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Rechtssatz RS0121582×

Rechtssatz RS0121582

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121582

Geschäftszahl

10ObS165/06x

Entscheidungsdatum

05.12.2006

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 6, EinstV ist im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG auszulegen. Die Formulierung des Paragraph 6, EinstV („Ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand liegt vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist.") verlangt nicht zwingend eine restriktive Auslegung dahingehend, dass nach dieser Bestimmung ein „außergewöhnlicher Pflegebedarf" im Sinne einer besonders qualifizierten Pflege ausschließlich bei Notwendigkeit einer „dauernden Bereitschaft" denkbar ist. Umgekehrt liegt aber ein außergewöhnlicher Pflegebedarf im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, BPGG in Verbindung mit Paragraph 6, EinstV jedenfalls dann vor, wenn die Notwendigkeit einer besonders qualifizierten Form der Pflege durch das Erfordernis einer dauernden Bereitschaft (Rufbereitschaft) einer Pflegeperson indiziert ist. Darüber hinaus kommen für eine Einstufung in die Pflegegeldstufe 5 auch noch andere einen vergleichbaren besonders qualifizierten Pflegebedarf indizierende Fallgestaltungen in Betracht. Die Fälle der unkoordinierbaren Pflegeleistungen, die regelmäßig nur bei Tag oder bei Nacht notwendig sind und/oder kein unverzügliches Eingreifen erfordern, stellen daher typische Anwendungsfälle der Pflegegeldstufe 5 dar, ohne diese aber abschließend zu umschreiben.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 165/06x
    Entscheidungstext OGH 05.12.2006 10 ObS 165/06x
    Veröff: SZ 2006/183

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121582

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20061205_OGH0002_010OBS00165_06X0000_002