Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen der H***** GmbH (in der Folge: Gemeinschuldnerin) wurde mit Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 7. 10. 2003, AZ 11 S 346/03y, der Konkurs eröffnet und die Klägerin zur Masseverwalterin bestellt.
Die Beklagte ist selbstständige Steuerberaterin und wurde vom Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin beauftragt, für diese im Zeitraum Jänner 2000 bis einschließlich September 2002 die Lohn- und Personalverrechnung durchzuführen. Am 1. 9. 1999 unterfertigte der Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin eine Vollmacht, mit der die Beklagte bevollmächtigt wurde, die Gesellschaft in allen steuerlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten gegenüber den zuständigen Behörden und Personen rechtsgültig zu vertreten und für sie Eingaben, Steuererklärungen etc zu unterfertigen, Akteneinsicht zu nehmen, sowie alles dem Bevollmächtigten in ihrem Interesse zweckdienlich Erscheinende zu verfügen. Der letzte Absatz dieser Vollmacht lautet:
„Für das Auftragsverhältnis gelten mangels anderer Vereinbarungen die jeweils gültigen, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen Autonomen Honorarrichtlinien und die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder".
Anlässlich der Auftrags- und Vollmachtserteilung wurden zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten keine speziellen Bedingungen mündlich oder schriftlich vereinbart. Die Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder (in der Folge: AAB) wurden dem Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin nicht ausgehändigt.
§ 8 Abs 4 AAB in seiner vor und nach dem 8. 3. 2000 unverändert geltenden Fassung lautet:Paragraph 8, Absatz 4, AAB in seiner vor und nach dem 8. 3. 2000 unverändert geltenden Fassung lautet:
„Der Schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem der oder die Anspruchsberechtigten von dem Schaden Kenntnis erlangt haben, spätestens aber innerhalb von drei Jahren nach dem anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden, sofern nicht im Aktiengesetz 1965 andere Verjährungsfristen festgesetzt sind."
Mit Schreiben vom 10. 9. 2003 teilten die Klagevertreter der Beklagten mit, dass sie im Zeitraum Jänner 2000 bis September 2002 bei der Durchführung der Personal- und Lohnverrechnung die Bruttobezüge der Dienstnehmer zu niedrig errechnet habe, wodurch sich eine Beitragsnachzahlungspflicht der Gemeinschuldnerin in Höhe von EUR 130.898,85 zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von EUR 9.068,39 ergebe. Für die Zusage der Schadensregulierung wurde unter Klagsandrohung eine Frist bis 30. 9. 2003 gesetzt. Diesem Schreiben waren die Nachtragsrechnung Nr. 294 der NÖ Gebietskrankenkasse sowie Aufstellungen über nicht oder unrichtig gemeldete Beitragsgrundlagen angeschlossen. Der damalige Vertreter der Beklagten ersuchte mit Schreiben vom 29. 9. 2003 um Fristverlängerung bis 15. 10. 2003. Mit Schreiben vom 14. 10. 2003 lehnte er namens seiner Mandantin sämtliche Schadenersatzansprüche sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ab und gab bekannt, dass die Beklagte den Versicherer der bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung informiert habe. Mit Forderungsanmeldung vom 25. 11. 2003 meldete die NÖ Gebietskrankenkasse im Konkurs der Gemeinschuldnerin auf Grund des Rückstandsausweises vom 25. 11. 2003 einen Betrag von insgesamt EUR 152.632,93 an, worin ein Nachtrag für den Betriebszeitraum 01/00 bis 09/02 im Betrag von EUR 92.951,85 enthalten ist.
Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 139.967,24. Bei der Gemeinschuldnerin seien im Zeitraum Jänner 2000 bis September 2002 im Jahresdurchschnitt zwischen fünfzehn und achtzehn Dienstnehmer als Fahrer beschäftigt gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Gemeinschuldnerin der Beklagten jeweils die Nettobezüge der Fahrer bekannt gebe und diese hieraus die Bruttobezüge hochzurechnen habe. Am 28. 1. 2003 sei der Gemeinschuldnerin als Ergebnis einer Betriebsprüfung vom Dezember 2002 seitens der NÖ Gebietskrankenkasse die Nachtragsrechnung Nr. 294 über den Betrag von EUR 130.898,85 zugegangen. Weiters seien der Gemeinschuldnerin Verzugszinsen in Höhe von EUR 9.068,39 in Rechnung gestellt worden. Ursache dieser Beitragsnachforderungen sei eine völlig falsche Lohnverrechnung durch die Beklagte gewesen. Tatsächlich habe auf Grund der bekanntgegebenen Nettolöhne keine ordnungsgemäße Lohn- und Personalverrechnung durchgeführt werden können. Darauf habe die Beklagte die Gemeinschuldnerin bei Auftragserteilung nicht hingewiesen und sie auch nicht darüber aufgeklärt, dass sie monatliche Arbeitszeitaufzeichnungen führen müsse. Die NÖ Gebietskrankenkasse habe daher anlässlich der Betriebsprüfung die Arbeitszeit in Ermangelung von Aufzeichnungen geschätzt. Bei richtiger Lohnverrechnung durch die Beklagte wäre die Nachzahlung zur Gänze vermeidbar gewesen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Gemeinschuldnerin bei rechtzeitiger Kenntnis Dispositionen treffen können, um die Beträge nicht aus Eigenem tragen zu müssen. Solche Gestaltungsmöglichkeiten - etwa durch Vereinbarung niedrigerer Nettolöhne mit den Fahrern oder höherer Güterbeförderungspreise mit den Kunden - seien der Gemeinschuldnerin durch die Fehlleistung der Beklagten genommen worden. Die Beklagte hafte für die nachträglich in Rechnung gestellten Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte erhob insbesondere den auf § 8 AAB gestützten Verjährungseinwand. Die Forderung sei bereits mit Schreiben vom 10. 9. 2003 konkret geltend gemacht worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien Schaden und Schädiger bekannt gewesen. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist sei somit spätestens am 10. 9. 2003 in Gang gesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 27. 5. 2004 seien die Ansprüche bereits verjährt gewesen.Die Klägerin begehrte von der Beklagten die Zahlung von EUR 139.967,24. Bei der Gemeinschuldnerin seien im Zeitraum Jänner 2000 bis September 2002 im Jahresdurchschnitt zwischen fünfzehn und achtzehn Dienstnehmer als Fahrer beschäftigt gewesen. Es sei vereinbart gewesen, dass die Gemeinschuldnerin der Beklagten jeweils die Nettobezüge der Fahrer bekannt gebe und diese hieraus die Bruttobezüge hochzurechnen habe. Am 28. 1. 2003 sei der Gemeinschuldnerin als Ergebnis einer Betriebsprüfung vom Dezember 2002 seitens der NÖ Gebietskrankenkasse die Nachtragsrechnung Nr. 294 über den Betrag von EUR 130.898,85 zugegangen. Weiters seien der Gemeinschuldnerin Verzugszinsen in Höhe von EUR 9.068,39 in Rechnung gestellt worden. Ursache dieser Beitragsnachforderungen sei eine völlig falsche Lohnverrechnung durch die Beklagte gewesen. Tatsächlich habe auf Grund der bekanntgegebenen Nettolöhne keine ordnungsgemäße Lohn- und Personalverrechnung durchgeführt werden können. Darauf habe die Beklagte die Gemeinschuldnerin bei Auftragserteilung nicht hingewiesen und sie auch nicht darüber aufgeklärt, dass sie monatliche Arbeitszeitaufzeichnungen führen müsse. Die NÖ Gebietskrankenkasse habe daher anlässlich der Betriebsprüfung die Arbeitszeit in Ermangelung von Aufzeichnungen geschätzt. Bei richtiger Lohnverrechnung durch die Beklagte wäre die Nachzahlung zur Gänze vermeidbar gewesen. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, hätte die Gemeinschuldnerin bei rechtzeitiger Kenntnis Dispositionen treffen können, um die Beträge nicht aus Eigenem tragen zu müssen. Solche Gestaltungsmöglichkeiten - etwa durch Vereinbarung niedrigerer Nettolöhne mit den Fahrern oder höherer Güterbeförderungspreise mit den Kunden - seien der Gemeinschuldnerin durch die Fehlleistung der Beklagten genommen worden. Die Beklagte hafte für die nachträglich in Rechnung gestellten Beträge aus dem Titel des Schadenersatzes. Die Beklagte erhob insbesondere den auf Paragraph 8, AAB gestützten Verjährungseinwand. Die Forderung sei bereits mit Schreiben vom 10. 9. 2003 konkret geltend gemacht worden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt seien Schaden und Schädiger bekannt gewesen. Der Lauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist sei somit spätestens am 10. 9. 2003 in Gang gesetzt worden. Zum Zeitpunkt der Klagseinbringung am 27. 5. 2004 seien die Ansprüche bereits verjährt gewesen.
Die Klägerin trat dem Verjährungseinwand mit der Begründung entgegen, dass mit dem Außerkraftsetzen des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes (WT-KG, BGBl 1948/20) mit Ablauf des 30. 6. 1999 die gesetzliche Grundlage für die Geltung der AAB weggefallen sei. Die mit Beschluss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 8. 3. 2000 zur Anwendung empfohlenen AAB seien von der Klausel in der Vollmacht nicht erfasst. Die Verkürzung der Verjährungsfrist in den AAB sei überdies sittenwidrig, gröblich benachteiligend und iSd § 864a ABGB überraschend. Außerdem habe die Verjährungsfrist frühestens mit Zugang des Rückstandsausweises (zugleich mit der Forderungsanmeldung vom 25. 11. 2003) zu laufen begonnen.Die Klägerin trat dem Verjährungseinwand mit der Begründung entgegen, dass mit dem Außerkraftsetzen des Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetzes (WT-KG, BGBl 1948/20) mit Ablauf des 30. 6. 1999 die gesetzliche Grundlage für die Geltung der AAB weggefallen sei. Die mit Beschluss der Kammer der Wirtschaftstreuhänder vom 8. 3. 2000 zur Anwendung empfohlenen AAB seien von der Klausel in der Vollmacht nicht erfasst. Die Verkürzung der Verjährungsfrist in den AAB sei überdies sittenwidrig, gröblich benachteiligend und iSd Paragraph 864 a, ABGB überraschend. Außerdem habe die Verjährungsfrist frühestens mit Zugang des Rückstandsausweises (zugleich mit der Forderungsanmeldung vom 25. 11. 2003) zu laufen begonnen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Der in der Vollmacht bzw im Auftrag enthaltene Passus „... gelten die jeweils gültigen, vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen ... Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" könne nur dahingehend ausgelegt werden, dass allfällige „Neuauflagen" und Änderungen in den AAB Grundlage des zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten bestehenden Auftragsverhältnisses sein sollten. Die am 8. 3. 2000 vom Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder beschlossenen AAB seien daher wirksam vereinbart worden und sei die darin festgelegte Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Sohin seien die Klagsansprüche verjährt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei gemäß § 17 Abs 2 WT-KG unter anderem dazu ermächtigt gewesen, Rahmenbedingungen für die Übernahme beruflicher Aufträge festzusetzen. Gestützt auf diese Bestimmung seien von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" (AAB) herausgegeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. 1. 1986 sowie im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 1/1986 kundgemacht worden. In der Folge seien sie mit Vorstandsbeschluss vom 25. 9. 1992 geändert und neuerlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. 10. 1992 und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 4/1992 kundgemacht worden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung handle es sich bei den AAB nicht um verbindliche Rechtsnormen, sondern um eine Vertragsschablone, die lediglich kraft Individualvereinbarung in einen Einzelvertrag Eingang finde. Die AAB seien daher als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Zutreffend sei, dass das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (WT-KG), BGBl 1948/20, zufolge § 228 Z 3 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl I 1999/58, mit 30. 6. 1999 außer Kraft getreten und damit auch die gesetzliche Grundlage für die Erlassung der AAB (§ 17 Abs 2 WT-KG) „gefallen" sei. Der vom Erstgericht geteilten Auffassung der Klägerin, dass damit auch die damals geltenden AAB „außer Kraft getreten" seien und dass somit nach dem 30. 6. 1999 (bis zur Herausgabe der AAB vom 8. 3. 2000) keine AAB existiert hätten, könne allerdings nicht gefolgt werden. Weder § 228 Z 3 WTBG, noch die Übergangsbestimmungen des § 229 WTBG nähmen Bezug auf das Schicksal der auf Grundlage des § 17 Abs 2 WT-KG beschlossenen und kundgemachten AAB. Durch die Aufhebung des § 17 Abs 2 WT-KG sei daher lediglich die gesetzliche Grundlage für die künftige Festsetzung von AAB auf die in diesem Gesetz vorgesehene Weise „gefallen". Nicht weggefallen seien aber die bereits beschlossenen und kundgemachten AAB selbst. Seien diese nämlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, habe es zu ihrer Geltung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht bedurft. Der Oberste Gerichtshof habe diese Frage in mehreren zu § 8 Abs 4 AAB ergangenen Entscheidungen lediglich gestreift, ohne dazu abschließend Stellung zu nehmen. In seiner Leitentscheidung 1 Ob 1/00d (= SZ 73/158) habe der Oberste Gerichtshof auf das Außerkrafttreten des § 17 Abs 2 WT-KG verwiesen und damit - unter Berufung auf die Lehrmeinung von Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Trojer, WTBG, § 88 Anm 12, die ohne weitere Begründung die Auffassung vertreten, auf Grund des Wegfalls des § 17 Abs 2 WT-KG gelte auch § 8 Abs 1 AAB nicht mehr - lediglich den weiteren Hinweis verbunden, dass damit die gesetzliche Grundlage für die AAB „gefallen" sei. Diese seien auf einen vor dem 1. 7. 1999 verwirklichten Sachverhalt aber jedenfalls anwendbar. Unter Berufung auf dieses Judikat sei in der Entscheidung 9 Ob 212/02w als eines der Argumente für das Nichtvorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO festgehalten, dass „... die gesetzliche Grundlage für eine Geltung der AAB gefallen und somit deren Anwendung auf künftige Sachverhalte nicht mehr möglich" sei. Eine nähere Begründung dafür, warum die Geltung der AAB durch den Wegfall der gesetzlichen Grundlage berührt sein sollte, werde nicht gegeben. Darauf aufbauend sei in den nachfolgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 89/04y und 10 Ob 24/04h das Außerkrafttreten der AAB mit 30. 6. 1999 bereits als feststehend angenommen und wortgleich ausgeführtDas Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder sei gemäß Paragraph 17, Absatz 2, WT-KG unter anderem dazu ermächtigt gewesen, Rahmenbedingungen für die Übernahme beruflicher Aufträge festzusetzen. Gestützt auf diese Bestimmung seien von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Wirtschaftstreuhänder" (AAB) herausgegeben und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 10. 1. 1986 sowie im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 1 aus 1986, kundgemacht worden. In der Folge seien sie mit Vorstandsbeschluss vom 25. 9. 1992 geändert und neuerlich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 31. 10. 1992 und im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. 4 aus 1992, kundgemacht worden. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung handle es sich bei den AAB nicht um verbindliche Rechtsnormen, sondern um eine Vertragsschablone, die lediglich kraft Individualvereinbarung in einen Einzelvertrag Eingang finde. Die AAB seien daher als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren. Zutreffend sei, dass das Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz (WT-KG), BGBl 1948/20, zufolge Paragraph 228, Ziffer 3, Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG), BGBl römisch eins 1999/58, mit 30. 6. 1999 außer Kraft getreten und damit auch die gesetzliche Grundlage für die Erlassung der AAB (Paragraph 17, Absatz 2, WT-KG) „gefallen" sei. Der vom Erstgericht geteilten Auffassung der Klägerin, dass damit auch die damals geltenden AAB „außer Kraft getreten" seien und dass somit nach dem 30. 6. 1999 (bis zur Herausgabe der AAB vom 8. 3. 2000) keine AAB existiert hätten, könne allerdings nicht gefolgt werden. Weder Paragraph 228, Ziffer 3, WTBG, noch die Übergangsbestimmungen des Paragraph 229, WTBG nähmen Bezug auf das Schicksal der auf Grundlage des Paragraph 17, Absatz 2, WT-KG beschlossenen und kundgemachten AAB. Durch die Aufhebung des Paragraph 17, Absatz 2, WT-KG sei daher lediglich die gesetzliche Grundlage für die künftige Festsetzung von AAB auf die in diesem Gesetz vorgesehene Weise „gefallen". Nicht weggefallen seien aber die bereits beschlossenen und kundgemachten AAB selbst. Seien diese nämlich als Allgemeine Geschäftsbedingungen zu qualifizieren, habe es zu ihrer Geltung einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage nicht bedurft. Der Oberste Gerichtshof habe diese Frage in mehreren zu Paragraph 8, Absatz 4, AAB ergangenen Entscheidungen lediglich gestreift, ohne dazu abschließend Stellung zu nehmen. In seiner Leitentscheidung 1 Ob 1/00d (= SZ 73/158) habe der Oberste Gerichtshof auf das Außerkrafttreten des Paragraph 17, Absatz 2, WT-KG verwiesen und damit - unter Berufung auf die Lehrmeinung von Bernbacher/Haase/Herneth/Klement/Trojer, WTBG, Paragraph 88, Anmerkung 12, die ohne weitere Begründung die Auffassung vertreten, auf Grund des Wegfalls des Paragraph 17, Absatz 2, WT-KG gelte auch Paragraph 8, Absatz eins, AAB nicht mehr - lediglich den weiteren Hinweis verbunden, dass damit die gesetzliche Grundlage für die AAB „gefallen" sei. Diese seien auf einen vor dem 1. 7. 1999 verwirklichten Sachverhalt aber jedenfalls anwendbar. Unter Berufung auf dieses Judikat sei in der Entscheidung 9 Ob 212/02w als eines der Argumente für das Nichtvorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO festgehalten, dass „... die gesetzliche Grundlage für eine Geltung der AAB gefallen und somit deren Anwendung auf künftige Sachverhalte nicht mehr möglich" sei. Eine nähere Begründung dafür, warum die Geltung der AAB durch den Wegfall der gesetzlichen Grundlage berührt sein sollte, werde nicht gegeben. Darauf aufbauend sei in den nachfolgenden Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs 4 Ob 89/04y und 10 Ob 24/04h das Außerkrafttreten der AAB mit 30. 6. 1999 bereits als feststehend angenommen und wortgleich ausgeführt
worden: „Es bedarf ... keiner weiteren Prüfung, ob die AAB angesichts
ihres Außerkrafttretens mit 30. 6. 1999 ... für ein Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers nach dem 30. 6. 1999 auf Grund eines davor erteilten Auftrags noch anzuwenden wären." Die vorstehenden, einer näheren Begründung entbehrenden Ausführungen vermögen - nach Auffassung des Berufungsgerichts - die rechtliche Schlussfolgerung, mit 30. 6. 1999 hätten auch die AAB ihre Geltung verloren, nicht zu tragen. Mit den Voraussetzungen der Geltung der AAB auf Grund einer mit der hier zu beurteilenden wörtlich übereinstimmenden Klausel habe sich der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt. Danach bedürften Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung bestehe, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag, und seien sie nur anzuwenden, sofern sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht worden seien. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden sei oder ihm die AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt worden seien, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit gehabt habe, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde zur Unterfertigung habe die Beklagte hinreichend deutlich auf den Wunsch nach Einbeziehung der AAB in das Vertragsverhältnis hingewiesen. Für die Gemeinschuldnerin habe auf Grund der - von der Aufhebung des § 17 Abs 2 WT-KG unberührt gebliebenen - Veröffentlichung der AAB in den Amtsblättern zur Wiener Zeitung und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit zu deren Kenntnisnahme bestanden. Die AAB in ihrer vor dem 8. 3. 2000 geltenden Fassung und damit die Verjährungsbestimmung des § 8 Abs 4 seien daher zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten wirksam vereinbart worden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in mehreren Entscheidungen die Regelung des § 8 Abs 4 AAB geprüft und mit ausführlicher Begründung den Einwand, die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate sei sittenwidrig, verworfen. Nach ständiger Rechtsprechung werde die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und damit der Ursachenzusammenhang und die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt seien, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden könne. Der Kläger dürfe nicht so lange warten, bis er Gewissheit über den Prozessausgang zu haben bzw bis er einen Prozess zu gewinnen glaube. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, dass nämlich die Klägerin bei Abfassung des Schreibens vom 10. 9. 2003 jedenfalls hinreichende Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt habe, sei daher nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.ihres Außerkrafttretens mit 30. 6. 1999 ... für ein Tätigwerden des Wirtschaftsprüfers nach dem 30. 6. 1999 auf Grund eines davor erteilten Auftrags noch anzuwenden wären." Die vorstehenden, einer näheren Begründung entbehrenden Ausführungen vermögen - nach Auffassung des Berufungsgerichts - die rechtliche Schlussfolgerung, mit 30. 6. 1999 hätten auch die AAB ihre Geltung verloren, nicht zu tragen. Mit den Voraussetzungen der Geltung der AAB auf Grund einer mit der hier zu beurteilenden wörtlich übereinstimmenden Klausel habe sich der Oberste Gerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt. Danach bedürften Allgemeine Geschäftsbedingungen, soweit keine besondere gesetzliche Regelung ihrer Geltung durch Gesetz oder Verordnung bestehe, zu ihrer Geltung der Einbeziehung in den Vertrag, und seien sie nur anzuwenden, sofern sie durch einen entsprechenden Hinweis im Vertragstext oder zumindest stillschweigend zum Vertragsinhalt gemacht worden seien. Ob der Hinweis auf die AGB vom Vertragspartner ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden sei oder ihm die AGB vor Vertragsabschluss ausgehändigt worden seien, sei nicht entscheidend. Maßgeblich sei nur, dass der Vertragspartner die Möglichkeit gehabt habe, von deren Inhalt Kenntnis zu erlangen. Mit der Vorlage der Vollmachtsurkunde zur Unterfertigung habe die Beklagte hinreichend deutlich auf den Wunsch nach Einbeziehung der AAB in das Vertragsverhältnis hingewiesen. Für die Gemeinschuldnerin habe auf Grund der - von der Aufhebung des Paragraph 17, Absatz 2, WT-KG unberührt gebliebenen - Veröffentlichung der AAB in den Amtsblättern zur Wiener Zeitung und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Möglichkeit zu deren Kenntnisnahme bestanden. Die AAB in ihrer vor dem 8. 3. 2000 geltenden Fassung und damit die Verjährungsbestimmung des Paragraph 8, Absatz 4, seien daher zwischen der Gemeinschuldnerin und der Beklagten wirksam vereinbart worden. Der Oberste Gerichtshof habe bereits in mehreren Entscheidungen die Regelung des Paragraph 8, Absatz 4, AAB geprüft und mit ausführlicher Begründung den Einwand, die Verkürzung der Verjährungsfrist auf sechs Monate sei sittenwidrig, verworfen. Nach ständiger Rechtsprechung werde die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche dann in Gang gesetzt, wenn dem Geschädigten der Eintritt des Schadens und damit der Ursachenzusammenhang und die Person des Ersatzpflichtigen soweit bekannt seien, dass eine Klage mit Aussicht auf Erfolg angestrengt werden könne. Der Kläger dürfe nicht so lange warten, bis er Gewissheit über den Prozessausgang zu haben bzw bis er einen Prozess zu gewinnen glaube. Die Rechtsauffassung des Erstgerichts zum Beginn des Laufs der Verjährungsfrist, dass nämlich die Klägerin bei Abfassung des Schreibens vom 10. 9. 2003 jedenfalls hinreichende Kenntnis von Schaden und Schädiger gehabt habe, sei daher nicht zu beanstanden. Die Revision der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.