Rechtssatz RS0121592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121592
Entscheidungsdatum
30.11.2006
Rechtssatz
1. Ein ausländisches Gericht (in casu: ein Berufungsgericht in Florida, USA) hat bei einer Postzustellung an einen in Österreich aufhältigen, österreichischen Beklagten oder Antragsgegner den übermittelten fremdsprachigen Gerichtsstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Wenn dies nicht geschah, ist die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels zu versagen (§ 81 Z1 EO).1. Ein ausländisches Gericht (in casu: ein Berufungsgericht in Florida, USA) hat bei einer Postzustellung an einen in Österreich aufhältigen, österreichischen Beklagten oder Antragsgegner den übermittelten fremdsprachigen Gerichtsstücken Übersetzungen in die deutsche Sprache anzuschließen. Wenn dies nicht geschah, ist die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Exekutionstitels zu versagen (Paragraph 81, Z1 EO).
2. Trotz Vorliegens eines Abweisungsgrundes nach §80 Z2 EO (Fehlen der Eigenhandzustellung der verfahrenseinleitenden Ladung oder Verfügung) oder eines Versagungsgrundes nach §81 Z 1 EO (wegen fehlender Übersetzungen der fremdsprachigen Gerichtsstücke) kann der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der betroffene Beklagte oder Antragsgegner in das ausländische Verfahren eingelassen hat. Darunter ist nach den Umständen des Einzelfalls ein Verhalten zu verstehen, aus dem seine Bereitschaft zur Einlassung in die Sache hervorgeht.2. Trotz Vorliegens eines Abweisungsgrundes nach §80 Z2 EO (Fehlen der Eigenhandzustellung der verfahrenseinleitenden Ladung oder Verfügung) oder eines Versagungsgrundes nach §81 Ziffer eins, EO (wegen fehlender Übersetzungen der fremdsprachigen Gerichtsstücke) kann der ausländische Exekutionstitel für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der betroffene Beklagte oder Antragsgegner in das ausländische Verfahren eingelassen hat. Darunter ist nach den Umständen des Einzelfalls ein Verhalten zu verstehen, aus dem seine Bereitschaft zur Einlassung in die Sache hervorgeht.
3. Für Unterhaltstitel eines US-Gerichts in Florida ist die Gegenseitigkeit iSd §79 Abs2 EO verbürgt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121592
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_20061130_OGH0002_0030OB00229_06G0000_001