Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im klagsabweisenden Sinn. Weiters wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht von der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, zulässig; sie ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen auch berechtigt.
Der Beklagte macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, dass eine bei seinem Einzug in das Heim (29. 12. 1994) geschlossene Vereinbarung über die Zahlung der Haushaltsbeiträge nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, weshalb sie schwebend unwirksam sei. Die Feststellungen reichten nicht zur Überprüfung einer möglichen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung über das Zusatzentgelt aus; eine solche sei zu bejahen, weil Haushaltsbeiträge auch für Grundleistungen zu zahlen seien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes entspreche die von der klagenden Partei vorgenommene Aufschlüsselung auch nicht den Anforderungen des § 27 Abs 1 Z 6 KSchG, insbesondere hinsichtlich der Position „Administration". Dem den Bewohnern vorgeschriebenen Haushaltsbeitrag seien keine konkreten Zusatzleistungen zuzuordnen.Der Beklagte macht in seinen Revisionsausführungen im Wesentlichen geltend, dass eine bei seinem Einzug in das Heim (29. 12. 1994) geschlossene Vereinbarung über die Zahlung der Haushaltsbeiträge nicht pflegschaftsgerichtlich genehmigt worden sei, weshalb sie schwebend unwirksam sei. Die Feststellungen reichten nicht zur Überprüfung einer möglichen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit der getroffenen Vereinbarung über das Zusatzentgelt aus; eine solche sei zu bejahen, weil Haushaltsbeiträge auch für Grundleistungen zu zahlen seien. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes entspreche die von der klagenden Partei vorgenommene Aufschlüsselung auch nicht den Anforderungen des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG, insbesondere hinsichtlich der Position „Administration". Dem den Bewohnern vorgeschriebenen Haushaltsbeitrag seien keine konkreten Zusatzleistungen zuzuordnen.
Diesen Ausführungen kommt im Sinne der beschlossenen Aufhebung Berechtigung zu.
Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst im Aufhebungsbeschluss 4 Ob 188/06k (Zak 2007/37 = EF-Z 2007/41 = FamZ 2007, 78 [Parapatits]) ausführlich mit einem der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und unter Berufung vor allem auf die Beiträge von Ganner (Spezielle Fragen des Heimvertragsrechts, FamZ 2006, 16 ff), Pfeil (Sozialhilfe und Versorgung im Heim, in BMJ, Recht und Würde im Alter [2006] 127 ff) und Zierl (Das Heimvertragsrecht aus der Sicht der Heimträger, in BMJ, Recht und Würde im Alter [2006] 157 ff), zusammengefasst ausgeführt, dass ein in einem Heim untergebrachter Betroffener, der die Möglichkeit habe, über die Grundversorgung hinaus Zusatzleistungen zu wählen, regelmäßig in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger trete; auf diesen „Heimvertrag" seien die heimvertraglichen Bestimmungen des KSchG anwendbar. Zur Vermeidung rechtsgrundloser Doppelleistungen könnten Gegenstand des Heimvertrags nur solche Leistungen des Heimträgers sein, die diesem nicht schon durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers abgegolten worden seien. Ausgehend von § 43 Abs 4 des Wiener Behindertengesetzes (WBHG) könne eine Entgeltpflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger nur für solche Zusatzleistungen bestehen, die über den Umfang der vom Sozialhilfeträger geschuldeten Sozialhilfeleistung hinausgingen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden könne, dürfe auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden (Pfeil, Rechtsprobleme bei der Tragung der Kosten der stationären Unterbringung und Pflege, FS Tomandl [1998] 577 [600]).Der Oberste Gerichtshof hat sich jüngst im Aufhebungsbeschluss 4 Ob 188/06k (Zak 2007/37 = EF-Z 2007/41 = FamZ 2007, 78 [Parapatits]) ausführlich mit einem der vorliegenden Konstellation vergleichbaren Fall auseinandergesetzt und unter Berufung vor allem auf die Beiträge von Ganner (Spezielle Fragen des Heimvertragsrechts, FamZ 2006, 16 ff), Pfeil (Sozialhilfe und Versorgung im Heim, in BMJ, Recht und Würde im Alter [2006] 127 ff) und Zierl (Das Heimvertragsrecht aus der Sicht der Heimträger, in BMJ, Recht und Würde im Alter [2006] 157 ff), zusammengefasst ausgeführt, dass ein in einem Heim untergebrachter Betroffener, der die Möglichkeit habe, über die Grundversorgung hinaus Zusatzleistungen zu wählen, regelmäßig in eine eigenständige privatrechtliche Beziehung zum Heimträger trete; auf diesen „Heimvertrag" seien die heimvertraglichen Bestimmungen des KSchG anwendbar. Zur Vermeidung rechtsgrundloser Doppelleistungen könnten Gegenstand des Heimvertrags nur solche Leistungen des Heimträgers sein, die diesem nicht schon durch Zahlungen des Sozialhilfeträgers abgegolten worden seien. Ausgehend von Paragraph 43, Absatz 4, des Wiener Behindertengesetzes (WBHG) könne eine Entgeltpflicht des Betroffenen gegenüber dem Heimträger nur für solche Zusatzleistungen bestehen, die über den Umfang der vom Sozialhilfeträger geschuldeten Sozialhilfeleistung hinausgingen. Was nach dem jeweiligen Sozialhilfegesetz nicht bescheidmäßig als Eigenleistung festgelegt werden könne, dürfe auch nicht auf rechtsgeschäftlichem Weg über angebliche Kostenersatzpflichten verlangt werden (Pfeil, Rechtsprobleme bei der Tragung der Kosten der stationären Unterbringung und Pflege, FS Tomandl [1998] 577 [600]).
Wenn einem Betroffenen Sozialleistungen durch Unterkunft in einem Heim gewährt würden, sei beim Leistungsumfang zwischen Grundleistungen (Pflicht- oder Mindestleistungen) und Zusatzleistungen zu unterscheiden. Typischerweise nicht in der Grundleistung enthalten seien die Kosten der Abdeckung unmittelbarer persönlicher Bedürfnisse (Kleidung, Ausflüge etc), wofür dem Betroffenen nach den Sozialhilfevorschriften ein „Taschengeld" zur freien Disposition zu verbleiben habe, sowie zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen (Sonderernährung, therapeutische Sonderleistungen etc). Im fortgesetzten Verfahren sei einerseits der Umfang der im Rahmen der vom Sozialhilfeträger bescheidmäßig gewährten Unterbringung zu ermitteln (diese Sachleistung sei mit den vom Land Wien gezahlten Tagessätzen abgegolten) und andererseits der Umfang zusätzlicher Verpflegungs- und Betreuungsleistungen. Nur die über die Grundleistungen hinausgehenden zusätzlichen Verpflegungs- und Betreuungsleistungen des Heimträgers seien in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen im Rahmen der zwischen dem Heimträger und dem Betroffenen geschlossenen privatrechtlichen Vereinbarung erstattungsfähig.
Weiters sei zu klären, ob der Heimvertrag des von einem Sachwalter vertretenen Betroffenen als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe. Im Rahmen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei auch der Einwand des Beklagten zu prüfen, der Heimträger habe die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen § 27d Abs 1 Z 6 KSchG nicht aufgeschlüsselt.Weiters sei zu klären, ob der Heimvertrag des von einem Sachwalter vertretenen Betroffenen als Maßnahme des außerordentlichen Wirtschaftsbetriebes einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bedurft habe. Im Rahmen der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei auch der Einwand des Beklagten zu prüfen, der Heimträger habe die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG nicht aufgeschlüsselt.
Ungeachtet der teilweise kritischen, insoweit gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG gerichteten Stellungnahme von Parapatits (FamZ 2007, 80; in diesem Sinn schon Kathrein in KBB, § 27b KSchG Rz 2 aE) sieht der erkennende Senat keinen Anlass, von den grundlegenden Ausführungen des 4. Senats abzugehen. Im fortgesetzten Verfahren ist daher zu ermitteln, welche konkreten Leistungen die klagende Partei für den Beklagten im Rahmen der ihm vom Sozialhilfeträger bescheidmäßig gewährten Unterbringung im Heim in dem für die eingeklagten Beträge relevanten Zeitraum (Jänner 2004 bis April 2006) erbracht hat. Sofern die klagende Partei dem Beklagten über diese Grundleistungen, die mit den vom Land Wien gezahlten Tagessätzen abgegolten sind, hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht hat, wären (nur) diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen (siehe Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 27d KSchG Rz 6) im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Beklagten erstattungsfähig.Ungeachtet der teilweise kritischen, insoweit gegen die Anwendbarkeit der Bestimmungen des KSchG gerichteten Stellungnahme von Parapatits (FamZ 2007, 80; in diesem Sinn schon Kathrein in KBB, Paragraph 27 b, KSchG Rz 2 aE) sieht der erkennende Senat keinen Anlass, von den grundlegenden Ausführungen des 4. Senats abzugehen. Im fortgesetzten Verfahren ist daher zu ermitteln, welche konkreten Leistungen die klagende Partei für den Beklagten im Rahmen der ihm vom Sozialhilfeträger bescheidmäßig gewährten Unterbringung im Heim in dem für die eingeklagten Beträge relevanten Zeitraum (Jänner 2004 bis April 2006) erbracht hat. Sofern die klagende Partei dem Beklagten über diese Grundleistungen, die mit den vom Land Wien gezahlten Tagessätzen abgegolten sind, hinaus zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen erbracht hat, wären (nur) diese in Höhe eines jeweils angemessenen Entgelts für die Einzelleistungen (siehe Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 27 d, KSchG Rz 6) im Rahmen der privatrechtlichen Vereinbarung mit dem Beklagten erstattungsfähig.
Weiters ist die Frage zu klären, ob hinsichtlich der Vereinbarung(en) von Zusatzleistungen für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich war und ob eine solche gegebenenfalls bereits vorliegt (im Akt erliegt als Blg ./6 ein Gerichtsbeschluss, mit dem ein Betreuungs- und Wohnvertrag vom 5. 8. 2005 für den Beklagten pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde). Aus den Feststellungen geht nicht hervor, ob für den Kläger bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des (jeweiligen) Heimvertrags ein Sachwalter bestellt war. Weiters fehlen Anhaltspunkte dafür, ob es sich bei der Vereinbarung über Zusatzleistungen - etwa wegen der Vorausverfügung über einen beträchtlichen Teil des dem Heimbewohner noch zur freien Verfügung stehenden Geldes (Parapatits, FamZ 2007, 80) - um eine Maßnahme handelt, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (in diesem Sinn auch § 27d Abs 6 KSchG in der am 1. 7. 2007 in Kraft tretenden Fassung BGBl I 2006/92). Für den Fall des Erfordernisses einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung können Vereinbarungen über Zusatzleistungen erst mit der Genehmigung rückwirkend volle Wirksamkeit erlangen.Weiters ist die Frage zu klären, ob hinsichtlich der Vereinbarung(en) von Zusatzleistungen für den gesamten Zeitraum, auf den sich die Klage bezieht, eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich war und ob eine solche gegebenenfalls bereits vorliegt (im Akt erliegt als Blg ./6 ein Gerichtsbeschluss, mit dem ein Betreuungs- und Wohnvertrag vom 5. 8. 2005 für den Beklagten pflegschaftsgerichtlich genehmigt wurde). Aus den Feststellungen geht nicht hervor, ob für den Kläger bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des (jeweiligen) Heimvertrags ein Sachwalter bestellt war. Weiters fehlen Anhaltspunkte dafür, ob es sich bei der Vereinbarung über Zusatzleistungen - etwa wegen der Vorausverfügung über einen beträchtlichen Teil des dem Heimbewohner noch zur freien Verfügung stehenden Geldes (Parapatits, FamZ 2007, 80) - um eine Maßnahme handelt, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört (in diesem Sinn auch Paragraph 27 d, Absatz 6, KSchG in der am 1. 7. 2007 in Kraft tretenden Fassung BGBl I 2006/92). Für den Fall des Erfordernisses einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung können Vereinbarungen über Zusatzleistungen erst mit der Genehmigung rückwirkend volle Wirksamkeit erlangen.
Entsprechend den Ausführungen im Aufhebungsbeschluss 4 Ob 188/06k wird im Rahmen eines (allenfalls erforderlichen) pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der Einwand des Beklagten zu prüfen sein, die klagende Partei habe ihm gegenüber die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen § 27d Abs 1 Z 6 KSchG nicht aufgeschlüsselt. Dieser Einwand kann im Hinblick auf das Inkrafttreten der §§ 27b ff KSchG („Heimvertragsgesetz") mit 1. 7. 2004 erst für Abrechnungsperioden ab diesem Zeitpunkt relevant sein (vgl § 41a Abs 17 KSchG; RIS-Justiz RS0008695 [T18]).Entsprechend den Ausführungen im Aufhebungsbeschluss 4 Ob 188/06k wird im Rahmen eines (allenfalls erforderlichen) pflegschaftsbehördlichen Genehmigungsverfahrens der Einwand des Beklagten zu prüfen sein, die klagende Partei habe ihm gegenüber die begehrten Haushaltsbeiträge entgegen Paragraph 27 d, Absatz eins, Ziffer 6, KSchG nicht aufgeschlüsselt. Dieser Einwand kann im Hinblick auf das Inkrafttreten der Paragraphen 27 b, ff KSchG („Heimvertragsgesetz") mit 1. 7. 2004 erst für Abrechnungsperioden ab diesem Zeitpunkt relevant sein vergleiche , Paragraph 41 a, Absatz 17, KSchG; RIS-Justiz RS0008695 [T18]).
Ungeachtet einer allfälligen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bleibt im weiteren Verfahren nach der Abklärung des Umfangs von Grund- und Zusatzleistungen die Möglichkeit offen, dass die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 27d oder sonstiger Vorschriften des KSchG als ganz oder teilweise ungültig anzusehen ist (vgl Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 27d KSchG Rz 28).Ungeachtet einer allfälligen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung bleibt im weiteren Verfahren nach der Abklärung des Umfangs von Grund- und Zusatzleistungen die Möglichkeit offen, dass die Vereinbarung wegen Verstoßes gegen Paragraph 27 d, oder sonstiger Vorschriften des KSchG als ganz oder teilweise ungültig anzusehen ist vergleiche Ganner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 Paragraph 27 d, KSchG Rz 28).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO.