Rechtssatz RS0121687
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121687
Entscheidungsdatum
16.01.2007
Rechtssatz
Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vorschusswerbers nicht bekannt, kann die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 1 UVG nicht geprüft werden, sodass bei unbekanntem Aufenthalt des Minderjährigen auch kein Unterhaltsvorschuss zusteht.Ist der gewöhnliche Aufenthalt des Vorschusswerbers nicht bekannt, kann die Anspruchsvoraussetzung des Paragraph 2, Absatz eins, UVG nicht geprüft werden, sodass bei unbekanntem Aufenthalt des Minderjährigen auch kein Unterhaltsvorschuss zusteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121687
Dokumentnummer
JJR_20070116_OGH0002_0040OB00223_06G0000_001