Rechtssatz RS0118093
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0118093
Entscheidungsdatum
29.04.2003
Rechtssatz
Die Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes ist - bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit - kein Argument für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum, wenn diese aus dem Grunde des § 42 StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass der Verdächtige den inkriminierten Tatbestand verwirklicht hatte (hier: zu § 184 StGB).Die Einstellung eines früheren Verfahrens wegen eines gleichen Sachverhaltes ist - bei unverändert fortgesetzter einschlägiger Tätigkeit - kein Argument für einen nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum, wenn diese aus dem Grunde des Paragraph 42, StGB (sohin mangels Strafwürdigkeit, nicht aber Strafbarkeit) erfolgte, demnach den begründeten Verdacht voraussetzte, dass der Verdächtige den inkriminierten Tatbestand verwirklicht hatte (hier: zu Paragraph 184, StGB).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118093
Dokumentnummer
JJR_20030429_OGH0002_0110OS00042_0300000_001