Rechtssatz RS0121584
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121584
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Unter „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.Unter „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG ist das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß Paragraph 49, ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 156/06y
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 ObS 156/06y
- 10 ObS 90/08w
Entscheidungstext OGH 11.08.2009 10 ObS 90/08w
Beisatz: Unter dem Begriff „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG sind die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten „Einkünfte" im Sinn des Einkommensteuerrechts (ohne Einbeziehung der vorgeschriebenen und bezahlten Sozialversicherungsbeiträge) zu verstehen. (T1)
- 10 ObS 81/09y
Entscheidungstext OGH 21.07.2009 10 ObS 81/09y
Auch; Beisatz: Bei der Abfertigung handelt es sich um eine sozialversicherungsbeitragsfreie Leistung, die nicht als Entgelt aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne der §§ 49, 91 ASVG und damit auch nicht als Einkommen im Sinne des § 264 Abs 5 ASVG anzusehen ist. (T2)
- 10 ObS 57/10w
Entscheidungstext OGH 04.05.2010 10 ObS 57/10w
Auch; Bem: Verfahrensfortsetzung zu 10 ObS 81/09y. (T3); Beis wie T2
- 10 ObS 20/17i
Entscheidungstext OGH 25.04.2017 10 ObS 20/17i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Nach § 60 Abs 1 Z 2 GSVG ist für die Bemessung des Ausmaßes der Witwenpension nicht das Nettoeinkommen nach Abzug der Einkommensteuer heranzuziehen. Maßgeblich sind vielmehr jene Einkünfte, die aus selbständiger Arbeit erzielt und die der Berechnung der Einkommensteuer zugrunde gelegt wurden. (T4)
- 10 ObS 92/20g
Entscheidungstext OGH 01.09.2020 10 ObS 92/20g
Beisatz: Hier: Berücksichtigung des aus unselbständiger Tätigkeit erzielten Erwerbseinkommens zusätzlich zur Alterspension der Witwe. (T5)
- 10 Obs 124/22s
Entscheidungstext OGH 25.04.2023 10 Obs 124/22s
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121584
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2023
Dokumentnummer
JJR_20061219_OGH0002_010OBS00156_06Y0000_001