Rechtssatz RS0121567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121567
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Rechtssatz
Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage).
Schlagworte
Feststellungsinteresse
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121567
Dokumentnummer
JJR_20061219_OGH0002_0040OB00231_06H0000_002