Begründung:
Die Klägerin ist Bauträgerin. In Zusammenarbeit mit dem Beklagten beabsichtigte sie, ein gefördertes, aus zwei Bauteilen bestehendes Wohnbauprojekt zu verwirklichen. Mit Schreiben vom 27. 10. 2004 löste sie die Zusammenarbeit mit dem Beklagten auf, weil sie mit dessen Leistungen nicht zufrieden war. Zwischen den Streitteilen ist strittig, ob dem Beklagten ein restlicher Honoraranspruch gegenüber der Klägerin zusteht.
Am 20. 6. 2006 hatte der Rechtsvertreter des Beklagten folgendes Schreiben an eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft, mit der die Klägerin in der Folge Gespräche zur Verwirklichung des betreffenden Wohnbauprojekts aufnahm, gerichtet:
„... Unsere Mandantschaft hat betreffend das Bauprojekt U***** Projektentwicklungsarbeiten für [Klägerin] getätigt. Namens und auftrags unserer Mandantschaft dürfen wir Sie davon informieren, dass die [Klägerin] den vertraglichen Verpflichtungen auf Zahlung des vereinbarten Werklohnes nicht nachgekommen ist. Da die Entwicklungsleistungen geistiges Eigentum unserer Mandantschaft darstellen, untersagt unsere Mandantschaft jede weitere Nutzung bis zur Bezahlung des offenen Betrages von 696.000 EUR."
Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, dass hinsichtlich des Bauprojektes U***** die Entwicklungsleistungen geistiges Eigentum des Beklagten darstellen und jede weitere Nutzung bis zur Bezahlung des offenen Betrages von 696.000 EUR untersagt werde. Die vom Beklagten im Schreiben seines Vertreters vom 20. 6. 2006 aufgestellten Behauptungen seien sachlich und rechtlich unrichtig. Weder sei das darin genannte Honorar in dieser Höhe vereinbart worden, noch bestehe im Hinblick auf die mangelhaften Leistungen des Beklagten ein Honoraranspruch. Unrichtig sei auch die Behauptung, die Entwicklungsleistungen seien geistiges Eigentum des Beklagten; Entwicklungsleistungen seien nach dem UrhG nicht schutzfähig. Die Klägerin habe sämtliche Planungsleistungen gesondert an Architekten und Sonderplaner in Auftrag gegeben, das dafür verrechnete Entgelt bezahlt und damit das Eigentum und die unbeschränkten Nutzungsrechte an den von diesen Planern erstellten Werken erlangt. Der Beklagte verbreite Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Klägerin gefährdeten. Die Adressatin habe aufgrund dieses Schreibens ihre Gespräche mit der Klägerin eingestellt. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen sei geeignet, den Beklagten auf Kosten der Klägerin als Mitbewerber zu fördern. Das Verhalten des Beklagten sei von Wettbewerbsabsicht getragen. Die Ansprüche würden auf § 1330 Abs 2 ABGB, §§ 1, 7 UWG gestützt. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Er sei von der Klägerin mit der Projektentwicklung für die Bauteile Nord und Süd beauftragt worden. Die Klägerin habe die Honorarvereinbarung für den Bauteil Nord über 360.000 EUR zuzüglich USt bestätigt; hinsichtlich des Bauteils Süd sei ein Honorar von 270.000 EUR zuzüglich USt und Barauslagen vereinbart worden. Die vom Beklagten gelegten Honorarnoten seien seit spätesten 26. 1. 2006 fällig gewesen. Er habe die Idee gehabt, in Zusammenarbeit mit einer Universität im Rahmen einer Semesterarbeit ein Architekturfindungsverfahren durchzuführen; dieses sei Teil seines geistigen Eigentums. Auch der Name des Projekts „Wohnpark-U*****", das bei der weiteren Präsentation verwendete Logo, die Präsentationsunterlage in Form eines ca. 150 Seiten umfassenden Buches mit dem Titel „Wohnpark U*****" und die CD-ROM (DVD) mit 360°-Panoramen, Diashows, Animation und zahlreichen Lichtbildern stammten von ihm und seien sein geistiges Eigentum. Er habe für die Öffentlichkeitsarbeit Pressemappen erstellt sowie eine umfassende Unterlage „Bewerbungsverfahren für die Vergabe geistig schöpferischer Ingenieurleistungen (Leitfaden für die standardisierte Struktur für ein Bewerbungsverfahren)" ausgearbeitet. Seine Entwicklungsleistungen seien infolge der besonderen Methode der Projektfindung urheberrechtlich eigenartig. Er habe die ihm aufgetragenen Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht, die Klägerin schulde ihm den vereinbarten Werklohn. Die im beanstandeten Schreiben aufgestellten Behauptungen seien richtig. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis.Zur Sicherung eines inhaltsgleichen Unterlassungsanspruchs beantragte die Klägerin, dem Beklagten mit einstweiliger Verfügung aufzutragen, es bis zur Rechtskraft des über die Klage ergehenden Urteils zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr die Behauptung aufzustellen, dass hinsichtlich des Bauprojektes U***** die Entwicklungsleistungen geistiges Eigentum des Beklagten darstellen und jede weitere Nutzung bis zur Bezahlung des offenen Betrages von 696.000 EUR untersagt werde. Die vom Beklagten im Schreiben seines Vertreters vom 20. 6. 2006 aufgestellten Behauptungen seien sachlich und rechtlich unrichtig. Weder sei das darin genannte Honorar in dieser Höhe vereinbart worden, noch bestehe im Hinblick auf die mangelhaften Leistungen des Beklagten ein Honoraranspruch. Unrichtig sei auch die Behauptung, die Entwicklungsleistungen seien geistiges Eigentum des Beklagten; Entwicklungsleistungen seien nach dem UrhG nicht schutzfähig. Die Klägerin habe sämtliche Planungsleistungen gesondert an Architekten und Sonderplaner in Auftrag gegeben, das dafür verrechnete Entgelt bezahlt und damit das Eigentum und die unbeschränkten Nutzungsrechte an den von diesen Planern erstellten Werken erlangt. Der Beklagte verbreite Tatsachen, die den Kredit, den Erwerb und das Fortkommen der Klägerin gefährdeten. Die Adressatin habe aufgrund dieses Schreibens ihre Gespräche mit der Klägerin eingestellt. Die Verbreitung unwahrer Tatsachen sei geeignet, den Beklagten auf Kosten der Klägerin als Mitbewerber zu fördern. Das Verhalten des Beklagten sei von Wettbewerbsabsicht getragen. Die Ansprüche würden auf Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB, Paragraphen eins, 7, UWG gestützt. Der Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrags. Er sei von der Klägerin mit der Projektentwicklung für die Bauteile Nord und Süd beauftragt worden. Die Klägerin habe die Honorarvereinbarung für den Bauteil Nord über 360.000 EUR zuzüglich USt bestätigt; hinsichtlich des Bauteils Süd sei ein Honorar von 270.000 EUR zuzüglich USt und Barauslagen vereinbart worden. Die vom Beklagten gelegten Honorarnoten seien seit spätesten 26. 1. 2006 fällig gewesen. Er habe die Idee gehabt, in Zusammenarbeit mit einer Universität im Rahmen einer Semesterarbeit ein Architekturfindungsverfahren durchzuführen; dieses sei Teil seines geistigen Eigentums. Auch der Name des Projekts „Wohnpark-U*****", das bei der weiteren Präsentation verwendete Logo, die Präsentationsunterlage in Form eines ca. 150 Seiten umfassenden Buches mit dem Titel „Wohnpark U*****" und die CD-ROM (DVD) mit 360°-Panoramen, Diashows, Animation und zahlreichen Lichtbildern stammten von ihm und seien sein geistiges Eigentum. Er habe für die Öffentlichkeitsarbeit Pressemappen erstellt sowie eine umfassende Unterlage „Bewerbungsverfahren für die Vergabe geistig schöpferischer Ingenieurleistungen (Leitfaden für die standardisierte Struktur für ein Bewerbungsverfahren)" ausgearbeitet. Seine Entwicklungsleistungen seien infolge der besonderen Methode der Projektfindung urheberrechtlich eigenartig. Er habe die ihm aufgetragenen Leistungen vereinbarungsgemäß erbracht, die Klägerin schulde ihm den vereinbarten Werklohn. Die im beanstandeten Schreiben aufgestellten Behauptungen seien richtig. Zwischen den Streitteilen bestehe kein Wettbewerbsverhältnis.
Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es hielt zusammengefasst folgenden Sachverhalt für bescheinigt: Die Klägerin erteilte dem Beklagten den mündlichen Auftrag zur Projektentwicklung. Der Beklagte führte dazu unter anderem einen Wettbewerb über die Namensgebung durch und wählte unter 30 eingelangten Namensvorschlägen den Namen für das Bauprojekt „Wohnpark-U*****" aus. Er erbrachte seine Leistungen als Einzelunternehmer, nicht in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter einer juristischen Person, die als Bauträger tätig ist. Nähere Feststellungen zum Umfang der Leistungen des Beklagten traf das Erstgericht nicht; es hielt auch nicht für bescheinigt, dass der Beklagte nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen versucht hätte, selbst zur Verwirklichung des Bauvorhabens zu schreiten. Hinsichtlich des Bauteils Nord wurde zwischen den Streitteilen ein Honorar von 360.000 EUR netto vereinbart; hinsichtlich des Bauteils Süd wurde vom Beklagten ein Honorar von 270.000 EUR zuzüglich USt angekündigt, wobei strittig ist, ob diesbezüglich ein Auftrag der Klägerin vorliegt. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Teilzahlung von 60.000 EUR geleistet. Dieser ist der Ansicht, einen Anspruch auf restliches Honorar von 696.000 EUR zu haben. Nach Auffassung der Klägerin seien die Leistungen des Beklagten nicht zufriedenstellend gewesen, weshalb ihm kein weiteres Honorar zustehe; auch sei für den Bauteil Süd keine Honorarvereinbarung zustandegekommen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die im beanstandeten Schreiben aufgestellte Behauptung, der vereinbarte Werklohn sei nicht zur Gänze bezahlt worden, wahr sei und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin nicht beeinträchtige. Es handle sich um eine nicht öffentlich vorgetragene Mitteilung zur Sicherung des Honoraranspruchs, die den Tatbestand des § 1330 Abs 2 ABGB nicht erfülle. Auch Ansprüche nach dem UWG bestünden nicht, weil der Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, sondern nur versucht habe, einen vermeintlichen Honoraranspruch zu sichern. Es sei das legitime Interesse des Beklagten, an der Verwirklichung des Wohnbauprojektes Interessierte auf seine Ansprüche hinzuweisen.Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Es hielt zusammengefasst folgenden Sachverhalt für bescheinigt: Die Klägerin erteilte dem Beklagten den mündlichen Auftrag zur Projektentwicklung. Der Beklagte führte dazu unter anderem einen Wettbewerb über die Namensgebung durch und wählte unter 30 eingelangten Namensvorschlägen den Namen für das Bauprojekt „Wohnpark-U*****" aus. Er erbrachte seine Leistungen als Einzelunternehmer, nicht in seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter einer juristischen Person, die als Bauträger tätig ist. Nähere Feststellungen zum Umfang der Leistungen des Beklagten traf das Erstgericht nicht; es hielt auch nicht für bescheinigt, dass der Beklagte nach Beendigung der Zusammenarbeit zwischen den Streitteilen versucht hätte, selbst zur Verwirklichung des Bauvorhabens zu schreiten. Hinsichtlich des Bauteils Nord wurde zwischen den Streitteilen ein Honorar von 360.000 EUR netto vereinbart; hinsichtlich des Bauteils Süd wurde vom Beklagten ein Honorar von 270.000 EUR zuzüglich USt angekündigt, wobei strittig ist, ob diesbezüglich ein Auftrag der Klägerin vorliegt. Die Klägerin hat dem Beklagten eine Teilzahlung von 60.000 EUR geleistet. Dieser ist der Ansicht, einen Anspruch auf restliches Honorar von 696.000 EUR zu haben. Nach Auffassung der Klägerin seien die Leistungen des Beklagten nicht zufriedenstellend gewesen, weshalb ihm kein weiteres Honorar zustehe; auch sei für den Bauteil Süd keine Honorarvereinbarung zustandegekommen. In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, dass die im beanstandeten Schreiben aufgestellte Behauptung, der vereinbarte Werklohn sei nicht zur Gänze bezahlt worden, wahr sei und den wirtschaftlichen Ruf der Klägerin nicht beeinträchtige. Es handle sich um eine nicht öffentlich vorgetragene Mitteilung zur Sicherung des Honoraranspruchs, die den Tatbestand des Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB nicht erfülle. Auch Ansprüche nach dem UWG bestünden nicht, weil der Beklagte nicht zu Zwecken des Wettbewerbs gehandelt, sondern nur versucht habe, einen vermeintlichen Honoraranspruch zu sichern. Es sei das legitime Interesse des Beklagten, an der Verwirklichung des Wohnbauprojektes Interessierte auf seine Ansprüche hinzuweisen.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht traf folgende ergänzende Feststellung: Der Beklagte hat betreffend das Bauprojekt U***** Projektentwicklungsarbeiten getätigt, die ihm von der Klägerin aufgetragen wurden; nicht feststellbar ist, dass den Leistungen des Beklagten kein oder ein nur unerheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, die Behauptung des Beklagten, die von ihm erbrachten Projektentwicklungsarbeiten seien sein „geistiges Eigentum", sei nicht unrichtig. Es sei nämlich nicht vorgebracht worden, dass der Beklagte der Klägerin das Recht eingeräumt habe, die von ihm erbrachten Entwicklungsleistungen unabhängig von der Bezahlung des Werklohns zu verwerten. Durch den Hinweis im Schreiben, dass der Honoraranspruch des Beklagten im Verhältnis der Streitteile nicht getiligt sei, werde der wirtschaftliche Ruf der Klägerin nicht beeinträchtigt, denn der Beklagte habe sich darauf beschränkt, der Adressatin die seiner Auffassung nach offene Werklohnforderung bekanntzugeben, ohne sich über die Klägerin nachteilig zu äußern. Damit bestehe kein Anspruch nach § 1330 Abs 2 ABGB. Der Beklagte habe das beanstandete Schreiben zur Sicherung seines Honoraranspruchs abgesandt; dem Schreiben fehle die Eignung, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zu fördern. Wenn sich das Handeln des Beklagten auch eigne, den Wettbewerb der Klägerin zu schmälern, so liege darin im Hinblick auf die mit der Übermittlung des Schreibens verbundene Absicht des Beklagten nur eine Nebenwirkung, die die Annahme einer Wettbewerbsabsicht nicht rechtfertige. Darüber hinaus bezögen sich die Äußerungen des Beklagten nicht auf die Angriffsobjekte des § 7 Abs 1 UWG. Die Behauptung, Projektentwicklungsarbeiten bei einem Bauprojekt erbracht zu haben, die geistiges Eigentum des Beklagten seien, beziehe sich nicht auf die Klägerin. Der Inhalt des Schreibens sei nicht geeignet, das Unternehmen der Klägerin herabzusetzen, weil darin wertungsfrei behauptet werde, dass eine Werklohnforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin unberichtigt aushafte. Es liege auch kein Verstoß gegen § 1 UWG vor.Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Das Rekursgericht traf folgende ergänzende Feststellung: Der Beklagte hat betreffend das Bauprojekt U***** Projektentwicklungsarbeiten getätigt, die ihm von der Klägerin aufgetragen wurden; nicht feststellbar ist, dass den Leistungen des Beklagten kein oder ein nur unerheblicher wirtschaftlicher Wert zukommt. Rechtlich führte das Rekursgericht aus, die Behauptung des Beklagten, die von ihm erbrachten Projektentwicklungsarbeiten seien sein „geistiges Eigentum", sei nicht unrichtig. Es sei nämlich nicht vorgebracht worden, dass der Beklagte der Klägerin das Recht eingeräumt habe, die von ihm erbrachten Entwicklungsleistungen unabhängig von der Bezahlung des Werklohns zu verwerten. Durch den Hinweis im Schreiben, dass der Honoraranspruch des Beklagten im Verhältnis der Streitteile nicht getiligt sei, werde der wirtschaftliche Ruf der Klägerin nicht beeinträchtigt, denn der Beklagte habe sich darauf beschränkt, der Adressatin die seiner Auffassung nach offene Werklohnforderung bekanntzugeben, ohne sich über die Klägerin nachteilig zu äußern. Damit bestehe kein Anspruch nach Paragraph 1330, Absatz 2, ABGB. Der Beklagte habe das beanstandete Schreiben zur Sicherung seines Honoraranspruchs abgesandt; dem Schreiben fehle die Eignung, den eigenen oder einen fremden Wettbewerb zu fördern. Wenn sich das Handeln des Beklagten auch eigne, den Wettbewerb der Klägerin zu schmälern, so liege darin im Hinblick auf die mit der Übermittlung des Schreibens verbundene Absicht des Beklagten nur eine Nebenwirkung, die die Annahme einer Wettbewerbsabsicht nicht rechtfertige. Darüber hinaus bezögen sich die Äußerungen des Beklagten nicht auf die Angriffsobjekte des Paragraph 7, Absatz eins, UWG. Die Behauptung, Projektentwicklungsarbeiten bei einem Bauprojekt erbracht zu haben, die geistiges Eigentum des Beklagten seien, beziehe sich nicht auf die Klägerin. Der Inhalt des Schreibens sei nicht geeignet, das Unternehmen der Klägerin herabzusetzen, weil darin wertungsfrei behauptet werde, dass eine Werklohnforderung des Beklagten gegenüber der Klägerin unberichtigt aushafte. Es liege auch kein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG vor.