Rechtssatz RS0121737
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121737
Entscheidungsdatum
26.06.2019
Rechtssatz
Eine allfällige Verletzung des § 249 Abs 1 StPO in der Form der Gewährung eines Fragerechtes auch an einen von der Privatbeteiligten mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragten Zeugen bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.Eine allfällige Verletzung des Paragraph 249, Absatz eins, StPO in der Form der Gewährung eines Fragerechtes auch an einen von der Privatbeteiligten mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragten Zeugen bewirkt keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121737
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
JJR_20070123_OGH0002_0110OS00104_0400000_001