Beide Rekurse sind zulässig. Sie sind auch berechtigt, weil bereits eine abschließende Sachentscheidung möglich ist. Gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz kann der Oberste Gerichtshof im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO (§ 496 ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (RIS-Justiz RS0043853; RS0043903; RS0043939). Der Umstand, dass die Klägerin die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, der Beklagte hingegen dessen gänzliche Abweisung (und daher die Wiederherstellung des Ersturteils) anstrebt, hindert daher eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache nicht.Beide Rekurse sind zulässig. Sie sind auch berechtigt, weil bereits eine abschließende Sachentscheidung möglich ist. Gemäß Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz kann der Oberste Gerichtshof im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen. Im Rekursverfahren gegen einen Aufhebungsbeschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO (Paragraph 496, ZPO) gilt das Verbot der reformatio in peius nicht (RIS-Justiz RS0043853; RS0043903; RS0043939). Der Umstand, dass die Klägerin die gänzliche Stattgebung ihres Begehrens, der Beklagte hingegen dessen gänzliche Abweisung (und daher die Wiederherstellung des Ersturteils) anstrebt, hindert daher eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache nicht.
Vorauszuschicken ist, dass der als Lenker nach § 2 Abs 2 KHVG mitversicherte Beklagte gemäß § 11 Abs 3 KHVG - sieht man vom Fall einer Gefahrerhöhung ab (dazu gleich) - nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig sein kann, wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs 1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der klagenden Versicherung herbeigeführt hätte (7 Ob 119/00a, VersE 1889; 7 Ob 113/04z). Neben anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Verhaltensweisen führt § 5 Abs 1 leg cit als vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten an, „Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten" (Z 1, sog Verwendungsklausel) und „dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist" (Z 4, sog Führerscheinklausel). Dem entsprechen die in Art 9.1.1. und Art 9.2.1. AKHB 1995 normierten Obliegenheiten, auf deren Verletzung die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin (vgl RIS-Justiz RS0081313) ihre Regressforderung in der Klage vor allem gestützt hat. Da ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel nun im Rekurs der Klägerin nicht mehr releviert wird, genügt es, auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. An einem Verstoß gegen die Führerscheinklausel hält die Klägerin hingegen im Rekurs weiterhin fest. Sie widerspricht der Ansicht der Vorinstanzen, wonach die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im Sinne des § 5 Abs 1 Z 4 KHVG (Art 9.2.1. AKHB 1995) auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des versicherten Kraftfahrzeuges abstelle und meint, es komme auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an.Vorauszuschicken ist, dass der als Lenker nach Paragraph 2, Absatz 2, KHVG mitversicherte Beklagte gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KHVG - sieht man vom Fall einer Gefahrerhöhung ab (dazu gleich) - nur dann im Rahmen des Paragraph 7, KHVG regresspflichtig sein kann, wenn er durch Verletzung einer der in Paragraph 5, Absatz eins, KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der klagenden Versicherung herbeigeführt hätte (7 Ob 119/00a, VersE 1889; 7 Ob 113/04z). Neben anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Verhaltensweisen führt Paragraph 5, Absatz eins, leg cit als vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten an, „Vereinbarungen über die Verwendung des Fahrzeuges einzuhalten" (Ziffer eins,, sog Verwendungsklausel) und „dass der Lenker zum Lenken des Fahrzeuges kraftfahrrechtlich berechtigt ist" (Ziffer 4,, sog Führerscheinklausel). Dem entsprechen die in Artikel 9 Punkt eins Punkt eins, und Artikel 9 Punkt 2 Punkt eins, AKHB 1995 normierten Obliegenheiten, auf deren Verletzung die dafür behauptungs- und beweispflichtige Klägerin vergleiche RIS-Justiz RS0081313) ihre Regressforderung in der Klage vor allem gestützt hat. Da ein Verstoß gegen die Verwendungsklausel nun im Rekurs der Klägerin nicht mehr releviert wird, genügt es, auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen zu verweisen. An einem Verstoß gegen die Führerscheinklausel hält die Klägerin hingegen im Rekurs weiterhin fest. Sie widerspricht der Ansicht der Vorinstanzen, wonach die kraftfahrrechtliche Lenkerberechtigung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, KHVG (Artikel 9 Punkt 2 Punkt eins, AKHB 1995) auf das höchstzulässige Gesamtgewicht des versicherten Kraftfahrzeuges abstelle und meint, es komme auf das tatsächliche Gesamtgewicht des Fahrzeuges im Zeitpunkt des Versicherungsfalles an.
Dem kann nicht beigepflichtet werden: Gemäß § 2 Abs 2 Z 2 FSG ist das Ziehen eines Anhängers unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (das sind die §§ 104 KFG sowie 61 und 62 KDV - Grundtner/Pürstl, FSG3 § 2 Anm 39) abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet: „... 2.) Klasse B: a) ein leichter Anhänger; b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt; ...". Was ein „leichter Anhänger" ist, wird in § 2 Abs 1 Z 2Dem kann nicht beigepflichtet werden: Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, FSG ist das Ziehen eines Anhängers unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen (das sind die Paragraphen 104, KFG sowie 61 und 62 KDV - Grundtner/Pürstl, FSG3 Paragraph 2, Anmerkung 39) abhängig vom Zugfahrzeug in folgendem Umfang gestattet: „... 2.) Klasse B: a) ein leichter Anhänger; b) ein Anhänger, dessen höchste zulässige Gesamtmasse die Eigenmasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigt, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtmassen beider Fahrzeuge höchstens 3.500 kg beträgt; ...". Was ein „leichter Anhänger" ist, wird in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2
KFG definiert: als leichter Anhänger gilt ein Anhänger „mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg". Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („zulässigen") kann daher nicht bezweifelt werden, dass für die Erteilung der Lenkberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß § 2 KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend sind, auf die auch § 5 KHVG abstellt. Die gegenteilige Ansicht der Rekurswerberin würde zu dem völlig unvertretbaren Ergebnis führen, dass etwa ein Lenker, der während einer Fahrt mehrmals Beladungen über das zulässige Höchstgewicht hinaus vornimmt und durch Entladungen streckenweise wiederum eine Überbeladung vermeidet, damit abschnittsweise über eine Lenkerberechtigung im Sinne des FSG verfügte und abschnittsweise wieder nicht.KFG definiert: als leichter Anhänger gilt ein Anhänger „mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg". Schon nach dem Wortlaut dieser Bestimmung („zulässigen") kann daher nicht bezweifelt werden, dass für die Erteilung der Lenkberechtigung für die einzelnen Klassen und Unterklassen von Kraftfahrzeugen gemäß Paragraph 2, KFG die höchstzulässigen Gesamtgewichte von Zugfahrzeugen und Anhänger maßgebend sind, auf die auch Paragraph 5, KHVG abstellt. Die gegenteilige Ansicht der Rekurswerberin würde zu dem völlig unvertretbaren Ergebnis führen, dass etwa ein Lenker, der während einer Fahrt mehrmals Beladungen über das zulässige Höchstgewicht hinaus vornimmt und durch Entladungen streckenweise wiederum eine Überbeladung vermeidet, damit abschnittsweise über eine Lenkerberechtigung im Sinne des FSG verfügte und abschnittsweise wieder nicht.
Demnach erweist sich die Ansicht der Rekurswerberin, der Beklagte hätte wegen der Überbeladung des Anhängers einer Lenkerberechtigung der Klasse E bedurft, als unrichtig. Nach den festgestellten Umständen waren die Voraussetzungen des § 2 Abs 2 Z 2 lit b FSG erfüllt. Es war daher eine Lenkberechtigung der Klasse B ausreichend. Da der Beklagte über eine solche Lenkberechtigung verfügte, ist der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nach Art 9.2.1. AKHB 1995 (Verstoß gegen die Führerscheinklausel) unberechtigt.Demnach erweist sich die Ansicht der Rekurswerberin, der Beklagte hätte wegen der Überbeladung des Anhängers einer Lenkerberechtigung der Klasse E bedurft, als unrichtig. Nach den festgestellten Umständen waren die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, FSG erfüllt. Es war daher eine Lenkberechtigung der Klasse B ausreichend. Da der Beklagte über eine solche Lenkberechtigung verfügte, ist der von der Klägerin erhobene Vorwurf einer Obliegenheitsverletzung nach Artikel 9 Punkt 2 Punkt eins, AKHB 1995 (Verstoß gegen die Führerscheinklausel) unberechtigt.
Liegt aber demnach keine die Klägerin zum Regress berechtigende Obliegenheitsverletzung der Beklagten vor, bleibt als möglicher Haftungsgrund noch zu prüfen, ob dem Beklagten eine Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff VersVG zur Last zu legen ist. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Gefahrerhöhung kommt entgegen der Meinung des Erstgerichtes auch im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Betracht (vgl Harrer in BK § 23 VVG Rn 18 mwN). Nicht anwendbar ist in diesem Bereich § 61 VersVG; für diesen gilt die Spezialnorm des § 152 VersVG (RIS-Justiz RS0080493), die, abweichend von anderen Versicherungszweigen, in der Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz nur dann versagt, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach herrschender Meinung werden aber durch § 152 VersVG die Bestimmungen der §§ 23 ff VersVG über die Gefahrerhöhung und eine Leistungsfreiheit des Versicherers aus diesem Grunde nicht berührt und sind neben § 152 VersVG anwendbar (SZ 43/54; SZ 52/97; VersR 1984, 974; 7 Ob 46/85; VersE 1259 = VersR 1986, 1200 ua; RIS-Justiz RS0080331; Baumann in BK § 152 Rn 9 mwN).Liegt aber demnach keine die Klägerin zum Regress berechtigende Obliegenheitsverletzung der Beklagten vor, bleibt als möglicher Haftungsgrund noch zu prüfen, ob dem Beklagten eine Gefahrerhöhung nach Paragraphen 23, ff VersVG zur Last zu legen ist. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Gefahrerhöhung kommt entgegen der Meinung des Erstgerichtes auch im Bereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in Betracht vergleiche Harrer in BK Paragraph 23, VVG Rn 18 mwN). Nicht anwendbar ist in diesem Bereich Paragraph 61, VersVG; für diesen gilt die Spezialnorm des Paragraph 152, VersVG (RIS-Justiz RS0080493), die, abweichend von anderen Versicherungszweigen, in der Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz nur dann versagt, wenn der Versicherungsnehmer den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, vorsätzlich herbeigeführt hat. Nach herrschender Meinung werden aber durch Paragraph 152, VersVG die Bestimmungen der Paragraphen 23, ff VersVG über die Gefahrerhöhung und eine Leistungsfreiheit des Versicherers aus diesem Grunde nicht berührt und sind neben Paragraph 152, VersVG anwendbar (SZ 43/54; SZ 52/97; VersR 1984, 974; 7 Ob 46/85; VersE 1259 = VersR 1986, 1200 ua; RIS-Justiz RS0080331; Baumann in BK Paragraph 152, Rn 9 mwN).
Eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 Abs 1 VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Abschluss des Versicherungsvertrages tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und dem Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhteEine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, Absatz eins, VersVG ist eine nachträgliche Änderung der bei Abschluss des Versicherungsvertrages tatsächlich vorhandenen gefahrerheblichen Umstände, die den Eintritt des Versicherungsfalles oder eine Vergrößerung des Schadens wahrscheinlicher macht und dem Versicherer deshalb vernünftigerweise veranlassen kann, die Versicherung aufzuheben oder nur gegen erhöhte
Prämie fortzusetzen (SZ 50/136 = JBl 1978, 600 = VersR 1978, 879; SZ
51/137 = JBl 1979, 661; RdW 1985, 373; RIS-Justiz RS0080237). Es muss
eine objektiv erhebliche Änderung der Umstände eintreten (SZ 50/136). Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die §§ 23 ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmereine objektiv erhebliche Änderung der Umstände eintreten (SZ 50/136). Allgemein übliche, das Durchschnittsrisiko kennzeichnende Gefahrerhöhungen und solche, deren Unterstellung unter die Paragraphen 23, ff VersVG den Versicherungsschutz der Mehrzahl der Versicherungsnehmer
erheblich entwerten würde, sind mitversichert (SZ 63/38 = VersE 1465
= VersR 1990, 1415). Nur eine vom Versicherungsnehmer willkürlich
herbeigeführte Gefahrerhöhung - wobei dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrerhöhung dessen verschuldetes Nichtwissen gleichsteht, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr, das ist dem Wissenmüssen, einer positiven Kenntnis gleichkommt - hat die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 25 Abs 1 VersVG zur Folge (ZVR 1976/82; SZ 52/97; SZ 63/38; RIS-Justiz RS0080030). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung trifft ganz unstreitig den Versicherer (Langheid in Römer/Langheid VVG2 §§ 23 bis 25 Rn 30 mwN).herbeigeführte Gefahrerhöhung - wobei dem Wissen des Versicherungsnehmers um die Gefahrerhöhung dessen verschuldetes Nichtwissen gleichsteht, wenn dieses so schwer ins Gewicht fällt, dass es wegen der Sinnfälligkeit der Gefahr, das ist dem Wissenmüssen, einer positiven Kenntnis gleichkommt - hat die Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß Paragraph 25, Absatz eins, VersVG zur Folge (ZVR 1976/82; SZ 52/97; SZ 63/38; RIS-Justiz RS0080030). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Gefahrerhöhung trifft ganz unstreitig den Versicherer (Langheid in Römer/Langheid VVG2 Paragraphen 23 bis 25 Rn 30 mwN).
Nach herrschender Ansicht (Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 237 mwN) liegt eine versicherungsvertraglich relevante Gefahrerhöhung nur dann vor, wenn es sich um einen neuen Gefahrenzustand von längerer Dauer handelt; eine bloß kurzfristige, vorübergehende Änderung in der Gefahrensituation ist nicht ausreichend. Der Gefährdungsvorgang muss seiner Natur nach geeignet sein, einen neuen Gefahrzustand von so langer Dauer zu schaffen, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufes bilden kann und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell zu fördern geeignet ist (7 Ob 5/90, SZ 63/38 ua). Die Gefahrerhöhung setzt somit voraus, dass die geänderten Umstände den Versicherungsfall nicht unmittelbar herbeiführen, sondern dass sich die neue Gefahrenlage „auf einem neuen, höheren Niveau stabilisieren und die Grundlage eines neuen, natürlichen Schadensverlaufes bilden kann" (Schauer aaO mwN). Dies wird gleichermaßen auch von der deutschen Judikatur vertreten. So hat etwa der BGH bereits in der Entscheidung vom 18. 10. 1952, BGHZ 7, 311 ausgesprochen, dass Gefährdungsvorgänge nur dann als Gefahrerhöhung angesehen werden könnten, wenn sie einen neuen Zustand erhöhter Gefahr schaffen würden, der seiner Natur nach geeignet sei, von so langer Dauer zu sein, dass er die Grundlage eines neuen natürlichen Gefahrenverlaufes bilden und damit den Eintritt des Versicherungsfalles generell fördern könne. Diese Voraussetzungen erfüllten solche Gefährdungsvorgänge nicht, bei denen von vornherein feststehe, dass sie nur von so kurzer Dauer sein könnten, dass es schon aus zeitlichen Gründen sinnlos wäre, sie dem Versicherer anzuzeigen, um ihm eine Entschließung über die Kündigung des Versicherungsvertrages zu ermöglichen.
Dem hat sich der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen (RIS-Justiz RS0080078). Es kommt allerdings, wie vom Obersten Gerichtshof weiters bereits ausgesprochen wurde, nicht darauf an, dass die neue Gefahrenlage tatsächlich schon längere Zeit bestanden hat, sondern nur darauf, dass sie ex ante darauf ausgelegt war (7 Ob 2205/96g; vgl Schauer aaO).Dem hat sich der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen angeschlossen (RIS-Justiz RS0080078). Es kommt allerdings, wie vom Obersten Gerichtshof weiters bereits ausgesprochen wurde, nicht darauf an, dass die neue Gefahrenlage tatsächlich schon längere Zeit bestanden hat, sondern nur darauf, dass sie ex ante darauf ausgelegt war (7 Ob 2205/96g; vergleiche Schauer aaO).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Meinung des Berufungsgerichtes, in einem besonders krassen Fall einer Überladung - wie hier - sei auch eine einmalige Fahrt als Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG zu qualifizieren, nicht geteilt werden. Wollte man ein besonders fahrlässiges, aber einmaliges Vorgehen allein zur Annahme einer Gefahrerhöhung ausreichen lassen, würde dies den in § 152 VersVG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers unterlaufen, im Haftpflichtversicherungsrecht Versicherungsschutz nur bei (zumindest bedingt) vorsätzlicher Herbeiführung des Haftpflichtfalles durch den Versicherten zu versagen. Eine derartige Anwendung der §§ 23 ff VersVG würde also zu einer Aushöhlung des § 152 VersVG führen (vgl Baumann in BK § 152 Rz 9; aM offenbar Prölss in Prölss/Martin VVG27 § 23 Rn 12, der in der Kfz-Haftpflichtversicherung Gefahrerhöhung im Falle auch nur einer einmaligen „Trunkenheitsfahrt" bejahen will) und damit eine wesentliche Grundlage der Haftpflichtversicherung erschüttern (BGHZ 7, 311 [321]). Von der deutschen Rechtsprechung wurde folgerichtig auch bereits betont, dass Gefahrerhöhung durch Überladung eines Fahrzeuges unter anderem voraussetzt, dass das Fahrzeug wiederholt und regelmäßig überladen gefahren wurde (OLG Hamm VersR 1991, 50 [51]; vgl auch BGH VersR 1967, 493: Im Falle der Überladung eines Mopeds wurde ausgesprochen, entscheidend sei, ob ein Fahrzeug regelmäßig bei sich häufiger bietender Gelegenheit erheblich überladen und in diesem verkehrswidrigen Zustand benutzt werde. Das treffe zu, wenn der Versicherungsnehmer sein Moped gewohnheitsmäßig in erheblich überladenem Zustand benutze). Auch vom Obersten Gerichtshof wurde etwa in der Entscheidung SZ 52/97 bereits darauf hingewiesen, dass eine einmalige Fahrt unter besonders gefährlichen Verhältnissen in der Regel noch nicht dafür ausreiche, eine allgemeine Anhebung der Gefahrenlage anzunehmen. Dabei erfülle aber etwa auch der Neuantritt einer längeren Fahrt mit der generellen Absicht der Weiterbenützung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges das Erfordernis der gewissen Dauer der Gefahrerhöhung. Ein Vorbringen, wonach der Beklagte nicht nur eine einzige Fahrt mit dem stark überladenen Anhänger geplant oder bereits mehrere solcher Fahrten unternommen hätte, sodass von einem gewohnheitsmäßigen Vorgehen gesprochen werden könnte, hat die dafür als Versicherer behauptungs- und beweispflichtige Klägerin aber nicht erstattet. Sie betont im Rekurs vielmehr selbst, dass sich der Unfall auf einer (einmaligen und relativ kurzen [ca 50 km]) Fahrt, nämlich von H***** nach W***** ereignet habe. Aus dem Einwand der Klägerin, der Beklagte habe doch schon kurz nach Fahrtantritt das Fahrzeug kaum noch lenken und bremsen können und habe die Fahrt dennoch fortgesetzt, lässt sich für deren Prozessstandpunkt nichts gewinnen. Kann doch dem Beklagten bei lebensnaher Betrachtung, selbst wenn er tatsächlich Lenk- oder Bremsschwierigkeiten festgestellt haben sollte, nicht unterstellt werden, den Versicherungsfall (Unfall) deshalb bedingt vorsätzlich (nach der Formel „na, wenn schon") herbeigeführt zu haben, sondern es kann vielmehr nur ein bewußt grob fahrlässiges Vorgehen des Beklagten (Formel „es wird schon nicht") angenommen werden, das - da es nicht auf längere Dauer angelegt war - keine Gefahrerhöhung im dargestellten Sinn bewirkte.Ausgehend von diesen Grundsätzen kann die Meinung des Berufungsgerichtes, in einem besonders krassen Fall einer Überladung - wie hier - sei auch eine einmalige Fahrt als Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG zu qualifizieren, nicht geteilt werden. Wollte man ein besonders fahrlässiges, aber einmaliges Vorgehen allein zur Annahme einer Gefahrerhöhung ausreichen lassen, würde dies den in Paragraph 152, VersVG zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers unterlaufen, im Haftpflichtversicherungsrecht Versicherungsschutz nur bei (zumindest bedingt) vorsätzlicher Herbeiführung des Haftpflichtfalles durch den Versicherten zu versagen. Eine derartige Anwendung der Paragraphen 23, ff VersVG würde also zu einer Aushöhlung des Paragraph 152, VersVG führen vergleiche Baumann in BK Paragraph 152, Rz 9; aM offenbar Prölss in Prölss/Martin VVG27 Paragraph 23, Rn 12, der in der Kfz-Haftpflichtversicherung Gefahrerhöhung im Falle auch nur einer einmaligen „Trunkenheitsfahrt" bejahen will) und damit eine wesentliche Grundlage der Haftpflichtversicherung erschüttern (BGHZ 7, 311 [321]). Von der deutschen Rechtsprechung wurde folgerichtig auch bereits betont, dass Gefahrerhöhung durch Überladung eines Fahrzeuges unter anderem voraussetzt, dass das Fahrzeug wiederholt und regelmäßig überladen gefahren wurde (OLG Hamm VersR 1991, 50 [51]; vergleiche auch BGH VersR 1967, 493: Im Falle der Überladung eines Mopeds wurde ausgesprochen, entscheidend sei, ob ein Fahrzeug regelmäßig bei sich häufiger bietender Gelegenheit erheblich überladen und in diesem verkehrswidrigen Zustand benutzt werde. Das treffe zu, wenn der Versicherungsnehmer sein Moped gewohnheitsmäßig in erheblich überladenem Zustand benutze). Auch vom Obersten Gerichtshof wurde etwa in der Entscheidung SZ 52/97 bereits darauf hingewiesen, dass eine einmalige Fahrt unter besonders gefährlichen Verhältnissen in der Regel noch nicht dafür ausreiche, eine allgemeine Anhebung der Gefahrenlage anzunehmen. Dabei erfülle aber etwa auch der Neuantritt einer längeren Fahrt mit der generellen Absicht der Weiterbenützung eines nicht verkehrssicheren Fahrzeuges das Erfordernis der gewissen Dauer der Gefahrerhöhung. Ein Vorbringen, wonach der Beklagte nicht nur eine einzige Fahrt mit dem stark überladenen Anhänger geplant oder bereits mehrere solcher Fahrten unternommen hätte, sodass von einem gewohnheitsmäßigen Vorgehen gesprochen werden könnte, hat die dafür als Versicherer behauptungs- und beweispflichtige Klägerin aber nicht erstattet. Sie betont im Rekurs vielmehr selbst, dass sich der Unfall auf einer (einmaligen und relativ kurzen [ca 50 km]) Fahrt, nämlich von H***** nach W***** ereignet habe. Aus dem Einwand der Klägerin, der Beklagte habe doch schon kurz nach Fahrtantritt das Fahrzeug kaum noch lenken und bremsen können und habe die Fahrt dennoch fortgesetzt, lässt sich für deren Prozessstandpunkt nichts gewinnen. Kann doch dem Beklagten bei lebensnaher Betrachtung, selbst wenn er tatsächlich Lenk- oder Bremsschwierigkeiten festgestellt haben sollte, nicht unterstellt werden, den Versicherungsfall (Unfall) deshalb bedingt vorsätzlich (nach der Formel „na, wenn schon") herbeigeführt zu haben, sondern es kann vielmehr nur ein bewußt grob fahrlässiges Vorgehen des Beklagten (Formel „es wird schon nicht") angenommen werden, das - da es nicht auf längere Dauer angelegt war - keine Gefahrerhöhung im dargestellten Sinn bewirkte.
Wegen der Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann demnach eine Gefahrerhöhung im Sinne des § 23 VersVG nicht angenommen werden. Da schon deshalb eine Regresspflicht des Beklagten zu verneinen ist, muss nicht mehr im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluss untersucht werden, ob dem Beklagten die Überladung bewusst war oder nach den Umständen hätte bewusst sein müssen.Wegen der Einmaligkeit und relativen Kurzzeitigkeit der durch die Überladung des Anhängers hervorgerufenen Änderung der Gefahrensituation kann demnach eine Gefahrerhöhung im Sinne des Paragraph 23, VersVG nicht angenommen werden. Da schon deshalb eine Regresspflicht des Beklagten zu verneinen ist, muss nicht mehr im Sinne der Ausführungen des Berufungsgerichtes im Aufhebungsbeschluss untersucht werden, ob dem Beklagten die Überladung bewusst war oder nach den Umständen hätte bewusst sein müssen.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher in Stattgebung des Rekurses des Beklagten dahin abzuändern, dass das die Klage abweisende Urteil des Erstgericht wiederherzustellen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die §§ 50 Abs 1 und 41 ZPO. Obgleich (auch) die Klägerin eine Beseitigung des aufhebenden Beschlusses des Berufungsgerichts erreicht hat, ist sie letztlich mit ihrem Klagebegehren vollständig unterlegen und daher gegenüber dem Beklagten zur Gänze kostenersatzpflichtig.Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichtes ist daher in Stattgebung des Rekurses des Beklagten dahin abzuändern, dass das die Klage abweisende Urteil des Erstgericht wiederherzustellen ist. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 50, Absatz eins und 41 ZPO. Obgleich (auch) die Klägerin eine Beseitigung des aufhebenden Beschlusses des Berufungsgerichts erreicht hat, ist sie letztlich mit ihrem Klagebegehren vollständig unterlegen und daher gegenüber dem Beklagten zur Gänze kostenersatzpflichtig.