1. Die Klägerinnen stützen ihr Begehren ausdrücklich auf den Titel des Schadenersatzes. Dies setzt zunächst den Eintritt eines Schadens voraus. Die Klägerinnen sehen diesen im Kern darin gelegen, dass bei fristgerechter Berufung im Kaskoprozess das dortige Klagebegehren gegen die Erstklägerin abgewiesen worden wäre und die Zweitklägerin für ihre Leistungen im Kaskoprozess somit einen Honoraranspruch hätte geltend machen können. Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass die Berufung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre.
Nach Auffassung des 1. Senats des Obersten Gerichtshofs ist das Ergebnis der Beurteilung, wie das Vorverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geendet hätte, eine in dritter Instanz unanfechtbare Tatsachenfeststellung (1 Ob 260/04y). Der 4. Senat meldete zwar an dieser Rechtsansicht Zweifel an (4 Ob 39/05x). Dies kann aber hier dahin gestellt bleiben, weil die Parteien diese Frage im Revisionsverfahren nicht mehr aufgreifen.
2. Ebenso wenig Thema des Revisionsverfahrens ist die von den Vorinstanzen bejahte Aktivlegitimation der Klägerinnen.
3. Die Beklagte hat sich im Verfahren erster Instanz unter anderem darauf berufen, sie habe vertraglich ihre Haftung für die inhaltliche Richtigkeit des „Österreichischen Juristenkalenders" ausgeschlossen. Die Vorinstanzen haben die Vereinbarung einer Freizeichnung zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten verneint. In der Revision kommt die Beklagte auch darauf nicht mehr zurück.
4. Die von der Zweitklägerin erworbene Aktualisierungslieferung 2003 des „Österreichischen Juristenkalenders" war durch Angabe von falschen Fristenenden mangelhaft. Gewährleistungsansprüche machen die Klägerinnen aber nicht geltend. Sie behaupten vielmehr, dieser Mangel habe einen - darüber hinausgehenden - Schaden verursacht. War nun das von der Zweitklägerin gekaufte Produkt der Beklagten fehlerhaft und führte dies zu einem Schaden, ist zunächst an eine Ersatzpflicht der Beklagten nach dem Produkthaftungsgesetz zu denken:
In Deutschland wird die Anwendung der Produkthaftung für inhaltlich unrichtige Verlagserzeugnisse überwiegend bejaht (vgl etwa J. Meyer, Produkthaftung für Verlagserzeugnisse, ZIP 1991, 1393; Höckelmann, Die Produkthaftung für Verlagserzeugnisse (1994) 118; Cahn, Produkthaftung für verkörperte geistige Leistungen, NJW 1996, 2899; A. Meyer, Die Haftung für fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken, ZUM 1997, 26; Schricker, Verlagsrecht3 [2001] § 31 Rz 23; einschränkend Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht3 [2005] § 30 Rz 1049; ablehnend hingegen Foerste, Die Produkthaftung für Druckwerke, NJW 1991, 1439; Honsell, Produkthaftungsgesetz und allgemeine Deliktshaftung, JuS 1995, 211). In Österreich ist diese Auffassung, produkthaftungsrechtliche Normen auf Träger inhaltlich unrichtiger Informationen anzuwenden, zum Teil auf Zustimmung gestoßen (Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung [2004] § 5 Rz 137; Noll, Österreichisches Verlagsrecht [2005] 119; ablehnend hingegen Welser/Rabl, PHG2 [2004] § 4 Rz 9).In Deutschland wird die Anwendung der Produkthaftung für inhaltlich unrichtige Verlagserzeugnisse überwiegend bejaht vergleiche , etwa J. Meyer, Produkthaftung für Verlagserzeugnisse, ZIP 1991, 1393; Höckelmann, Die Produkthaftung für Verlagserzeugnisse (1994) 118; Cahn, Produkthaftung für verkörperte geistige Leistungen, NJW 1996, 2899; A. Meyer, Die Haftung für fehlerhafte Aussagen in wissenschaftlichen Werken, ZUM 1997, 26; Schricker, Verlagsrecht3 [2001] Paragraph 31, Rz 23; einschränkend Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht3 [2005] Paragraph 30, Rz 1049; ablehnend hingegen Foerste, Die Produkthaftung für Druckwerke, NJW 1991, 1439; Honsell, Produkthaftungsgesetz und allgemeine Deliktshaftung, JuS 1995, 211). In Österreich ist diese Auffassung, produkthaftungsrechtliche Normen auf Träger inhaltlich unrichtiger Informationen anzuwenden, zum Teil auf Zustimmung gestoßen (Fitz/Grau/Reindl, Produkthaftung [2004] Paragraph 5, Rz 137; Noll, Österreichisches Verlagsrecht [2005] 119; ablehnend hingegen Welser/Rabl, PHG2 [2004] Paragraph 4, Rz 9).
Einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Die Klägerinnen machen einen reinen Vermögensschaden geltend. Nach § 1 Abs 1 PHG werden von der Produkthaftung aber nur Verletzungen der körperlichen Integrität und Schäden an vom Produkt verschiedenen Sachen erfasst. Reine Vermögensschäden sind somit nicht ersatzfähig (RIS-Justiz RS0111982).Einer Stellungnahme des Obersten Gerichtshofs bedarf es im vorliegenden Verfahren jedoch nicht. Die Klägerinnen machen einen reinen Vermögensschaden geltend. Nach Paragraph eins, Absatz eins, PHG werden von der Produkthaftung aber nur Verletzungen der körperlichen Integrität und Schäden an vom Produkt verschiedenen Sachen erfasst. Reine Vermögensschäden sind somit nicht ersatzfähig (RIS-Justiz RS0111982).
5.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde (jedenfalls) die (fehlerhafte) Aktualisierungslieferung 2003 des „Österreichischen Juristenkalenders" von Dr. Michael Hiller „herausgegeben" und von der Beklagten verlegt. Daraus folgt, dass zwischen diesen ein Verlagsvertragsverhältnis im Sinne der §§ 1172, 1173 ABGB bestanden hat. Dabei ist es gleichgültig, ob dieses schriftlich zustandegekommen war; eine (bestimmte) Form für den Abschluss des Verlagsvertrags ist nicht vorgeschrieben (Adler/Höller in Klang, ABGB V² [1954] 433; vgl RIS-Justiz RS0015936 [sogar konkludenter Abschluss möglich]). Dass es sich beim „Österreichischen Juristenkalender" um ein Werk im Sinne des § 1172 ABGB bzw des Urheberrechtsgesetzes handelt, ist im Revisionsverfahren nicht strittig.5.1. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde (jedenfalls) die (fehlerhafte) Aktualisierungslieferung 2003 des „Österreichischen Juristenkalenders" von Dr. Michael Hiller „herausgegeben" und von der Beklagten verlegt. Daraus folgt, dass zwischen diesen ein Verlagsvertragsverhältnis im Sinne der Paragraphen 1172, 1173, ABGB bestanden hat. Dabei ist es gleichgültig, ob dieses schriftlich zustandegekommen war; eine (bestimmte) Form für den Abschluss des Verlagsvertrags ist nicht vorgeschrieben (Adler/Höller in Klang, ABGB V² [1954] 433; vergleiche RIS-Justiz RS0015936 [sogar konkludenter Abschluss möglich]). Dass es sich beim „Österreichischen Juristenkalender" um ein Werk im Sinne des Paragraph 1172, ABGB bzw des Urheberrechtsgesetzes handelt, ist im Revisionsverfahren nicht strittig.
Nach § 1172 ABGB verpflichtet sich der Urheber des Werkes (Verlaggeber; zur Begriffsbildung vgl etwa Rebhahn in Schwimann, ABGB³ [2006] §§ 1172, 1173 Rz 8) durch den Verlagsvertrag, das Werk einem anderen (Verleger/Verlag) zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen; der Verlag wiederum verpflichtet sich, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten. Aus dieser Verpflichtung zur Vervielfältigung ist - im Übrigen ebenso wie aus dem Urheberrecht (vgl § 21 UrhG) - zu schließen, dass der Verlag nicht befugt ist, ohne Zustimmung des Verlaggebers Änderungen am Werk vorzunehmen; ausgenommen hievon wären lediglich Berichtigungen von Schreibfehlern oder die Richtigstellung von Jahreszahlen und Paragrafenangaben und ähnliches (Adler/Höller, aaO 442 mwN; vgl auch Rebhahn, aaO Rz 17). Desgleichen hat der Verlag dafür Sorge zu tragen, dass nicht Fehler oder Abweichungen aufgrund oder im Zuge des Vervielfältigungsverfahrens auftreten (Adler/Höller, aaO 443). Dritten gegenüber, mit denen der Verlag aus Anlass der Verbreitung des Werkes Kaufverträge abschließt, handelt er auf eigene Rechnung (Adler/Höller, aaO 448, 449; Krejci in Rummel, ABGB³ [2000] §§ 1172, 1173 Rz 65; Rebhahn, aaO Rz 22).Nach Paragraph 1172, ABGB verpflichtet sich der Urheber des Werkes (Verlaggeber; zur Begriffsbildung vergleiche etwa Rebhahn in Schwimann, ABGB³ [2006] Paragraphen 1172, 1173, Rz 8) durch den Verlagsvertrag, das Werk einem anderen (Verleger/Verlag) zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen; der Verlag wiederum verpflichtet sich, das Werk zu vervielfältigen und die Vervielfältigungsstücke zu verbreiten. Aus dieser Verpflichtung zur Vervielfältigung ist - im Übrigen ebenso wie aus dem Urheberrecht vergleiche Paragraph 21, UrhG) - zu schließen, dass der Verlag nicht befugt ist, ohne Zustimmung des Verlaggebers Änderungen am Werk vorzunehmen; ausgenommen hievon wären lediglich Berichtigungen von Schreibfehlern oder die Richtigstellung von Jahreszahlen und Paragrafenangaben und ähnliches (Adler/Höller, aaO 442 mwN; vergleiche auch Rebhahn, aaO Rz 17). Desgleichen hat der Verlag dafür Sorge zu tragen, dass nicht Fehler oder Abweichungen aufgrund oder im Zuge des Vervielfältigungsverfahrens auftreten (Adler/Höller, aaO 443). Dritten gegenüber, mit denen der Verlag aus Anlass der Verbreitung des Werkes Kaufverträge abschließt, handelt er auf eigene Rechnung (Adler/Höller, aaO 448, 449; Krejci in Rummel, ABGB³ [2000] Paragraphen 1172, 1173, Rz 65; Rebhahn, aaO Rz 22).
5.2. Aufgrund dieser Ausgestaltung des Verlagsvertragsverhältnisses zwischen Verlaggeber und Verlag ist die Auffassung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass der Verlag im Zusammenhang mit der Verbreitung des Werkes dessen Käufern gegenüber wie ein Händler anzusehen ist, der von einem Dritten hergestellte Produkte vertreibt/verkauft. Der Verlaggeber ist dabei kein Erfüllungsgehilfe des Verlags gemäß § 1313a ABGB (vgl Harrer in Schwimann, ABGB³ [2006] Rz 8; RIS-Justiz RS0022662).5.2. Aufgrund dieser Ausgestaltung des Verlagsvertragsverhältnisses zwischen Verlaggeber und Verlag ist die Auffassung der Vorinstanzen nicht zu beanstanden, dass der Verlag im Zusammenhang mit der Verbreitung des Werkes dessen Käufern gegenüber wie ein Händler anzusehen ist, der von einem Dritten hergestellte Produkte vertreibt/verkauft. Der Verlaggeber ist dabei kein Erfüllungsgehilfe des Verlags gemäß Paragraph 1313 a, ABGB vergleiche , Harrer in Schwimann, ABGB³ [2006] Rz 8; RIS-Justiz RS0022662).
5.3. Nach ständiger, auf der Entscheidung 2 Ob 514/79 (= SZ 52/74) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl neuerlich RIS-Justiz RS0022662) haftet der Händler, der nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, dem Käufer gegenüber nicht für jedes Verschulden des Produzenten, sondern nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, also für die Auswahl eines geeigneten Produzenten, für die einwandfreie Lagerung der Ware, für erforderliche Gefahrenhinweise und für eine ordnungsgemäße Verpackung (aus jüngerer Zeit 1 Ob 265/03g = SZ 2004/19; 10 Ob 13/05t). Dies wird damit begründet, dass der Händler als Verkäufer nicht eine „einwandfreie" Leistung im Sinne einer Erfolgsverbindlichkeit schulde. Eine Verpflichtung zur fehlerlosen Leistung würde ja bedeuten, dass der Verkäufer jeden einzelnen Kaufgegenstand untersuchen müsste, wovon jedoch nicht die Rede sein könne. Der Händler erfülle im Allgemeinen eine bloße „Verteilerfunktion", eine generelle Verpflichtung zur Kontrolle der Waren gebe es nicht (vgl Harrer, aaO § 1298 Rz 7 mwN).5.3. Nach ständiger, auf der Entscheidung 2 Ob 514/79 (= SZ 52/74) basierender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche neuerlich RIS-Justiz RS0022662) haftet der Händler, der nach dem Inhalt des Kaufvertrags nicht zur Herstellung der Kaufsache verpflichtet ist, dem Käufer gegenüber nicht für jedes Verschulden des Produzenten, sondern nur für die Erfüllung der ihn selbst treffenden Pflichten, also für die Auswahl eines geeigneten Produzenten, für die einwandfreie Lagerung der Ware, für erforderliche Gefahrenhinweise und für eine ordnungsgemäße Verpackung (aus jüngerer Zeit 1 Ob 265/03g = SZ 2004/19; 10 Ob 13/05t). Dies wird damit begründet, dass der Händler als Verkäufer nicht eine „einwandfreie" Leistung im Sinne einer Erfolgsverbindlichkeit schulde. Eine Verpflichtung zur fehlerlosen Leistung würde ja bedeuten, dass der Verkäufer jeden einzelnen Kaufgegenstand untersuchen müsste, wovon jedoch nicht die Rede sein könne. Der Händler erfülle im Allgemeinen eine bloße „Verteilerfunktion", eine generelle Verpflichtung zur Kontrolle der Waren gebe es nicht vergleiche , Harrer, aaO Paragraph 1298, Rz 7 mwN).
Nach diesen Grundsätzen käme eine Haftung des beklagten Verlags für die geltend gemachten Schäden nicht in Betracht, weil auch er lediglich eine „Verteilerfunktion" (siehe ausdrücklich § 1172 ABGB) hatte und eine detailierte Überprüfungspflicht auf inhaltliche Richtigkeit des Werks nicht anzunehmen wäre. Ob der Käufer des Werks Ansprüche unmittelbar gegen den Verlaggeber, also den Herausgeber oder Autor, geltend machen könnte, braucht hier nicht geklärt zu werden; die Klägerinnen nehmen nur den Verlag in Anspruch.Nach diesen Grundsätzen käme eine Haftung des beklagten Verlags für die geltend gemachten Schäden nicht in Betracht, weil auch er lediglich eine „Verteilerfunktion" (siehe ausdrücklich Paragraph 1172, ABGB) hatte und eine detailierte Überprüfungspflicht auf inhaltliche Richtigkeit des Werks nicht anzunehmen wäre. Ob der Käufer des Werks Ansprüche unmittelbar gegen den Verlaggeber, also den Herausgeber oder Autor, geltend machen könnte, braucht hier nicht geklärt zu werden; die Klägerinnen nehmen nur den Verlag in Anspruch.
5.4. Von der zu 5.3. dargestellten Grundregel sind jedoch Ausnahmen zu machen:
5.4.1. Der Händler haftet dem Käufer gegenüber wie der Hersteller der Kaufsache, wenn er als Hersteller auftrat und der Käufer dem Händler als Hersteller vertraute (2 Ob 514/79 mwN). Bei einer Fachpublikation, die ausdrücklich auf den „Herausgeber", also den Hersteller verweist, liegt diese Ausnahme jedoch nicht vor.
5.4.2. Nach in Deutschland herrschender Ansicht (vgl etwa BGH GRUR 1974, 50 [zust Nordemann] - NOTTESTAMENTSMAPPE; Röhl, Fehler in Druckwerken, JZ 1979, 369; Foerste, NJW 1991, 1433; Höckelmann, Die Produkthaftung für Verlagserzeugnisse [1994] 62) haftet ein Verlag Käufern eines Druckwerks gegenüber für Schäden, die durch dessen inhaltliche Unrichtigkeit verursacht wurden, (nur) dann, wenn inhaltliche Richtigkeit zugesichert war. Bei einem Druckwerk, dessen wesentlicher Inhalt in einer (etwa juristischen) Anleitung besteht, kann sich die Zusicherung der inhaltlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Anleitung allein schon aus der besonderen Art dieses Druckwerks und dem von beiden Vertragsteilen bei Kaufabschluss als selbstverständlich zugrunde gelegten Verwendungszweck der Anleitung ergeben. In der Entscheidung JZ 1971, 63 - CARTER-ROBBINS-TEST hat der deutsche Bundesgerichtshof erwogen, dass es Inhalt und Zweckbestimmung von bestimmten Druckwerken nötig machen können, Druckfehler durch besondere, unter Umständen auch aufwendige Maßnahmen mit Sicherheit zu vermeiden (etwa mathematische oder technische Tabellen, Dosierungsvorschriften für Medikamente).5.4.2. Nach in Deutschland herrschender Ansicht vergleiche , etwa BGH GRUR 1974, 50 [zust Nordemann] - NOTTESTAMENTSMAPPE; Röhl, Fehler in Druckwerken, JZ 1979, 369; Foerste, NJW 1991, 1433; Höckelmann, Die Produkthaftung für Verlagserzeugnisse [1994] 62) haftet ein Verlag Käufern eines Druckwerks gegenüber für Schäden, die durch dessen inhaltliche Unrichtigkeit verursacht wurden, (nur) dann, wenn inhaltliche Richtigkeit zugesichert war. Bei einem Druckwerk, dessen wesentlicher Inhalt in einer (etwa juristischen) Anleitung besteht, kann sich die Zusicherung der inhaltlichen Richtigkeit und Zuverlässigkeit der Anleitung allein schon aus der besonderen Art dieses Druckwerks und dem von beiden Vertragsteilen bei Kaufabschluss als selbstverständlich zugrunde gelegten Verwendungszweck der Anleitung ergeben. In der Entscheidung JZ 1971, 63 - CARTER-ROBBINS-TEST hat der deutsche Bundesgerichtshof erwogen, dass es Inhalt und Zweckbestimmung von bestimmten Druckwerken nötig machen können, Druckfehler durch besondere, unter Umständen auch aufwendige Maßnahmen mit Sicherheit zu vermeiden (etwa mathematische oder technische Tabellen, Dosierungsvorschriften für Medikamente).
Diese Auffassungen lassen sich auch auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen. Wird inhaltliche Richtigkeit des Werks zugesagt, kann sich der Verlag nicht mehr auf seine bloße „Verteilerfunktion" (5.3.) und seine fehlende Verpflichtung zur Überprüfung des Werks berufen. In diesem Sinn nimmt etwa auch Harrer (aaO § 1298 Rz 7) eine Prüfpflicht des Händlers bei ausdrücklicher oder konkludenter Zusage von bestimmten Eigenschaften an (vgl auch Noll, Österreichisches Verlagsrecht [2005] 117, der eine Haftung des Verlags für möglich hält).Diese Auffassungen lassen sich auch auf den österreichischen Rechtsbereich übertragen. Wird inhaltliche Richtigkeit des Werks zugesagt, kann sich der Verlag nicht mehr auf seine bloße „Verteilerfunktion" (5.3.) und seine fehlende Verpflichtung zur Überprüfung des Werks berufen. In diesem Sinn nimmt etwa auch Harrer (aaO Paragraph 1298, Rz 7) eine Prüfpflicht des Händlers bei ausdrücklicher oder konkludenter Zusage von bestimmten Eigenschaften an vergleiche auch Noll, Österreichisches Verlagsrecht [2005] 117, der eine Haftung des Verlags für möglich hält).
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war es vertragliche Verpflichtung der Beklagten, der Zweitklägerin Tabellen zur Verfügung zu stellen, welche dieser die „Errechnung der gebräuchlichsten Fristen ersparen" sollten. Dies entspricht durchaus jenem Sachverhalt, der dem deutschen Bundesgerichtshof bei seiner NOTTESTAMENTSMAPPE-Entscheidung zugrunde lag: Dort warb der Verlag mit dem Hinweis, die Nottestamentsmappe nehme „jede Sorge von Irrtümern und unabsehbaren Haftungskosten", sichere „vor der Gefahr empfindlicher Schadenersatzansprüche" und stelle ein „einfaches, erschöpfendes, klares und zuverlässiges" Hilfsmittel dar, auf das man sich verlassen könne. Sollen nämlich die Fristentabellen im „Österreichischen Juristenkalender" tatsächlich die „Errechnung der gebräuchlichsten Fristen ersparen", setzt dies deren inhaltliche Richtigkeit voraus. Andernfalls müsste der Anwender ja erst recht wieder eine Überprüfung oder Nachberechnung des konkreten aus der Fristentabelle ermittelten Fristenendes vornehmen. In diesem Fall würde sich aber der Nutzen der Fristentabelle erübrigen. Daher können die Fristentabellen auch als „mathematische" Tabellen im Sinne der CARTER-ROBBINS-TEST-Entscheidung angesehen werden.
Dennoch kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten konkludent inhaltliche Richtigkeit der Fristentabellen des „Österreichischen Juristenkalenders" vereinbart worden wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen enthält nämlich jeweils das Impressum der Ergänzungslieferungen für 2003 und 2004 unter anderem den Hinweis, dass „alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Verlages ausgeschlossen" sei. Dass dieser Hinweis „klein gedruckt" und „versteckt" in der Impressumseite gewesen wäre, wie das Erstgericht meinte, kann nicht gesagt werden (vgl Beilagen ./1 und ./2).Dennoch kann im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen der Zweitklägerin und der Beklagten konkludent inhaltliche Richtigkeit der Fristentabellen des „Österreichischen Juristenkalenders" vereinbart worden wäre. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen enthält nämlich jeweils das Impressum der Ergänzungslieferungen für 2003 und 2004 unter anderem den Hinweis, dass „alle Angaben trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr erfolgen und eine Haftung des Verlages ausgeschlossen" sei. Dass dieser Hinweis „klein gedruckt" und „versteckt" in der Impressumseite gewesen wäre, wie das Erstgericht meinte, kann nicht gesagt werden vergleiche Beilagen ./1 und ./2).
5.4.3. Auch wenn der Händler im allgemeinen nicht verpflichtet ist, eigene kostspielige Versuche zur Prüfung der Tauglichkeit der Kaufsache vorzunehmen, und sich daher insoweit regelmäßig auf den Produzenten verlassen kann, trifft den Händler hinsichtlich der Qualität des Kaufgegenstands eine gewisse Prüfungspflicht, wenn besondere Umstände gegeben sind, die eine Überprüfung der Kaufsache nahelegen (2 Ob 514/79), insbesondere wenn er aufgrund ihm bereits bekannt gewordener Schadensfälle Zweifel an der Qualität der Kaufsache haben muss (RIS-Justiz RS0023638). Derartige Schadensfälle aufgrund des von Dr. Michael Hiller „hergestellten" Fristenkalenders haben die Vorinstanzen nicht festgestellt.
5.4.4. Die Klägerinnen haben im Verfahren erster Instanz vorgebracht, dass es unter anderem „vertragliche Verpflichtung [der Beklagten] gewesen [wäre], die Zweitklägerin auf die Unrichtigkeit des 'Fristenkalenders 2003' hinzuweisen".
Richtig ist, dass zwischen der Beklagten und der Zweitklägerin bzw deren Rechtsvorgängerin eine langjährige Geschäftsbeziehung bestanden hatte, die die jährliche Übermittlung zunächst des „Österreichischen Juristenkalenders" und sodann der jeweiligen Aktualisierungslieferungen umfasste, somit eine Art Sukzessivlieferungsvertrag. Auf einen solchen sind die Regeln über Dauerschuldverhältnisse anzuwenden (RIS-Justiz RS0018350). Der Oberste Gerichtshof hat dazu bereits ausgesprochen, dass auch während des Bestehens eines Dauerschuldverhältnisses vertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten von den Vertragsparteien zu beachten sind (3 Ob 544/94 = SZ 67/146). Selbst wenn man also - wie zu 5.3. dargelegt - eine Prüfungspflicht eines Verlags hinsichtlich des Inhalts von ihm verbreiteter Werke grundsätzlich nicht annimmt, besteht dennoch eine Verpflichtung zur Aufklärung über bekannt gewordene Fehler; der Verlag hat ja nunmehr aufgrund dieser Umstände „Zweifel" an der Qualität der Kaufsache (5.4.3.).
Dass - wie die Beklagte meint - die Zweitklägerin unverzüglich nach Erhalt der Aktualisierungslieferung 2004 für deren Einsortieren zu sorgen gehabt hätte, weil dadurch der Fehler der vorangegangenen Aktualisierungslieferung beseitigt worden wäre, ist dabei nicht richtig. Den Feststellungen der Vorinstanzen lässt sich eine derartige vertragliche Verpflichtung der Zweitklägerin nämlich nicht entnehmen. Die Aktualisierungslieferung 2003 enthielt vielmehr auch Angaben über die Fristenenden bei Zustellungen am 29. 12. 2003.
Allerdings haben die Vorinstanzen lediglich festgestellt, die Beklagte habe der Zweitklägerin am 20. 12. 2003 die Aktualisierungslieferung 2004 übermittelt, in welcher das Datum für den Ablauf der Berufungsfrist für ab dem 24. 12. 2003 einlangende Urteile (richtig) mit dem 3. 2. 2004 angegeben war; diese Aktualisierungslieferung sei der Zweitklägerin irgendwann zwischen dem 24. 12. 2004 und dem 31. 12. 2004 zugestellt worden, also jedenfalls vor jenem Zeitpunkt, zu dem Dr. Heinrich F***** das Ende der Berufungsfrist unter Berücksichtigung der verhandlungsfreien Zeit zu ermitteln versuchte; in dieser Aktualisierungslieferung habe sich kein ausdrücklicher Hinweis darauf gefunden, dass in der Aktualisierungslieferung 2003 bei der Fristenberechnung ein Fehler unterlaufen war. Nicht festgestellt haben die Vorinstanzen hingegen, dass der Beklagten (und nicht nur dem Herausgeber der Fristentabellen) der Fehler spätestens bei Auslieferung der Ergänzungslieferung bekannt gewesen wäre. Soweit die Klägerinnen in ihrer Revision diese Kenntnis unterstellen, gehen sie nicht vom festgestellten Sachverhalt aus; die Klägerinnen haben im Verfahren erster Instanz ein derartiges Vorbringen auch nicht erstattet.
Voraussetzung für die Annahme einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Verlags über einen „erkannten Fehler" ist aber die Kenntnis des Verlags selbst. Jene des Autors, der nicht sein Erfüllungsgehilfe ist (5.2.), ist nicht maßgeblich.
6. Damit haben die Vorinstanzen zu Unrecht eine (teilweise) Haftung der Beklagten für die eingetretenen Vermögensschäden angenommen. Auf Fragen der Verschuldensteilung, die im Revisionsverfahren alle Parteien bekämpfen, sowie auf die Frage der Honorierung des Schriftsatzes der Zweitklägerin vom 4. 7. 2002 (ON 9 im Kaskoprozess) kommt es nicht mehr an. Der Revision der Beklagten war vielmehr Folge zu geben und das gesamte Klagebegehren abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf § 41 ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf §§ 41, 50 ZPO; das Gesamtklagebegehren entfiel zu etwa ¾ auf die Erst- und zu etwa ¼ auf die Zweitklägerin. Die nachträgliche Verzeichnung der Pauschalgebühr für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof mittels „korrigierten Kostenverzeichnisses" ist nicht zulässig (RIS-Justiz RS0036034; 1 Ob 263/03p); der Kostenentscheidung war daher das von der Beklagten in ihre Revision aufgenommene Kostenverzeichnis zugrundezulegen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz gründet auf Paragraph 41, ZPO, jene über die Kosten des Revisionsverfahrens auf Paragraphen 41, 50, ZPO; das Gesamtklagebegehren entfiel zu etwa ¾ auf die Erst- und zu etwa ¼ auf die Zweitklägerin. Die nachträgliche Verzeichnung der Pauschalgebühr für das Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof mittels „korrigierten Kostenverzeichnisses" ist nicht zulässig (RIS-Justiz RS0036034; 1 Ob 263/03p); der Kostenentscheidung war daher das von der Beklagten in ihre Revision aufgenommene Kostenverzeichnis zugrundezulegen.