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Entscheidung 24 Ds 1/19k×

Entscheidung 24 Ds 1/19k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0054993 Rechtssatz 08.05.1995Undefined
Der disziplinäre Tatbestand der Doppelvertretung stellt grundsätzlich ein schweres Disziplinardelikt dar. Für die disziplinäre Ahndung einer Doppelvertretung sind sowohl spezialpräventive wie auch generalpräventive Gründe maßgebend. Gerade beim Tatbestand d …
RS0054995 Rechtssatz 08.05.1995Undefined
Die einheitliche Rechtsprechung im Standesrecht der Rechtsanwälte unterscheidet zwischen der echten Doppelvertretung nach § 10 RAO, worunter einerseits die eigentliche Doppelvertretung fällt, bei welcher der Anwalt beide Teile im nämlichen Rechtsstreit vert …
RS0099250 Rechtssatz 18.12.1968Strafrecht
Voraussetzung der Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des Abs 1 des § 281 StPO ist, dass über einen in der Hauptverhandlung vom Beschwerdeführer gestellten Antrag nicht oder nicht im Sinne dieses Antrages mit Zwischenerkenntnis entschieden worden …
RS0117715 Rechtssatz 02.12.2002Undefined
Das in § 10 Abs 1 RAO statuierte Verbot, demzufolge ein Anwalt nicht beiden Teilen im nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen darf, ist sowohl begrifflich als auch aus der Sicht rechtspolitischer Zielsetzung als weitreichend zu verstehen. Es betriff …
RS0118082 Rechtssatz 13.10.2003Undefined
Die Vertretung einer Partei durch einen Rechtsanwalt in einem Falle, wo er die Gegenpartei in der selben oder in einer zusammenhängenden Sache vertreten hat, verstößt gegen das Gesetz auch dann, wenn es gewiss ist, dass durch die Vertretung die Interessen d …
RS0121737 Rechtssatz 23.01.2007Strafrecht
Eine allfällige Verletzung des § 249 Abs 1 StPO in der Form der Gewährung eines Fragerechtes auch an einen von der Privatbeteiligten mit der Prüfung des Sachverhaltes beauftragten Zeugen bewirkt keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 StPO.
RS0132731 Rechtssatz 26.06.2019Strafrecht
Prozessordnungskonforme Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 3 iVm § 427 StPO (hier: iVm § 35 und § 77 Abs 3 DSt) bedarf jedenfalls der Behauptung, dass die Verhandlung zu Unrecht in Abwesenheit durchgeführt wurde.