Rechtssatz RS0121775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121775
Entscheidungsdatum
18.01.2007
Rechtssatz
Aus der Verpflichtung des Verlegers zur Vervielfältigung ist zu schließen, dass der Verlag nicht befugt ist, ohne Zustimmung des Verlaggebers Änderungen am Werk vorzunehmen; ausgenommen hievon wären lediglich Berichtigungen von Schreibfehlern oder die Richtigstellung von Jahreszahlen und Paragrafenangaben und ähnliches. Desgleichen hat der Verlag dafür Sorge zu tragen, dass nicht Fehler oder Abweichungen aufgrund oder im Zuge des Vervielfältigungsverfahrens auftreten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121775
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20070118_OGH0002_0060OB00256_06Z0000_001