Rechtssatz RS0121528
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121528
Entscheidungsdatum
28.05.2024
Rechtssatz
Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.Bei Geltendmachung eines Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG hat grundsätzlich der klagende geschiedene Ehegatte unzureichende Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner unterhaltspflichtigen Verwandten als Voraussetzung des Eingreifens der subsidiären Unterhaltspflicht des Prozessgegners zu behaupten und zu beweisen. Lediglich im Fall unverhältnismäßiger Schwierigkeiten für den Unterhaltskläger, solche Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, und einer nach den Umständen des Einzelfalls größeren Nähe des Prozessgegners zum Beweis trifft insofern diesen die Behauptungs- und Beweislast.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 190/06g
Entscheidungstext OGH 17.10.2006 1 Ob 190/06g
Veröff: SZ 2006/154
- 10 Ob 21/08y
Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 Ob 21/08y
Vgl; Beisatz: Eine Beweislastverschiebung ist nach ständiger Rechtsprechung auf Ausnahmefälle beschränkt, in denen die „Nähe zum Beweis" - im Einzelfall- den Ausschlag für die Zuteilung der Beweislast gibt; etwa dann, wenn Tatfragen zu klären sind, die „tief in die Sphäre einer Partei hineinführen". (T1)
Veröff: SZ 2009/66
- 4 Ob 217/09d
Entscheidungstext OGH 19.01.2010 4 Ob 217/09d
Vgl auch; Beisatz: Voraussetzung für die Beweislastumkehr bei „tief in die Sphäre einer Partei hineinführenden" Umständen ist, dass derjenige, den die Beweislast nach der allgemeinen Regel trifft, seiner Beweispflicht in dem ihm zumutbaren Ausmaß nachkommt. (T2)
- 6 Ob 198/10a
Entscheidungstext OGH 11.10.2010 6 Ob 198/10a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 199/10h
Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 199/10h
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1
Veröff: SZ 2010/157
- 4 Ob 169/13a
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 4 Ob 169/13a
Vgl auch
- 2 Ob 71/14a
Entscheidungstext OGH 28.04.2014 2 Ob 71/14a
Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2
- 4 Ob 101/14b
Entscheidungstext OGH 17.07.2014 4 Ob 101/14b
Vgl auch; Beis wie T1
- 4 Ob 115/17s
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 115/17s
Vgl; Beisatz: Ob diese Rechtsprechung aufrecht zu erhalten ist, wurde offen gelassen. (T3)
Beisatz: Eine allgemeine Beweislastverschiebung wegen Beweisvereitelung ist abzulehnen. (T4)
- 1 Ob 168/21v
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 168/21v
Vgl; Beis wie T2
- 5 Ob 228/23z
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.05.2024 5 Ob 228/23z
vgl; nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121528
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2024
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00190_06G0000_002