Rechtssatz RS0121573
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121573
Entscheidungsdatum
17.04.2007
Norm
Wr BehindertenG §24
KSchG §27d Abs2
Rechtssatz
Unter die Grundleistung eines Heimes, also unter die vom Sozialhilfeträger mit Bescheid gewährte Unterbringung in einem Heim fallen etwa die Gewährung von Unterkunft samt Beheizung, allgemeiner Verpflegung sowie Grundbetreuung. Typischerweise nicht in der Grundleistung enthalten sind die Kosten der Abdeckung unmittelbarer persönlicher Bedürfnisse (zB Kleidung, Rauchwaren, Getränke, Ausflüge), wofür dem Betroffenen nach den Sozialhilfevorschriften ein „Taschengeld" zur freien Disposition zu verbleiben hat, sowie zusätzliche Verpflegungs- und Betreuungsleistungen (zB vegetarisches Essen, Sonderernährung, medizinische und therapeutische Sonderleistungen, soziale und kulturelle Sonderbetreuung.
Schlagworte
Heimvertrag, Heimunterbringung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121573
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061121_OGH0002_0040OB00188_06K0000_005