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Rechtssatz RS0121671

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121671

Geschäftszahl

4Ob52/06k

Entscheidungsdatum

19.12.2006

Rechtssatz

Ein vorwerfbares Mitwirken an einer Eheverfehlung kann bei zwar engen, aber nicht sexuellen Kontakten (einer „freundschaftlichen Beziehung") in der Regel nur vorliegen, wenn der Dritte diese Kontakte gegenüber dem anderen Gatten wahrheitswidrig bestreitet oder eine darauf gerichtete Frage nicht beantwortet. Erst wenn die Beziehung sexuellen Charakter annimmt und damit eindeutig aus dem Graubereich „freundschaftlicher" Kontakte heraustritt, könnte sich der Dritte nicht mehr auf seine Handlungsfreiheit berufen. Ob das der Fall ist, kann auf der Tatsachenebene auch aus Indizien erschlossen werden und unter Umständen einem Anscheinsbeweis zugänglich sein. Wenn der Dritte in einem solchen Fall den anderen Ehegatten im Unklaren über die Beziehung lässt und dadurch einen Nachforschungsaufwand verursacht, haftet er für die Folgen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 52/06k
    Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 52/06k

Schlagworte

Detektivkosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121671

Dokumentnummer

JJR_20061219_OGH0002_0040OB00052_06K0000_001