Rechtssatz RS0121541
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121541
Entscheidungsdatum
21.02.2020
Rechtssatz
Behauptet der Verwarnende gegenüber dem (vermeintlichen) primären Verletzer unberechtigt eine Schutzrechtsverletzung durch den Verwarnten und durch einen Dritten, so kann sowohl ein Anspruch nach § 1 UWG als auch ein Anspruch nach § 7 UWG begründet sein. Der Erklärungsempfänger kann gestützt auf § 1 UWG Unterlassung verlangen, wenn der Sittenwidrigkeitstatbestand erfüllt ist, der Dritte kann nach § 7 UWG vorgehen. Die beiden Ansprüche schließen einander nicht aus.Behauptet der Verwarnende gegenüber dem (vermeintlichen) primären Verletzer unberechtigt eine Schutzrechtsverletzung durch den Verwarnten und durch einen Dritten, so kann sowohl ein Anspruch nach Paragraph eins, UWG als auch ein Anspruch nach Paragraph 7, UWG begründet sein. Der Erklärungsempfänger kann gestützt auf Paragraph eins, UWG Unterlassung verlangen, wenn der Sittenwidrigkeitstatbestand erfüllt ist, der Dritte kann nach Paragraph 7, UWG vorgehen. Die beiden Ansprüche schließen einander nicht aus.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 184/06x
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 184/06x
Veröff: SZ 2006/170
- 4 Ob 249/06f
Entscheidungstext OGH 20.03.2007 4 Ob 249/06f
Auch; Beisatz: Behauptet der Warnende, dass ein anderes Unternehmen als der Erklärungsempfänger in ein Schutzrecht eingreife, so liegt darin eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf dieses andere Unternehmen, die iSd § 7 UWG geeignet ist, den Kredit oder den Betrieb dieses Unternehmens zu schädigen. (T1)
- 4 Ob 133/07y
Entscheidungstext OGH 07.08.2007 4 Ob 133/07y
Auch: Bem: Mit Ausführungen zu den beiden Fallgruppen von Schutzrechtsverwarnungen (gegenüber angeblichem Verletzer/gegenüber Dritten). (T2); Veröff: SZ 2007/120
- 17 Ob 23/09w
Entscheidungstext OGH 09.02.2010 17 Ob 23/09w
Vgl; Bem wie T2
- 4 Ob 91/12d
Entscheidungstext OGH 02.08.2012 4 Ob 91/12d
Vgl auch; Veröff: SZ 2012/79
- 4 Ob 211/19m
Entscheidungstext OGH 21.02.2020 4 Ob 211/19m
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Wird ein Dritter auf eine Störung eines Mitbewerbers hingewiesen, liegt eine sog „Abnehmerverwarnung“ vor. Diese wird so bezeichnet, weil sie sich idR an tatsächliche oder potenzielle Abnehmer wendet. In diesem Fall kommt als lauterkeitsrechtliche Anspruchsgrundlage § 7 UWG in Betracht, denn diese Norm soll Mitbewerber davor schützen, gegenüber Dritten in unzutreffender Weise schlecht gemacht zu werden. Allerdings gibt es keinen Grund, § 7 UWG auf Äußerungen gegenüber Personen zu beschränken, die eine (angeblich) in Schutzrechte eingreifende Ware im engeren Sinn „abnehmen“. Vielmehr erfasst diese Bestimmung jede (unwahre) Tatsachenbehauptung über geschäftliche Verhältnisse, die im konkreten Fall zu einem Schaden für den Kredit oder den Betrieb des davon Betroffenen führen kann. (T3)
Beisatz: Eine Schutzrechtsverwarnung ist eine Tatsachenbehauptung, wenn der Sachverhalt unrichtig dargestellt ist. Ist aber der Sachverhalt richtig wiedergegeben und lediglich die rechtliche Bewertung (über das Vorliegen einer Schutzrechtsverletzung), also die Subsumtion, unzutreffend, liegt ein bloßes Werturteil vor. (T4)
Schlagworte
Schutzrechtsverwarnung, Patenteingriff
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121541
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00184_06X0000_001