Rechtssatz RS0121646
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121646
Entscheidungsdatum
31.10.2018
Rechtssatz
Auch ein Versicherungsverhältnis wird in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht. Nach diesen Grundsätzen muss eine Beendigung des „Sofortschutzes" (der vorläufigen Versicherungsdeckung), insbesondere des von einem Makler vertretenen Antragstellers, nicht nur bei Ablehnung des Versicherungsvertrages oder dem Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller (Makler) um den Versicherungsantrag nicht weiter kümmert und eine Entscheidung des Versicherers nicht urgiert, wenn dieser - wie hier - jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht reagiert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 230/06h
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 7 Ob 230/06h
- 7 Ob 221/17a
Entscheidungstext OGH 31.10.2018 7 Ob 221/17a
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/91
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121646
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2020
Dokumentnummer
JJR_20061220_OGH0002_0070OB00230_06H0000_001