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§ 186 VAG 2016

Fassungen
ab 01.01.2016 — BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 186 heute01.01.2016 BGBl. I Nr. 34/2015 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 186

Inkrafttretensdatum

01.01.2016BGBl. I Nr. 34/2015

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VAG 2016

Index

57/01 Versicherungsaufsicht

Text

Verwendungstest

Paragraph 186,

  1. Absatz eins,Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen haben nachzuweisen, dass das interne Modell in ihrem Governance-System weitgehend verwendet wird und dort eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in
    1. Ziffer eins
      ihrem Risikomanagementsystem gemäß Paragraph 110 und Paragraph 112 und ihren Entscheidungsprozessen sowie
    2. Ziffer 2
      ihrer Beurteilung des ökonomischen Kapitals und Solvenzkapitals und ihrer Allokationsprozesse einschließlich der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung gemäß Paragraph 111,
  2. Absatz 2,Darüber hinaus haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen im ersten Absatz genannten Zwecke nutzen.
  3. Absatz 3,Der Vorstand bzw. der Verwaltungsrat ist dafür verantwortlich, dass die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist und dass das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in angemessenem Maße abbildet.

Schlagworte

Versicherungsunternehmen, Risikobeurteilung

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009095

Dokumentnummer

NOR40169107