Rechtssatz RS0125348
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0125348
Entscheidungsdatum
13.02.2024
Rechtssatz
Dagegen, dass unter dem Begriff „Einkommen" im Sinn des § 264 Abs 5 ASVG die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten „Einkünfte" im Sinn des Einkommensteuerrechts (ohne Einbeziehung der vorgeschriebenen und bezahlten Sozialversicherungsbeiträge) zu verstehen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.Dagegen, dass unter dem Begriff „Einkommen" im Sinn des Paragraph 264, Absatz 5, ASVG die aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten „Einkünfte" im Sinn des Einkommensteuerrechts (ohne Einbeziehung der vorgeschriebenen und bezahlten Sozialversicherungsbeiträge) zu verstehen sind, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125348
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Dokumentnummer
JJR_20090811_OGH0002_010OBS00090_08W0000_001