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Rechtssatz RS0121592

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121592

Geschäftszahl

3Ob229/06g

Entscheidungsdatum

30.11.2006

Norm

EO §79 Abs2
EO §80 Z1
EO §80 Z2
EO §81 Z1
AuslandsunterhaltsG allg

Rechtssatz

1. Ein ausländisches Gericht (in casu: ein Berufungsgericht in Florida, USA) hat bei einer Postzustellung an einen in Österreich aufhältigen, österreichischen Beklagten oder Antragsgegner den übermittelten fremdsprachigen Gerichtsstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Wenn dies nicht geschah, ist die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels zu versagen (Paragraph 81, Z1 EO).

2. Trotz Vorliegens eines Abweisungsgrundes nach §80 Z2 EO (Fehlen der Eigenhandzustellung der verfahrenseinleitenden Ladung oder Verfügung) oder eines Versagungsgrundes nach §81 Ziffer eins, EO (wegen fehlender Übersetzungen der fremdsprachigen Gerichtsstücke) kann der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der betroffene Beklagte oder Antragsgegner in das ausländische Verfahren eingelassen hat. Darunter ist nach den Umständen des Einzelfalls ein Verhalten zu verstehen, aus dem seine Bereitschaft zur Einlassung in die Sache hervorgeht.

3. Für Unterhaltstitel eines US-Gerichts in Florida ist die Gegenseitigkeit iSd §79 Abs2 EO verbürgt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 229/06g
    Entscheidungstext OGH 30.11.2006 3 Ob 229/06g
    Veröff: SZ 2006/179

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121592

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009

Dokumentnummer

JJR_20061130_OGH0002_0030OB00229_06G0000_001