Die Revision ist zulässig; sie ist jedoch nicht berechtigt.
In ihrer ausführlichen Revision beruft sich die Klägerin vor allem auf die Einkommensersatz- bzw Unterhaltsersatzfunktion der Pensionsversicherung, die darin bestehe, dem Versicherten einen Lebensstandard zu sichern, der dem zuletzt erworbenen nahe komme. Sie gesteht zwar zu, dass nach den steuerrechtlichen Bestimmungen durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen der Gewinn der selbständigen Erwerbstätigen geschmälert werde; dennoch müsse das Geld, um die Beiträge zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen bezahlen zu können, von diesen erst erworben werden. Die Revision beruft sich daher darauf, dass die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in die Beitragsgrundlage miteinbezogen würden, und führt - kurz zusammengefasst - aus, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er „nicht erzielte und daher letztlich nicht existierende Einkünfte" im Wege der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage als „schützenswert erachtet" und „der Einkommensersatzfunktion zuführt". Daher könne nur der Schluss gezogen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei selbständig erwerbstätigen Personen die aufgrund dieser Tätigkeit abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu den „schützenswerten" Einkünften zählten und daher vom Erwerbseinkommensbegriff des § 264 Abs 5 Z 1 ASVG iVm § 91 Abs 1 Z 2 ASVG mitumfasst seien.In ihrer ausführlichen Revision beruft sich die Klägerin vor allem auf die Einkommensersatz- bzw Unterhaltsersatzfunktion der Pensionsversicherung, die darin bestehe, dem Versicherten einen Lebensstandard zu sichern, der dem zuletzt erworbenen nahe komme. Sie gesteht zwar zu, dass nach den steuerrechtlichen Bestimmungen durch die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen der Gewinn der selbständigen Erwerbstätigen geschmälert werde; dennoch müsse das Geld, um die Beiträge zur Sozialversicherung der selbständig Erwerbstätigen bezahlen zu können, von diesen erst erworben werden. Die Revision beruft sich daher darauf, dass die geleisteten Sozialversicherungsbeiträge in die Beitragsgrundlage miteinbezogen würden, und führt - kurz zusammengefasst - aus, dem Gesetzgeber könne nicht unterstellt werden, dass er „nicht erzielte und daher letztlich nicht existierende Einkünfte" im Wege der Einbeziehung in die Bemessungsgrundlage als „schützenswert erachtet" und „der Einkommensersatzfunktion zuführt". Daher könne nur der Schluss gezogen werden, dass nach dem Willen des Gesetzgebers auch bei selbständig erwerbstätigen Personen die aufgrund dieser Tätigkeit abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge zu den „schützenswerten" Einkünften zählten und daher vom Erwerbseinkommensbegriff des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG mitumfasst seien.
Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihre Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 264 Abs 5 Z 1 iVm § 91 Abs 1 Z 2 ASVG: Werde bei Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auf das steuerpflichtige Einkommen abgestellt, bei Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit, aus der gesetzlichen Sozialversicherung und aus den Beamtensystemen hingegen das sozialversicherungspflichtige Einkommen zugrundegelegt, dann sei der Zweck der Witwen-/Witwerpension - eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung zu sichern - in unsachlicher Weise nicht erfüllt; die Berechnungsgrundlagen spiegelten dann nämlich nicht „den zuletzt erworbenen Lebensstandard" wider. Diese Ungleichbehandlung aufgrund des unterschiedlichen Einkommensbegriffs werde durch die Regelungen des § 264 Abs 6 ASVG, § 146 Abs 6 GSVG, § 136 Abs 6 BSVG und § 15b Pensionsgesetz 1965 über den so genannten Schutzbetrag im Effekt zwar etwas gemildert, nicht aber beseitigt. Da von der gegenständlichen Regelung alle Hinterbliebenen mit Anspruch auf Witwen-/Witwerpension nachteilig betroffen seien, bei denen zur Ermittlung des Prozentausmaßes der Witwen-/Witwerpension ein im Beobachtungszeitraum erworbenes selbständiges Erwerbseinkommen mit einem im Beobachtungszeitraum erworbenen Einkommen eines unselbständig Tätigen oder eines Pensionisten bzw mit einem beitragspflichtigen Gehalt nach dem GehG 1956 oder mit einem Ruhebezug verglichen werden, lägen nicht bloß „einzelne atypische Härtefälle" vor. Die vom Erstgericht angeführten, über Jahrzehnte gewachsenen unterschiedlichen Systeme zur Aufbringung der Sozialversicherungsbeiträge könnten die unterschiedliche Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung vom Prozentausmaß der Witwen-/Witwerpension nicht rechtfertigen, weil die konkrete Ungleichbehandlung erstmals in der Novelle BGBl I 2004/78 geschaffen worden sei.Im Übrigen wiederholt die Klägerin ihre Bedenken gegen die Verfassungskonformität des Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG: Werde bei Einkommen aus einer selbständigen Tätigkeit auf das steuerpflichtige Einkommen abgestellt, bei Einkommen aus einer unselbständigen Tätigkeit, aus der gesetzlichen Sozialversicherung und aus den Beamtensystemen hingegen das sozialversicherungspflichtige Einkommen zugrundegelegt, dann sei der Zweck der Witwen-/Witwerpension - eine dem zuletzt erworbenen Lebensstandard nahekommende Versorgung zu sichern - in unsachlicher Weise nicht erfüllt; die Berechnungsgrundlagen spiegelten dann nämlich nicht „den zuletzt erworbenen Lebensstandard" wider. Diese Ungleichbehandlung aufgrund des unterschiedlichen Einkommensbegriffs werde durch die Regelungen des Paragraph 264, Absatz 6, ASVG, Paragraph 146, Absatz 6, GSVG, Paragraph 136, Absatz 6, BSVG und Paragraph 15 b, Pensionsgesetz 1965 über den so genannten Schutzbetrag im Effekt zwar etwas gemildert, nicht aber beseitigt. Da von der gegenständlichen Regelung alle Hinterbliebenen mit Anspruch auf Witwen-/Witwerpension nachteilig betroffen seien, bei denen zur Ermittlung des Prozentausmaßes der Witwen-/Witwerpension ein im Beobachtungszeitraum erworbenes selbständiges Erwerbseinkommen mit einem im Beobachtungszeitraum erworbenen Einkommen eines unselbständig Tätigen oder eines Pensionisten bzw mit einem beitragspflichtigen Gehalt nach dem GehG 1956 oder mit einem Ruhebezug verglichen werden, lägen nicht bloß „einzelne atypische Härtefälle" vor. Die vom Erstgericht angeführten, über Jahrzehnte gewachsenen unterschiedlichen Systeme zur Aufbringung der Sozialversicherungsbeiträge könnten die unterschiedliche Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Berechnung vom Prozentausmaß der Witwen-/Witwerpension nicht rechtfertigen, weil die konkrete Ungleichbehandlung erstmals in der Novelle BGBl I 2004/78 geschaffen worden sei.
Dazu wurde erwogen (im Folgenden wird im Hinblick auf das Geschlecht der Klägerin zur Vereinfachung lediglich der Ausdruck „Witwenpension" und nicht auch „Witwerpension" verwendet):
1. Zur Entwicklung der Rechtslage in Bezug auf die Berechnung der Höhe der Witwenpension:
1.1. Ausgangspunkt der Berechnung der Höhe der Witwenpension war ab 1. 1. 1995 das zu Lebzeiten des Versicherten erzielte Haushaltseinkommen und dessen Verteilung auf die beiden Ehepartner. Verglichen wurden die Pensionsbemessungsgrundlagen des Verstorbenen und des überlebenden Ehepartners. Die Witwenpension betrug (auf der Grundlage eines komplizierten Berechnungsvorgangs) mindestens 40 %, höchstens 60 % der Pension des Verstorbenen. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000 - BGBl I 2000/92) wurde die Formel zur Ermittlung der Höhe der Witwenpension neu geregelt: Um sowohl Aktiv- als auch Pensionseinkommen berücksichtigen zu können, war für jeden der beiden Ehepartner eine „Berechnungsgrundlage" zu ermitteln. Bei gleicher Höhe der Berechnungsgrundlagen hatte die Witwenpension ein Ausmaß von 40 % der Pension des Verstorbenen. Die maximale Witwenpension betrug 60 % (wenn die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen mindestens dreimal so hoch war wie die des überlebenden Ehegatten). War hingegen die Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Ehegatten größer, dann verminderte sich die Pensionshöhe pro 1 % Unterschied um 0,3 % bis auf 0 %. Durch das SRÄG 2000 wurde daher mit Wirkung ab 1. 10. 2000 eine Spreizung zwischen 0 % und 60 % der Pension des verstorbenen Ehegatten bei gleichzeitiger Änderung der Berechnungsformel eingeführt.1.1. Ausgangspunkt der Berechnung der Höhe der Witwenpension war ab 1. 1. 1995 das zu Lebzeiten des Versicherten erzielte Haushaltseinkommen und dessen Verteilung auf die beiden Ehepartner. Verglichen wurden die Pensionsbemessungsgrundlagen des Verstorbenen und des überlebenden Ehepartners. Die Witwenpension betrug (auf der Grundlage eines komplizierten Berechnungsvorgangs) mindestens 40 %, höchstens 60 % der Pension des Verstorbenen. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2000 (SRÄG 2000 - BGBl römisch eins 2000/92) wurde die Formel zur Ermittlung der Höhe der Witwenpension neu geregelt: Um sowohl Aktiv- als auch Pensionseinkommen berücksichtigen zu können, war für jeden der beiden Ehepartner eine „Berechnungsgrundlage" zu ermitteln. Bei gleicher Höhe der Berechnungsgrundlagen hatte die Witwenpension ein Ausmaß von 40 % der Pension des Verstorbenen. Die maximale Witwenpension betrug 60 % (wenn die Berechnungsgrundlage des Verstorbenen mindestens dreimal so hoch war wie die des überlebenden Ehegatten). War hingegen die Berechnungsgrundlage der hinterbliebenen Ehegatten größer, dann verminderte sich die Pensionshöhe pro 1 % Unterschied um 0,3 % bis auf 0 %. Durch das SRÄG 2000 wurde daher mit Wirkung ab 1. 10. 2000 eine Spreizung zwischen 0 % und 60 % der Pension des verstorbenen Ehegatten bei gleichzeitiger Änderung der Berechnungsformel eingeführt.
Der Oberste Gerichtshof hegte gegen diese Neuregelung keine verfassungsmäßigen Bedenken (10 ObS 382/02b = RIS-Justiz RS0117422: Höhe der Witwenpension 0 EUR).
1.2. Aufgrund eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung der Pensionsreform 2000 hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua (VfSlg 16.923), § 264 Abs 2 bis 5 ASVG idF BGBl I 2001/67 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft tritt. Diese Entscheidung wurde mit Unsachlichkeit begründet, weil dem für die Spreizung maßgeblichen Vergleich die in § 264 Abs 3 und 4 ASVG geregelten Berechnungsgrundlagen zugrunde gelegt würden, die nicht die tatsächliche „Pensionshöhe" widerspiegelten.1.2. Aufgrund eines Drittelantrags von Nationalratsabgeordneten auf Aufhebung der Pensionsreform 2000 hat der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua (VfSlg 16.923), Paragraph 264, Absatz 2 bis 5 ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2001/67 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass die Aufhebung mit Ablauf des 30. Juni 2004 in Kraft tritt. Diese Entscheidung wurde mit Unsachlichkeit begründet, weil dem für die Spreizung maßgeblichen Vergleich die in Paragraph 264, Absatz 3, und 4 ASVG geregelten Berechnungsgrundlagen zugrunde gelegt würden, die nicht die tatsächliche „Pensionshöhe" widerspiegelten.
1.3. Als Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hat der Nationalrat am 16. 6. 2004 mit dem 2. SVÄG 2004 eine Novellierung der Abs 2 - 6 des § 264 ASVG beschlossen. Nach den Absätzen 3 und 4 werden die Berechnungsgrundlagen der Witwe und des Verstorbenen von ihrem jeweiligen Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten gebildet. Angesichts des Inhalts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua, hielt der Oberste Gerichtshof die Neuregelung für verfassungskonform (RIS-Justiz RS0121071). Mit dem SVÄG 2006, BGBl I 2006/130, wurde § 264 Abs 4 ASVG um eine Regelung ergänzt, wonach beim Verstorbenen als Berechnungsgrundlage das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen ist, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe günstiger ist.1.3. Als Reaktion auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hat der Nationalrat am 16. 6. 2004 mit dem 2. SVÄG 2004 eine Novellierung der Absatz 2, - 6 des Paragraph 264, ASVG beschlossen. Nach den Absätzen 3 und 4 werden die Berechnungsgrundlagen der Witwe und des Verstorbenen von ihrem jeweiligen Einkommen in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten gebildet. Angesichts des Inhalts des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua, hielt der Oberste Gerichtshof die Neuregelung für verfassungskonform (RIS-Justiz RS0121071). Mit dem SVÄG 2006, BGBl römisch eins 2006/130, wurde Paragraph 264, Absatz 4, ASVG um eine Regelung ergänzt, wonach beim Verstorbenen als Berechnungsgrundlage das Einkommen der letzten vier Kalenderjahre vor dem Zeitpunkt des Todes, geteilt durch 48, heranzuziehen ist, wenn die Verminderung des Einkommens in den letzten beiden Kalenderjahren vor dem Tod des Versicherten auf Krankheit oder Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist oder in dieser Zeit die selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit wegen Krankheit, Gebrechen oder Schwäche eingeschränkt wurde und dies für die Witwe günstiger ist.
1.4. Dagegen, dass die Witwenpension auf der Grundlage eines Einkommensvergleichs bemessen wird, bestehen aus Sicht des Obersten Gerichtshofs nach ständiger Rechtsprechung keine verfassungsrechtlichen Bedenken; eine solche Regelung liegt auch nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des einfachen Gesetzgebers (jüngst: 10 ObS 81/09y).
2. Zur Einbeziehung bzw Nichteinbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnungsgrundlage bei unselbständig bzw selbständig Erwerbstätigen:
2.1. Nach § 264 Abs 5 ASVG gelten als Einkommen nach Abs 3 und 4 ua Erwerbseinkommen gemäß § 91 Abs 1 ASVG. Nach dieser Bestimmung, die im Ersten Teil, Abschnitt VI („Leistungsansprüche") des ASVG enthalten ist, gilt als Erwerbseinkommen bei unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich „das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt". Das ASVG geht von einem vom Arbeitsrecht und Lohnsteuerrecht abweichenden Entgeltbegriff aus (vgl OGH 10 Ob S 126/06m = SSV-NF 20/56; W. Geppert in W. Geppert [Hrsg], Sozialversicherung in der Praxis [3. ErgLfg] Kap 4.8.1). Nur dasjenige, das unter diesen Entgeltbegriff fällt, ist - im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage - beitrags- und meldepflichtig sowie leistungswirksam. § 49 ASVG regelt aber für den Bereich des Sozialversicherungsrechts gesondert, was unter „Entgelt" eines Dienstnehmers aus unselbständiger Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist. Auch wenn sich die Begriffsbestimmung des § 49 ASVG im Unterabschnitt über die Beitragsgrundlagen findet, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beitragsrecht und dem Leistungsrecht des ASVG von vornherein unterschiedliche Entgeltbegriffe zugrunde liegen würden (zu allem jüngst: 10 ObS 81/09y).2.1. Nach Paragraph 264, Absatz 5, ASVG gelten als Einkommen nach Absatz 3 und 4 ua Erwerbseinkommen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, ASVG. Nach dieser Bestimmung, die im Ersten Teil, Abschnitt römisch sechs („Leistungsansprüche") des ASVG enthalten ist, gilt als Erwerbseinkommen bei unselbständig Erwerbstätigen grundsätzlich „das aus dieser Tätigkeit gebührende Entgelt". Das ASVG geht von einem vom Arbeitsrecht und Lohnsteuerrecht abweichenden Entgeltbegriff aus vergleiche OGH 10 Ob S 126/06m = SSV-NF 20/56; W. Geppert in W. Geppert [Hrsg], Sozialversicherung in der Praxis [3. ErgLfg] Kap 4.8.1). Nur dasjenige, das unter diesen Entgeltbegriff fällt, ist - im Rahmen der Höchstbeitragsgrundlage - beitrags- und meldepflichtig sowie leistungswirksam. Paragraph 49, ASVG regelt aber für den Bereich des Sozialversicherungsrechts gesondert, was unter „Entgelt" eines Dienstnehmers aus unselbständiger Tätigkeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn zu verstehen ist. Auch wenn sich die Begriffsbestimmung des Paragraph 49, ASVG im Unterabschnitt über die Beitragsgrundlagen findet, ist nicht davon auszugehen, dass dem Beitragsrecht und dem Leistungsrecht des ASVG von vornherein unterschiedliche Entgeltbegriffe zugrunde liegen würden (zu allem jüngst: 10 ObS 81/09y).
2.2. Insoweit gelangt daher die Bestimmung des § 49 ASVG zur Anwendung, wonach unter „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß § 49 ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0121584 = 10 ObS 156/06y = SSV-NF 20/87; 10 ObS 126/06m = SSV-NF 20/56).2.2. Insoweit gelangt daher die Bestimmung des Paragraph 49, ASVG zur Anwendung, wonach unter „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG das aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit gebührende Bruttoentgelt gemäß Paragraph 49, ASVG inklusive Sonderzahlungen zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0121584 = 10 ObS 156/06y = SSV-NF 20/87; 10 ObS 126/06m = SSV-NF 20/56).
2.3. Auch gegen dieses Ergebnis bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil es dem Gesetzgeber des ASVG durchaus freisteht, innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen einen eigenständigen Entgeltbegriff zu normieren, der sowohl im Beitrags- als auch im Leistungsrecht gilt (stRsp;10 ObS 81/09y mwN).
2.4. Was nun den Bereich der selbständig Erwerbstätigen betrifft, ist - nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - speziell der im § 25 GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff „Einkünfte" dem Einkommensteuerrecht entnommen, wobei im Bereich der Alterspensionen (wie der erkennende Senat ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat [10 ObS 170/89 = SSV-NF 3/98 und 10 ObS 2064/96 = SSV-NF 10/57]) kein Anlass besteht, den Begriff des „Erwerbseinkommens" grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen (RIS-Justiz RS0105193; 10 ObS 113/01t). Demnach richtet sich die Beitragsgrundlage nach den im Sinn des EStG im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünften (10 ObS 166/06v mwN).2.4. Was nun den Bereich der selbständig Erwerbstätigen betrifft, ist - nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - speziell der im Paragraph 25, GSVG (für die Ermittlung der Beitragsgrundlage) verwendete Begriff „Einkünfte" dem Einkommensteuerrecht entnommen, wobei im Bereich der Alterspensionen (wie der erkennende Senat ebenfalls bereits wiederholt ausgesprochen hat [10 ObS 170/89 = SSV-NF 3/98 und 10 ObS 2064/96 = SSV-NF 10/57]) kein Anlass besteht, den Begriff des „Erwerbseinkommens" grundsätzlich anders als nach den steuerrechtlichen Vorschriften zu verstehen (RIS-Justiz RS0105193; 10 ObS 113/01t). Demnach richtet sich die Beitragsgrundlage nach den im Sinn des EStG im jeweiligen Kalenderjahr zugeflossenen Einkünften (10 ObS 166/06v mwN).
2.5. Davon ausgehend kann die Revision auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 Z 2 ZPO); dass bei Heranziehung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs eine Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge nicht in Betracht kommt, zieht die Klägerin nämlich gar nicht in Zweifel.2.5. Davon ausgehend kann die Revision auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Ziffer 2, ZPO); dass bei Heranziehung des steuerrechtlichen Einkommensbegriffs eine Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge nicht in Betracht kommt, zieht die Klägerin nämlich gar nicht in Zweifel.
3. Zur Frage der Verfassungskonformität der Einbeziehung bzw Nichteinbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnungsgrundlagen nach § 264 Abs 5 Z 1 iVm § 91 Abs 1 Z 1 und 2 ASVG:3. Zur Frage der Verfassungskonformität der Einbeziehung bzw Nichteinbeziehung der Sozialversicherungsbeiträge in die Berechnungsgrundlagen nach Paragraph 264, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 91, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 ASVG:
3.1. Wie der Senat schon ausgesprochen hat, besteht - nach dem Erkenntnis des VfGH vom 27. 6. 2003, G 300/02 ua (VfSlg 16.923) - für den Gesetzgeber ein weiter Spielraum, was er als Einkommen bezeichnet, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension relevant ist. Dem Gesetzgeber ist es daher zB unbenommen, bei der Ermittlung der Hinterbliebenenpension nur Einkommen aus unselbständiger bzw selbständiger Erwerbstätigkeit bzw Einkünfte aus der sogenannten ersten Säule anzurechnen (RIS-Justiz RS0121105 = 10 ObS 41/06m).
3.2. Nichts anderes kann für die Frage der Einbeziehung bestimmter Einkommensteile gelten; steht es doch - wie bereits zu Punkt 2.3. ausgeführt - dem Gesetzgeber des ASVG durchaus frei, innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen einen eigenständigen Entgeltbegriff zu normieren, der sowohl im Beitrags- als auch im Leistungsrecht gilt (vgl 10 ObS 69/04a = SSV-NF 18/72; 10 ObS 81/09y [zum Fehlen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Nichteinbeziehung einer an den verstorbenen Ehegatten ausbezahlten Abfertigung in die Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Witwenpension]).3.2. Nichts anderes kann für die Frage der Einbeziehung bestimmter Einkommensteile gelten; steht es doch - wie bereits zu Punkt 2.3. ausgeführt - dem Gesetzgeber des ASVG durchaus frei, innerhalb der von der Verfassung gezogenen Grenzen einen eigenständigen Entgeltbegriff zu normieren, der sowohl im Beitrags- als auch im Leistungsrecht gilt vergleiche 10, ObS 69/04a = SSV-NF 18/72; 10 ObS 81/09y [zum Fehlen verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Nichteinbeziehung einer an den verstorbenen Ehegatten ausbezahlten Abfertigung in die Berechnungsgrundlage für den Anspruch auf Witwenpension]).
3.3. Demgemäß bestehen dagegen, dass unter dem Begriff „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten „Einkünfte" im Sinn des Einkommensteuerrechts (ohne Einbeziehung der vorgeschriebenen und bezahlten Sozialversicherungsbeiträge) zu verstehen sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken:3.3. Demgemäß bestehen dagegen, dass unter dem Begriff „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten „Einkünfte" im Sinn des Einkommensteuerrechts (ohne Einbeziehung der vorgeschriebenen und bezahlten Sozialversicherungsbeiträge) zu verstehen sind, keine verfassungsrechtlichen Bedenken:
3.4. Handelt es sich doch bei den Versicherungen nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und den anderen Sozialversicherungsgesetzen jeweils um geschlossene Systeme, die Regelungen für die in den einzelnen Gesetzen einbezogenen Risikogemeinschaften treffen, wobei auch die Finanzierung des Aufwandes unterschiedlich ist. Demgemäß ist ein Vergleich der Lage der nach dem GSVG und dem BSVG Versicherten mit den nach dem ASVG Versicherten in Bezug auf einzelne Rechtsfolgen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur unter besonderen Umständen zulässig (stRsp; 10 ObS 159/01g = SSV-NF 15/83 = RIS-Justiz RS0053309 [T3]; 10 ObS 120/05b mit Hinweis auf 10 ObS 199/01i = RIS-Justiz RS0053309 [T4] sowie RIS-Justiz RS0108283 [zur stRsp, dass für den Gesetzgeber keine Verpflichtung besteht, zB die Voraussetzungen für eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit für alle Systeme gleichartig zu regeln, und keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser unterschiedlichen Regelungen bestehen]).
3.5. Solche „besonderen Umstände" sind hier nicht zutage getreten (vgl auch 10 ObS 10/98p und 10 ObS 248/98p mwN [zu den unterschiedlichen Voraussetzungen für den Berufsschutz nach § 133 GSVG]). Da sich an den dargelegten Grundsätzen auch durch die festzustellende Tendenz zu einer Angleichung der Systeme - etwa in Form des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I 2004/142 - nichts geändert hat (10 ObS 120/05b), war der von der Klägerin angestellte Vergleich in der vorliegenden Konstellation (zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen bzw Pensionisten) also schon von vornherein nicht zulässig.3.5. Solche „besonderen Umstände" sind hier nicht zutage getreten vergleiche auch 10 ObS 10/98p und 10 ObS 248/98p mwN [zu den unterschiedlichen Voraussetzungen für den Berufsschutz nach Paragraph 133, GSVG]). Da sich an den dargelegten Grundsätzen auch durch die festzustellende Tendenz zu einer Angleichung der Systeme - etwa in Form des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I 2004/142 - nichts geändert hat (10 ObS 120/05b), war der von der Klägerin angestellte Vergleich in der vorliegenden Konstellation (zwischen selbständig und unselbständig Erwerbstätigen bzw Pensionisten) also schon von vornherein nicht zulässig.
3.6. Hegt das Gericht aber - wie hier - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, besteht kein Anlass zur Antragstellung gemäß Art 140 B-VG (10 ObS 123/08y; 10 ObS 126/06m = SSV-NF 20/56 jeweils mwN).3.6. Hegt das Gericht aber - wie hier - keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Gesetzesbestimmung, besteht kein Anlass zur Antragstellung gemäß Artikel 140, B-VG (10 ObS 123/08y; 10 ObS 126/06m = SSV-NF 20/56 jeweils mwN).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Für einen Kostenersatz nach Billigkeit sind neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.