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Rechtssatz RS0121616

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121616

Geschäftszahl

1Ob143/06w; 2Ob68/11f

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Rechtssatz

Bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder handelt es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts (Paragraph 145, Absatz 2, WTBG BGBl 1999/58; davor Paragraph eins, Absatz 2, WT-KG). Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. Bei der Herausgabe von Allgemeinen Auftragsbedingungen handelt es sich zweifellos um eine Maßnahme, die der Vereinheitlichung der Mitgliederinteressen bei der Auftragsgestaltung dient und die damit privatwirtschaftliche Tätigkeit darstellt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 143/06w
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 1 Ob 143/06w
  • 2 Ob 68/11f
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 68/11f
    Auch; nur: Die Aufgaben der beruflichen Interessenvertretungen gehören nicht zur Vollziehung der Gesetze und stehen mit einer derartigen Tätigkeit auch in keinem unmittelbaren Zusammenhang, sondern sind der gesellschaftlichen Selbstverwaltung zuzuordnen, die nicht zur Hoheitsverwaltung gehört. (T1); Beisatz: Hier: Die beratenden und die Interessen vertretenden Tätigkeiten der Arbeiterkammer. (T2); Veröff: SZ 2011/156

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121616

Im RIS seit

18.01.2007

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2013

Dokumentnummer

JJR_20061219_OGH0002_0010OB00143_06W0000_001