Rechtssatz RS0121727
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121727
Entscheidungsdatum
23.11.2016
Rechtssatz
Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des § 6 Abs 3 KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende „Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Mangels Erläuterung der „tariflichen Grundsätze" bzw „tariflichen Grundlagen" bleibt dem Versicherungsnehmer etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird.Der Verweis auf einen Tarif in einer Klausel, die den Versicherungsnehmer über den jeweiligen Rückkaufswert einer Lebensversicherung informieren soll, kann nur dann im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG als klar und verständlich angesehen werden, wenn der betreffende Tarif dem Versicherungsnehmer offengelegt wird. Eine dem Versicherungsnehmer unbekannte und nicht näher erläuterte Faktoren enthaltende „Rahmenbedingung" muss unverständlich bleiben. Mangels Erläuterung der „tariflichen Grundsätze" bzw „tariflichen Grundlagen" bleibt dem Versicherungsnehmer etwa verborgen, dass und in welchem Ausmaß er bei vorzeitiger Kündigung des Versicherungsvertrages mit Stornogebühren belastet wird.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 131/06z
Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 131/06z
Beisatz: Für die Maßfigur des durchschnittlich versierten Versicherungsnehmers ist die Zillmerung (samt deren Nachteilen) nicht bereits aus der vereinbarten Versicherungsprämie ableitbar. (T1)
Veröff: SZ 2007/2
- 7 Ob 140/06y
Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 140/06y
Beis wie T1; Beisatz: Der Hinweis auf die Berechnung des Rückkaufswertes „nach den tariflichen Grundsätzen" unter „Berücksichtigung" nicht näher konkretisierter („angefallener") Kosten und „eines" Abschlages ruft den Eindruck eines von der Beklagten gestalteten, für den Versicherungsnehmer aber undurchschaubaren Regelwerkes hervor und dass der damit dem Versicherungsnehmer aufgebürdete „Abschlag" nicht nachvollziehbar ist. (T2)
- 7 Ob 173/06a
Entscheidungstext OGH 17.01.2007 7 Ob 173/06a
Beis wie T1; Beisatz: Der in der Klausel angegebene „Liquidierungsabschlag" muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung der Klausel annehmen zu können. Da dies nicht der Fall ist, ist die Klausel auch unter dem Gesichtspunkt der §§ 176 Abs 4 und 173 Abs 3 VersVG unwirksam. (T3)
- 7 Ob 23/07v
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 23/07v
Auch; Beisatz: Hier: Fondsgebundene Lebensversicherung. (T4)
Beisatz: Dass die Höhe der Rückkaufswerte in der fondsgebundenen Lebensversicherung maßgeblich von der „Fondsperformance" abhängt und daher nur prognostizierbar, nicht aber exakt vorhersehbar ist, entbindet den Versicherer nicht der Verpflichtung, die den Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung offen zu legen. (T5)
- 7 Ob 233/06z
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 7 Ob 233/06z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Selbst wenn die Gesamtkostenbelastung im Hinblick auf die Unsicherheit der Fondsperformance nicht von vornherein in absoluten Zahlen festgesetzt und bekannt gegeben werden könnte, ist der Versicherer im Sinne des Transparenzgebotes des § 6 Abs 3 KSchG verpflichtet, sie oder vice versa den Sparanteil (die Rückkaufswerte) in Tabellenform als Prozentsatz der jeweiligen Höhe des Deckungskapitals festzulegen und mit dem Versicherungsnehmer zu vereinbaren. (T6)
Veröff: SZ 2007/68
- 7 Ob 4/07z
Entscheidungstext OGH 30.05.2007 7 Ob 4/07z
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5
- 7 Ob 82/07w
Entscheidungstext OGH 20.06.2007 7 Ob 82/07w
Auch; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: An der Intransparenz ändert auch der Umstand nichts, dass den Klauseln (anders als den beanstandeten Klauseln der Vorprozesse) die erwähnten Tabellen angefügt sind, weil auch durch diese die den einzelnen Versicherungsnehmer treffende Gesamtkostenbelastung nicht nachvollzogen werden kann. (T7)
Beisatz: Hier: Zusammenfassende Darstellung der bisher ergangenen Judikate zu Allgemeinen Versicherungsbedingungen von Lebensversicherern. (T8)
- 7 Ob 151/07t
Entscheidungstext OGH 17.10.2007 7 Ob 151/07t
Auch
- 7 Ob 6/07v
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 7 Ob 6/07v
Auch; Beis wie T4
- 7 Ob 263/07p
Entscheidungstext OGH 23.01.2008 7 Ob 263/07p
Auch
- 7 Ob 16/08s
Entscheidungstext OGH 12.03.2008 7 Ob 16/08s
Auch
- 1 Ob 192/16s
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 192/16s
Vgl auch; Beisatz: Eine Stornogebühr muss der Höhe nach ausreichend nachvollziehbar bestimmt angegeben werden, um eine wirksame Vereinbarung einer Stornoabschlagsklausel annehmen zu können. (T9)
Beisatz: Hier: AGB-Klauseln im Reisevermittlungsvertrag; Verbandsklage. (T10)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121727
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2017
Dokumentnummer
JJR_20070117_OGH0002_0070OB00131_06Z0000_002