Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 34/2015Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2015,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 185Paragraph 185
Index
57/01 Versicherungsaufsicht
Text
Nichteinhaltung der Anforderungen an das interne Modell
§ 185.Paragraph 185,
(1)Absatz eins,Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben die der Genehmigung des internen Modells zugrunde liegenden Anforderungen, insbesondere die Anforderungen gemäß § 186 bis § 191 laufend zu erfüllen.Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen haben die der Genehmigung des internen Modells zugrunde liegenden Anforderungen, insbesondere die Anforderungen gemäß Paragraph 186 bis Paragraph 191, laufend zu erfüllen.
(2)Absatz 2,Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die der Genehmigung des internen Modells zugrunde liegenden Anforderungen nicht mehr erfüllt, hat es der FMA unverzüglich entweder einen geeigneten Plan vorzulegen, der vorsieht wie es die Anforderungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums wieder einhält, oder nachzuweisen, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.
(3)Absatz 3,Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Plan gemäß Abs. 2 nicht umsetzt, kann die FMA die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel gemäß dem 4. Abschnitt anordnen.Wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den Plan gemäß Absatz 2, nicht umsetzt, kann die FMA die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung mit der Standardformel gemäß dem 4. Abschnitt anordnen.
Schlagworte
Versicherungsunternehmen
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2018
Dokumentnummer
NOR40169106