Rechtssatz RS0121534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121534
Entscheidungsdatum
30.06.2014
Rechtssatz
Wenn eine Entscheidung über kontroversielle Standpunkte der Parteien nicht mehr zu treffen ist, bedarf es weder eines mündlichen Vortrags des eigenen Standpunkts, noch detaillierter mündlicher Anträge, sofern sich aus einem ohnehin mündlich gestellten Antrag auf Fällung eines Versäumungsurteils klar und eindeutig ergibt, dass das schriftlich erstattete Vorbringen sowie die schriftlichen Anträge aufrecht erhalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121534
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20061017_OGH0002_0010OB00188_06P0000_001