Rechtssatz RS0121525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121525
Entscheidungsdatum
29.11.2006
Norm
FSG §2 Abs1 Z2
KHVG §5
AKHB 1995 Art9.2.1
Rechtssatz
Für die Erteilung der Lenkerberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen sind gemäß § 2 KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend, auf die auch § 5 KHVG abstellt. Es kommt daher nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an. Die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 4 KHVG (Art 9.2.1. AKHB 1995) stellt auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des versicherten Kraftfahrzeuges ab, und ist der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.1. AKHB 1995 (Verstoß gegen die Führerscheinklausel) unberechtigt, wenn erst das tatsächliche Gesamtgewicht durch Überladung eine andere Lenkerberechtigung voraussetzen würde.Für die Erteilung der Lenkerberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen sind gemäß Paragraph 2, KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend, auf die auch Paragraph 5, KHVG abstellt. Es kommt daher nicht auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an. Die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG (Artikel 9 Punkt 2 Punkt eins, AKHB 1995) stellt auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des versicherten Kraftfahrzeuges ab, und ist der Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt eins, AKHB 1995 (Verstoß gegen die Führerscheinklausel) unberechtigt, wenn erst das tatsächliche Gesamtgewicht durch Überladung eine andere Lenkerberechtigung voraussetzen würde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121525
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061129_OGH0002_0070OB00244_06T0000_001