Auch wenn man davon ausgeht, dass der festgestellte Eingang des „Antrags-Faxes" vom 15. 11. 2000 bei der Beklagten grundsätzlich geeignet war, „Sofortschutz" (vorläufige Versicherungsdeckung) zu bewirken, darf, wie die Revisionswerberin zu Recht geltend macht, nicht außer Acht gelassen werden, dass seitens der Beklagten über zwei Jahre lang keinerlei Reaktion auf den Antrag erfolgte. Dies ist im Hinblick darauf, dass zwischen dem vom Kläger bevollmächtigten Makler und der Beklagten (unbestrittenermaßen) für Haushalte in Österreich mit einer Versicherungssumme von maximal ATS 5 Mio die Vereinbarung einer vorläufigen Deckung vom Zugang des Antrages bis zum Zustandekommen des Versicherungsvertrages oder der Ablehnung des Antrages bestand, jedenfalls sehr ungewöhnlich, zumal ja jeder Versicherer doch zweifellos vor allem daran interessiert sein muss, Prämien zu lukrieren und keineswegs daran, (wenn auch nur vorläufig) prämienfrei Versicherungsschutz zu bieten. Die von der Beklagten in erster Instanz erhobene Behauptung, in der Regel erfolge eine Reaktion auf einen solchen Versicherungsantrag innerhalb weniger Wochen, erscheint in diesem Licht daher praxisnahe. Eine diesbezügliche ausdrückliche Feststellung fehlt allerdings. Die Frage, innerhalb welcher Frist üblicherweise eine Reaktion des Versicherers zu erwarten ist, muss jedoch nicht exakt beantwortet werden und wird versicherungsbranchenmäßig verschieden sein. Sogar wenn es, wie der Kläger selbst behauptet, vorkommen sollte, dass ein Versicherer dem Antragsteller seine Entscheidung erst nach drei bis vier Monaten bekanntgibt, steht doch fest, dass im vorliegenden Fall auch diese Frist bei weitem (um ein Vielfaches) überschritten wurde. Da sachliche Gründe für ein Zuwarten der Beklagten nicht ersichtlich sind (und vom Kläger auch gar nicht behauptet wurden), gab es für das Verhalten der Beklagten aus Sicht des Klägers - dessen ihm zurechenbaren Maklers - nur zwei Erklärungsmöglichkeiten: Nämlich dass das Fax gar nicht bei der Beklagten eingelangt oder auf irgendeine Weise in Verstoß geraten ist, noch ehe die Beklagte eine Reaktion (Annahme oder Ablehnung des Versicherungsantrages) setzen konnte.
Nun wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit deutscher Judikatur und Lehre bereits mehrfach betont, dass auch ein Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht wird (SZ 48/52; VersR 1978, 752; 7 Ob 12/86; 7 Ob 57/05s ua), welchen Grundsatz der Versicherungsnehmer ebenso gegen sich gelten lassen muss wie der Versicherer (vgl Prölss in Prölss/Martin VVG27 Vorbem. II Rz 6 mwN). Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist: Der Versicherungsnehmer verfügt zum Beispiel allein über die Kenntnis wesentlicher Umstände für den Vertragsschluss und die Schadensabwicklung; der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer überlegen durch die Beherrschung der Versicherungstechnik, seine Geschäftskunde, seine umfangreichen Erfahrungen und wegen der Sachverständigen, deren er sich bedienen kann (Prölss aaO Rz 7). Treu und Glauben beeinflussen daher das Versicherungsverhältnis in vielfacher Weise und können nach herrschender Meinung ergänzende Leistungs- oder Verhaltenspflichten schaffen (Prölss aaO Rn 9 mwN; vgl BGH, VersR 1956, 365). Eine ähnliche Situation, die eine ähnliche „ergänzende Pflicht" annehmen lässt, ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Da ein derart langes Schweigen der Beklagten zum Versicherungsantrag des Klägers, wie bereits gesagt, sachlich nicht erklärbar war, durfte sich der Kläger nicht darauf zurückziehen und darauf verlassen, ohnehin „Sofortschutz" zu genießen und im Versicherungsfall also geschützt zu sein, ohne sich in irgendeiner Weise weiter um seinen Antrag kümmern zu müssen. Dem Einwand des Klägers, er habe nicht mehr an den Antrag gedacht, ist entgegenzuhalten, dass es jedenfalls aber Aufgabe des von ihm bevollmächtigten Maklers gewesen wäre, den Antrag in Evidenz zu halten. Dies umso mehr, als feststeht, dass der Makler, der für den Antrag ein eigenes Formular (nicht ein solches der Beklagten) verwendete, auf den Antrag auch den Hinweis „aufkopiert" hat: „Fax wegen Deckung Sofortschutz-Originalantrag folgt". Auch wenn dieser Hinweis (die Feststellung scheint etwas unklar) nur auf den beim Makler verbliebenen Faxausdruck kopiert worden sein sollte, macht dies doch deutlich, dass vom Makler selbst von vornherein ohnehin ein weiterer Handlungsbedarf gesehen wurde. Selbstredend gehört es zu den ureigensten, wesentlichen Aufgaben eines Versicherungsmaklers, von ihm gestellte Versicherungsanträge in Evidenz zu halten. Ein Versicherungsmakler im Sinne der §§ 26 ff MaklerG - wie hier Mag. M***** - ist nach ständiger Rechtsprechung zwar regelmäßig ein Doppelmakler (vgl § 27 MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren (RIS-Justiz RS0114041). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 315/03d, VR 2005, 83 = RdW 2004, 538 bereits ausgeführt hat, trifft den Makler aber eine (eingeschränkte) Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihn bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren (RIS-Justiz RS01140041 [T3]). Da im vorliegenden Fall das (über-)lange Schweigen der Beklagten zwingend befürchten lassen musste, dass der per Fax gestellte Antrag vom 15. 11. 2000 der Beklagten - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Kenntnis gelangt sei, wäre der Makler des Klägers - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - daher längst verpflichtet gewesen, eine Entscheidung der Beklagten zu urgieren. Da dies nicht geschehen ist, wäre es im Sinn eines redlichen Geschäftsverkehrs und der insbesondere auch im Versicherungsrecht herrschenden Grundsätze von Treu und Glauben tatsächlich unbillig, die Beklagte unter Hinweis darauf, dass das Fax ja in ihrem Bereich - offenbar - verlorenging, haften zu lassen. Es erscheint vielmehr recht und billig, eine Verletzung der „ergänzenden (Aufklärungs-)Pflicht" des - dem Kläger zuzurechnenden (RIS-Justiz RS0114041) - Maklers anzunehmen, die die Beklagte leistungsfrei macht.Nun wurde vom Obersten Gerichtshof im Einklang mit deutscher Judikatur und Lehre bereits mehrfach betont, dass auch ein Versicherungsverhältnis in besonderem Maße von Treu und Glauben beherrscht wird (SZ 48/52; VersR 1978, 752; 7 Ob 12/86; 7 Ob 57/05s ua), welchen Grundsatz der Versicherungsnehmer ebenso gegen sich gelten lassen muss wie der Versicherer vergleiche Prölss in Prölss/Martin VVG27 Vorbem. römisch zwei Rz 6 mwN). Diese starke Betonung von Treu und Glauben soll der Tatsache Rechnung tragen, dass jeder der beiden Vertragspartner auf die Unterstützung durch den jeweils anderen angewiesen ist, weil er dem jeweils anderen in der einen oder anderen Weise unterlegen ist: Der Versicherungsnehmer verfügt zum Beispiel allein über die Kenntnis wesentlicher Umstände für den Vertragsschluss und die Schadensabwicklung; der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer überlegen durch die Beherrschung der Versicherungstechnik, seine Geschäftskunde, seine umfangreichen Erfahrungen und wegen der Sachverständigen, deren er sich bedienen kann (Prölss aaO Rz 7). Treu und Glauben beeinflussen daher das Versicherungsverhältnis in vielfacher Weise und können nach herrschender Meinung ergänzende Leistungs- oder Verhaltenspflichten schaffen (Prölss aaO Rn 9 mwN; vergleiche BGH, VersR 1956, 365). Eine ähnliche Situation, die eine ähnliche „ergänzende Pflicht" annehmen lässt, ist auch im vorliegenden Fall gegeben. Da ein derart langes Schweigen der Beklagten zum Versicherungsantrag des Klägers, wie bereits gesagt, sachlich nicht erklärbar war, durfte sich der Kläger nicht darauf zurückziehen und darauf verlassen, ohnehin „Sofortschutz" zu genießen und im Versicherungsfall also geschützt zu sein, ohne sich in irgendeiner Weise weiter um seinen Antrag kümmern zu müssen. Dem Einwand des Klägers, er habe nicht mehr an den Antrag gedacht, ist entgegenzuhalten, dass es jedenfalls aber Aufgabe des von ihm bevollmächtigten Maklers gewesen wäre, den Antrag in Evidenz zu halten. Dies umso mehr, als feststeht, dass der Makler, der für den Antrag ein eigenes Formular (nicht ein solches der Beklagten) verwendete, auf den Antrag auch den Hinweis „aufkopiert" hat: „Fax wegen Deckung Sofortschutz-Originalantrag folgt". Auch wenn dieser Hinweis (die Feststellung scheint etwas unklar) nur auf den beim Makler verbliebenen Faxausdruck kopiert worden sein sollte, macht dies doch deutlich, dass vom Makler selbst von vornherein ohnehin ein weiterer Handlungsbedarf gesehen wurde. Selbstredend gehört es zu den ureigensten, wesentlichen Aufgaben eines Versicherungsmaklers, von ihm gestellte Versicherungsanträge in Evidenz zu halten. Ein Versicherungsmakler im Sinne der Paragraphen 26, ff MaklerG - wie hier Mag. M***** - ist nach ständiger Rechtsprechung zwar regelmäßig ein Doppelmakler vergleiche Paragraph 27, MaklerG), wird aber trotzdem als Hilfsperson des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zugerechnet und hat primär als „Bundesgenosse" des Versicherten dessen Interessen zu wahren (RIS-Justiz RS0114041). Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 7 Ob 315/03d, VR 2005, 83 = RdW 2004, 538 bereits ausgeführt hat, trifft den Makler aber eine (eingeschränkte) Aufklärungs- und Benachrichtigungspflicht gegenüber dem Versicherer. Er hat den Versicherer insbesondere über ihn bekannte oder erkennbare besondere Risken zu informieren (RIS-Justiz RS01140041 [T3]). Da im vorliegenden Fall das (über-)lange Schweigen der Beklagten zwingend befürchten lassen musste, dass der per Fax gestellte Antrag vom 15. 11. 2000 der Beklagten - aus welchen Gründen auch immer - nicht zur Kenntnis gelangt sei, wäre der Makler des Klägers - worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat - daher längst verpflichtet gewesen, eine Entscheidung der Beklagten zu urgieren. Da dies nicht geschehen ist, wäre es im Sinn eines redlichen Geschäftsverkehrs und der insbesondere auch im Versicherungsrecht herrschenden Grundsätze von Treu und Glauben tatsächlich unbillig, die Beklagte unter Hinweis darauf, dass das Fax ja in ihrem Bereich - offenbar - verlorenging, haften zu lassen. Es erscheint vielmehr recht und billig, eine Verletzung der „ergänzenden (Aufklärungs-)Pflicht" des - dem Kläger zuzurechnenden (RIS-Justiz RS0114041) - Maklers anzunehmen, die die Beklagte leistungsfrei macht.
Nach diesen Grundsätzen muss also eine Beendigung des „Sofortschutzes" (der vorläufigen Versicherungsdeckung), insbesondere des von einem Makler vertretenen Antragstellers, nicht nur bei Ablehnung des Versicherungsvertrages oder dem Zustandekommen eines Vertrages angenommen werden, sondern auch dann, wenn sich der Antragsteller (Makler) um den Versicherungsantrag nicht weiter kümmert und eine Entscheidung des Versicherers nicht urgiert, wenn dieser - wie hier - jahrelang ohne ersichtlichen Grund auf die Antragstellung nicht reagiert. Muss doch in einem solchen Fall objektiv angenommen werden, dass die zuständigen Personen des Versicherers, auch wenn der Antrag - wie hier - in dessen Sphäre gelangt ist, ausnahmsweise tatsächlich keine Kenntnis davon erlangt haben.
Der Einwand der Beklagten, leistungsfrei zu sein, ist daher in diesem besonderen Fall berechtigt. Da der Kläger ausschließlich einen Deckungsanspruch geltend macht, kommt eine vom Erstgericht angenommene teilweise Haftung der Beklagten nicht in Betracht („Alles oder Nichts-Prinzip"). Ein vom Erstgericht bejahtes „Fehlverhalten" der Beklagten, sei es wegen der Verletzung einer Vertragspflicht oder deliktisch, könnte nur einen Schadenersatzanspruch begründen. Auf Schadenersatz hat der Kläger seine Forderung aber nicht gestützt; ob ein solcher gegen den Makler besteht, ist hier nicht zu prüfen. Ohne dass noch auf die von der Revisionswerberin behauptete Aktenwidrigkeit (die in der Ansicht des Berufungsgerichts erblickt wird, sie habe die Höhe des Anspruches nicht - ausdrücklich - bestritten) eingegangen werden müsste, ist in Stattgebung der Revision der Beklagten daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO. Da die Beklagte das Klagebegehren zur Gänze abwehren konnte, hat ihr der Kläger alle Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz zu ersetzen. Die Verfahrenskosten erster Instanz belaufen sich im ersten Rechtsgang auf EUR 7.072,86 (darin enthalten EUR1.178,81 USt) und errechnen sich im zweiten Rechtsgang mit EUR 4.532,76 (darin enthalten EUR 707,46 USt und EUR 288,-- Barauslagen). Für die beiden Berufungsbeantwortungen und die Berufung der Beklagten sind Kosten von EUR 2.477,70 (darin enthalten EUR 412,95 USt) und EUR 1.740,-- (darin enthalten EUR 290,-- USt) sowie EUR 2.588,-- (darin enthalten EUR 290,-- USt und EUR 848,-- Barauslagen) aufgelaufen. Die Kosten der außerordentlichen Revision schließlich betragen EUR 3.905,36 (darin enthalten EUR 297,06 USt und EUR 2.123,-- Barauslagen). Insgesamt errechnet sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten daher mit EUR 22.316,68 (darin enthalten EUR 3.176,28 USt und EUR 3.259,-- Barauslagen).Der Einwand der Beklagten, leistungsfrei zu sein, ist daher in diesem besonderen Fall berechtigt. Da der Kläger ausschließlich einen Deckungsanspruch geltend macht, kommt eine vom Erstgericht angenommene teilweise Haftung der Beklagten nicht in Betracht („Alles oder Nichts-Prinzip"). Ein vom Erstgericht bejahtes „Fehlverhalten" der Beklagten, sei es wegen der Verletzung einer Vertragspflicht oder deliktisch, könnte nur einen Schadenersatzanspruch begründen. Auf Schadenersatz hat der Kläger seine Forderung aber nicht gestützt; ob ein solcher gegen den Makler besteht, ist hier nicht zu prüfen. Ohne dass noch auf die von der Revisionswerberin behauptete Aktenwidrigkeit (die in der Ansicht des Berufungsgerichts erblickt wird, sie habe die Höhe des Anspruches nicht - ausdrücklich - bestritten) eingegangen werden müsste, ist in Stattgebung der Revision der Beklagten daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO. Da die Beklagte das Klagebegehren zur Gänze abwehren konnte, hat ihr der Kläger alle Kosten des Verfahrens erster, zweiter und dritter Instanz zu ersetzen. Die Verfahrenskosten erster Instanz belaufen sich im ersten Rechtsgang auf EUR 7.072,86 (darin enthalten EUR1.178,81 USt) und errechnen sich im zweiten Rechtsgang mit EUR 4.532,76 (darin enthalten EUR 707,46 USt und EUR 288,-- Barauslagen). Für die beiden Berufungsbeantwortungen und die Berufung der Beklagten sind Kosten von EUR 2.477,70 (darin enthalten EUR 412,95 USt) und EUR 1.740,-- (darin enthalten EUR 290,-- USt) sowie EUR 2.588,-- (darin enthalten EUR 290,-- USt und EUR 848,-- Barauslagen) aufgelaufen. Die Kosten der außerordentlichen Revision schließlich betragen EUR 3.905,36 (darin enthalten EUR 297,06 USt und EUR 2.123,-- Barauslagen). Insgesamt errechnet sich der Kostenersatzanspruch der Beklagten daher mit EUR 22.316,68 (darin enthalten EUR 3.176,28 USt und EUR 3.259,-- Barauslagen).