Rechtssatz RS0121616
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121616
Entscheidungsdatum
22.12.2011
Rechtssatz
Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 145 Abs 2 WTBG BGBl 1999/58; davor § 1 Abs 2 WT-KG). Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Bei der Herausgabe von Allgemeinen Auftragsbedingungen handelt es sich zweifellos um eine Maßnahme, die der Vereinheitlichung der Mitgliederinteressen bei der Auftragsgestaltung dient und die damit privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 145, Absatz 2, WTBG BGBl 1999/58; davor Paragraph eins, Absatz 2, WT-KG). Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Bei der Herausgabe von Allgemeinen Auftragsbedingungen handelt es sich zweifellos um eine Maßnahme, die der Vereinheitlichung der Mitgliederinteressen bei der Auftragsgestaltung dient und die damit privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 143/06w
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 143/06w
- 2 Ob 68/11f
Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 68/11f
Auch; nur: Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. (T1); Beisatz: Hier: Die beratenden und die Interessen vertretenden Tätigkeiten der Arbeiterkammer. (T2); Veröff: SZ 2011/156
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121616
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_20061219_OGH0002_0010OB00143_06W0000_001