Rechtssatz RS0121570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121570
Entscheidungsdatum
19.02.2020
Norm
Wr BehindertenG §24
Wr BehindertenG §43 Abs4
ABGB §879 ABs3 E
KSchG §27d Abs1 Z6
Rechtssatz
Eine Entgeltspflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger besteht nur für Zusatzleistungen, die über die vom Sozialhilfeträger geschuldete Sozialhilfeleistung hinausgehen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 188/06k
Entscheidungstext OGH 21.11.2006 4 Ob 188/06k
Veröff: SZ 2006/171
- 10 Ob 24/07p
Entscheidungstext OGH 17.04.2007 10 Ob 24/07p
Auch
- 7 Ob 22/20s
Entscheidungstext OGH 19.02.2020 7 Ob 22/20s
nur: Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden darf, kann auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden. (T1)
Beisatz: Hier: Klausel, die die Differenz auf vom Träger der Sozial‑ oder Behindertenhilfe nicht getätigten Zahlungen auf den Heimbewohner überwälzt. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121570
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2020
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00188_06K0000_002