Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, dass der Beklagte als Lenker nach § 2 Abs 2 KHVG mitversichert und daher gemäß § 11 Abs 3 KHVG nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig sein kann, wenn er durch Verletzung einer der in § 5 Abs 1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der klagenden Partei herbeigeführt hätte. Neben anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Verhaltensweisen führt § 5 Abs 1 leg cit als vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten an, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstzahl von Personen zu befördern (Z 1) und mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Z 6). Dem entsprechend bestimmt Art 9 der AKHB 1995 (1.) als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 1 und Abs 1a VersVG) sowohl unter Pkt 1.2., mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern als auch unter Pkt 2.2.3 als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (§ 6 Abs 2 VersVG), mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Obliegenheit nach Art 9.1.1.2. AKHB 1995 wird hier nur deshalb erwähnt, weil die Ausführungen des Beklagten ("Mitfahrer in unzulässiger Anzahl") auch in diese Richtung zu gehen scheinen. Von der Klägerin wurde eine Verletzung dieser Obliegenheit allerdings gar nicht behauptet, sondern vielmehr der Vorwurf erhoben, dass der Beklagte "vorschriftswidrig im Laderaum des LKWs Mitfahrer beförderte". Die klagende Partei macht demnach eine Verletzung der Obliegenheit des Art 9.2.2.3. AKHB geltend, die also die hier maßgebliche Bestimmung darstellt und daher bereits eingangs wiedergegeben wurde.Zutreffend gehen die Vorinstanzen davon aus, dass der Beklagte als Lenker nach Paragraph 2, Absatz 2, KHVG mitversichert und daher gemäß Paragraph 11, Absatz 3, KHVG nur dann im Rahmen des Paragraph 7, KHVG regresspflichtig sein kann, wenn er durch Verletzung einer der in Paragraph 5, Absatz eins, KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der klagenden Partei herbeigeführt hätte. Neben anderen, hier nicht in Betracht zu ziehenden Verhaltensweisen führt Paragraph 5, Absatz eins, leg cit als vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachtende Obliegenheiten an, mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl als die vereinbarte Höchstzahl von Personen zu befördern (Ziffer eins,) und mit dem Kraftfahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Ziffer 6,). Dem entsprechend bestimmt Artikel 9, der AKHB 1995 (1.) als Obliegenheiten, deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz eins und Absatz eins a, VersVG) sowohl unter Pkt 1.2., mit dem Fahrzeug nicht eine größere als die vereinbarte Höchstanzahl von Personen zu befördern als auch unter Pkt 2.2.3 als Obliegenheiten, die zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber zu erfüllen sind und deren Verletzung im Zeitpunkt des Versicherungsfalles die Freiheit des Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bewirkt (Paragraph 6, Absatz 2, VersVG), mit dem Fahrzeug nicht eine größere Anzahl von Personen zu befördern, als nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften zulässig ist. Die Obliegenheit nach Artikel 9 Punkt eins Punkt eins Punkt 2, AKHB 1995 wird hier nur deshalb erwähnt, weil die Ausführungen des Beklagten ("Mitfahrer in unzulässiger Anzahl") auch in diese Richtung zu gehen scheinen. Von der Klägerin wurde eine Verletzung dieser Obliegenheit allerdings gar nicht behauptet, sondern vielmehr der Vorwurf erhoben, dass der Beklagte "vorschriftswidrig im Laderaum des LKWs Mitfahrer beförderte". Die klagende Partei macht demnach eine Verletzung der Obliegenheit des Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 3, AKHB geltend, die also die hier maßgebliche Bestimmung darstellt und daher bereits eingangs wiedergegeben wurde.
Die in Art 9.2.2.3 AKHB 1995 genannten Vorschriften über die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen finden sich in § 106 KFG, dessen hier einschlägigen Bestimmungen lauten:Die in Artikel 9 Punkt 2 Punkt 2 Punkt 3, AKHB 1995 genannten Vorschriften über die Personenbeförderung mit Kraftfahrzeugen finden sich in Paragraph 106, KFG, dessen hier einschlägigen Bestimmungen lauten:
Abs 2: Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und Kobinationskraftwagen oder auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, ...., und wenn sie durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. .....Absatz 2 :, Auf der Ladefläche von Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Motorkarren und Kobinationskraftwagen oder auf ihrer Ladung dürfen Personen nur befördert werden, wenn sie sich am Fahrzeug oder an der Ladung sicher anhalten können, ...., und wenn sie durch die Ladung nicht gefährdet werden, und wenn die Ladung am Fahrzeug entsprechend befestigt ist. .....
Abs 3: Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Abs 2, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (§ 28 Abs 3 lit c KFG), nicht überschritten werden.....Absatz 3 :, Bei der Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen und Anhängern darf, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 2,, die bei der Genehmigung festgesetzte größte zulässige Anzahl der Personen, die mit dem Fahrzeug und der Personen, die auf jeder einzelnen Sitzbank befördert werden dürfen (Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, KFG), nicht überschritten werden.....
Die klagende Partei hat nun - ungeachtet des Umstandes, dass von ihr ein Überschreiten der zulässigen Höchstzahl von Personen nach § 5 Abs 1 Z 1 KHVG, wie bereits erwähnt, gar nicht behauptet wurde, ausdrücklich - wenn auch mit dem Zusatz "vorschriftswidrige Beförderung von Personen" einen Verstoß gegen § 106 Abs 3 KFG geltend gemacht. Dazu, ob die beiden Mitarbeiter des Beklagten nach Maßgabe des § 106 Abs 2 KFG auf der Ladefläche transportiert werden durften, hat die Klägerin aber nichts weiter ausgeführt. Dies führt zu der vom Berufungsgericht zu Recht iSd § 502 Abs 1 ZPO als erheblich angesehenen Frage nach der Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der in der zitierten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beförderung von Personen auf der Ladefläche eines LKWs. Dabei ist den betreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes grundsätzlich beizutreten: Ausgehend davon, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat (EvBl 1959/38 = JBl 1959, 135), lag es an der klagenden Partei, die von ihr behauptete Obliegenheitsverletzung einer vorschriftswidrigen Beförderung der Mitfahrer im Laderaum zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der unstrittige Umstand, dass Jürgen G***** und Manuel L***** im Laderaum des LKW befördert wurden, erlaubt allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des § 106 Abs 2 KFG nicht den zwingenden Schluss, dass es sich dabei von vornherein um einen vorschriftswidrigen Personentransport gehandelt hätte. Zutreffend vertritt das Berufungsgericht daher die Ansicht, dass es an der klagenden Partei gelegen wäre, Behauptungen aufzustellen und zu beweisen, mangels welcher der in der zitierten Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen die gegenständliche Personenbeförderung als rechtswidrig angesehen werden müsse, um den Nachweis der Obliegenheitsverletzung zu erbringen.Die klagende Partei hat nun - ungeachtet des Umstandes, dass von ihr ein Überschreiten der zulässigen Höchstzahl von Personen nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, KHVG, wie bereits erwähnt, gar nicht behauptet wurde, ausdrücklich - wenn auch mit dem Zusatz "vorschriftswidrige Beförderung von Personen" einen Verstoß gegen Paragraph 106, Absatz 3, KFG geltend gemacht. Dazu, ob die beiden Mitarbeiter des Beklagten nach Maßgabe des Paragraph 106, Absatz 2, KFG auf der Ladefläche transportiert werden durften, hat die Klägerin aber nichts weiter ausgeführt. Dies führt zu der vom Berufungsgericht zu Recht iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO als erheblich angesehenen Frage nach der Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der in der zitierten Gesetzesstelle normierten Voraussetzungen für eine rechtmäßige Beförderung von Personen auf der Ladefläche eines LKWs. Dabei ist den betreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes grundsätzlich beizutreten: Ausgehend davon, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Normen zu beweisen hat (EvBl 1959/38 = JBl 1959, 135), lag es an der klagenden Partei, die von ihr behauptete Obliegenheitsverletzung einer vorschriftswidrigen Beförderung der Mitfahrer im Laderaum zu behaupten und unter Beweis zu stellen. Der unstrittige Umstand, dass Jürgen G***** und Manuel L***** im Laderaum des LKW befördert wurden, erlaubt allerdings im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 106, Absatz 2, KFG nicht den zwingenden Schluss, dass es sich dabei von vornherein um einen vorschriftswidrigen Personentransport gehandelt hätte. Zutreffend vertritt das Berufungsgericht daher die Ansicht, dass es an der klagenden Partei gelegen wäre, Behauptungen aufzustellen und zu beweisen, mangels welcher der in der zitierten Gesetzesstelle genannten Voraussetzungen die gegenständliche Personenbeförderung als rechtswidrig angesehen werden müsse, um den Nachweis der Obliegenheitsverletzung zu erbringen.
Im vorliegenden Fall darf dabei allerdings nicht übersehen werden, dass das Vorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung und in der Verhandlung am 28. 10. 1999 von der klagenden Partei doch dahin verstanden werden konnte, dass von ihm eine vorschriftswidrige Beförderung zugestanden werde; dies umso mehr, als sich der Beklagte ausdrücklich auf die gegen ihn erlassene, keine Bindungswirkung entfaltende (Rechberger in Rechberger2 Rz 13 zu § 411 mwN) Strafverfügung bezogen hat, die ihm expressis verbis vorwirft, vorschriftswidrig im Laderaum des LKWs Mitfahrer befördert zu haben; an anderer Stelle scheint die beklagte Partei einzuräumen, dass "zwei Personen zu Unrecht befördert worden" seien.Im vorliegenden Fall darf dabei allerdings nicht übersehen werden, dass das Vorbringen des Beklagten in der Klagebeantwortung und in der Verhandlung am 28. 10. 1999 von der klagenden Partei doch dahin verstanden werden konnte, dass von ihm eine vorschriftswidrige Beförderung zugestanden werde; dies umso mehr, als sich der Beklagte ausdrücklich auf die gegen ihn erlassene, keine Bindungswirkung entfaltende (Rechberger in Rechberger2 Rz 13 zu Paragraph 411, mwN) Strafverfügung bezogen hat, die ihm expressis verbis vorwirft, vorschriftswidrig im Laderaum des LKWs Mitfahrer befördert zu haben; an anderer Stelle scheint die beklagte Partei einzuräumen, dass "zwei Personen zu Unrecht befördert worden" seien.
Damit war aber eine unklare prozessuale Situation gegeben, die mit den Parteien zu erörtern gewesen wäre, was der klagenden Partei Gelegenheit geboten hätte, den von ihr in der Klage ausdrücklich noch vorbehaltenen Beweis der Vorschriftswidrigkeit der Personenbeförderung im Laderaum des Klein-LKWs anzutreten. Dadurch hätte die zur Klärung der Frage der Rechtswidrigkeit der Personenbeförderung im Laderaum notwendige Sachverhaltsverbreiterung erreicht werden können, deren Fehlen von der Klägerin nun berechtigterweise als sekundärer Verfahrensmangel gerügt wird.
Da sich das Verfahren in diesem Sinne noch als ergänzungsbedürftig erweist, war in Stattgebung der Revision spruchgemäß zu entscheiden.
Der Vollständigkeit halber ist noch der von der Klägerin in der Revision weiterhin vertretenen Ansicht zu widersprechen, eine Gefahrenerhöhung sei (auch) in der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers zu erblicken, wobei es genügt (§ 510 Abs 3 ZPO), auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach eine einmalige wahrscheinlich dem Beklagten gar nicht erkennbare Überladung des Anhängers um rund 27 % nicht zu einer Gefahrenerhöhung führt (zum Erfordernis der - zu 7 Ob 2205/96g näher erläuterten - längeren Dauer des neuen Gefahrenzustandes vgl SZ 63/38 = VR 1990/227 = VersR 1990, 1415 = VersE 1465 ua).Der Vollständigkeit halber ist noch der von der Klägerin in der Revision weiterhin vertretenen Ansicht zu widersprechen, eine Gefahrenerhöhung sei (auch) in der Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts des Anhängers zu erblicken, wobei es genügt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), auf die betreffenden zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, wonach eine einmalige wahrscheinlich dem Beklagten gar nicht erkennbare Überladung des Anhängers um rund 27 % nicht zu einer Gefahrenerhöhung führt (zum Erfordernis der - zu 7 Ob 2205/96g näher erläuterten - längeren Dauer des neuen Gefahrenzustandes vergleiche SZ 63/38 = VR 1990/227 = VersR 1990, 1415 = VersE 1465 ua).
Keine entscheidungswesentliche Rolle spielt schließlich der vom Erstgericht noch festgestellte, von der Revision im Zusammenhang mit der Frage der Gefahrenerhöhung betonte Umstand, dass auf der Ladefläche des LKWs öfters Mitarbeiter des Fahrzeughalters transportiert wurden. War nämlich (auch nur) die gegenständliche Personenbeförderung iSd § 106 Abs 2 KFG rechtswidrig, so lag eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten vor, die - unbeschadet eines hier möglichen, vom Beklagten anzutretenden Kausalitätsgegenbeweises iSd § 6 Abs 2 VersVG (vgl etwa Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, in ZVR 1985, 65 [69] - nach Maßgabe des letzten Absatzes des Punktes 2. des Art 9 AKHB 1995 die Leistungsfreiheit der klagenden Partei bewirkt und den Beklagten in diesem Umfang regresspflichtig gemacht hätte.Keine entscheidungswesentliche Rolle spielt schließlich der vom Erstgericht noch festgestellte, von der Revision im Zusammenhang mit der Frage der Gefahrenerhöhung betonte Umstand, dass auf der Ladefläche des LKWs öfters Mitarbeiter des Fahrzeughalters transportiert wurden. War nämlich (auch nur) die gegenständliche Personenbeförderung iSd Paragraph 106, Absatz 2, KFG rechtswidrig, so lag eine Obliegenheitsverletzung des Beklagten vor, die - unbeschadet eines hier möglichen, vom Beklagten anzutretenden Kausalitätsgegenbeweises iSd Paragraph 6, Absatz 2, VersVG vergleiche etwa Petrasch, Obliegenheitsverletzung und Leistungsfreiheit in den KFZ-Versicherungen, in ZVR 1985, 65 [69] - nach Maßgabe des letzten Absatzes des Punktes 2. des Artikel 9, AKHB 1995 die Leistungsfreiheit der klagenden Partei bewirkt und den Beklagten in diesem Umfang regresspflichtig gemacht hätte.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.