Begründung:
Der Beklagte hat der Klägerin im Jahr 1997 Edelstahlbehälter geliefert. Anlässlich ihrer Bestellung hat die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Behälter für die Lagerung hochprozentiger Edelbrände geeignet sein müssen. Der Beklagte bezog die Behälter von einer in Italien ansässigen Gesellschaft deren Geschäftsführer ihm die Lebensmittelechtheit zugesagt hatte. Die Behälter wurden zum Teil mit Blindverschraubungen geliefert, die eine mattere Farbe als die Behälter aufwiesen, was auch dem Beklagten aufgefallen ist. Dennoch hegte der Beklagte keinen Zweifel an der Lebensmittelechtheit der Behälter. Er nahm keine eigenen Überprüfungen vor und fragte auch nicht bei der Lieferantin nach. Im Herbst 1998 stellte die Klägerin fest, dass die in den Behältern mit Blindverschraubungen gelagerten Edelbrände verdorben waren. Dies war darauf zurückzuführen, dass die vom Beklagten gelieferten Blindverschraubungen wegen ihrer Ausführung in nicht lebensmittelechtem Metall für die Lagerung von Edelbränden ungeeignet waren.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Ersatz des auf die Unverwertbarkeit der Edelbrände zurückzuführenden Mangelfolgeschadens in Höhe von EUR 18.531,79 s.A. (erzielbarer Verkaufserlös abzüglich Steuern und Aufwendungen der Klägerin).
Der Beklagte bestritt und wandte ein, dass er sich aufgrund verschiedener Umstände darauf verlassen habe können, lebensmittelechte Stahlbehälter geliefert zu bekommen. Abgesehen davon, dass ihn keine Überprüfungspflicht getroffen habe, sei ihm eine Überprüfung der Lebensmittelechtheit der Verschraubungen vor der Lieferung an die Klägerin nicht möglich gewesen.
Das Erstgericht sprach der Klägerin den begehrten Schadenersatz (abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren) zu. Der Beklagte habe feststellen können, dass die Blindverschraubungen matter als die Behälter gewesen seien, weshalb er davon ausgehen habe müssen, dass diese aus einem anderen Material gefertigt gewesen seien. Als sorgfältiger Händler sei er zur Abklärung angehalten gewesen, ob das mattere Material auch die vertraglich bedungene Eigenschaft der Lebensmitteltauglichkeit erfülle. Da es bei Vertragsverhältnissen zu einer Erhöhung des Sorgfaltsmaßstabes komme, sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er sich trotz Bemerkens des Materialunterschiedes auf den Prospekt der Lieferfirma verlassen habe, obwohl es nahe liegend und zumutbar gewesen wäre, dort Erkundigungen über die Materialeigenschaft der Blindverschraubungen einzuholen. Den Beklagten treffe daher ein Verschulden am Verderb der Edelbrände, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Dem Beklagten sei der ihm gemäß § 1298 ABGB obliegende Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen. Auch wenn er seinerseits die Waren bei einem italienischen Erzeuger bezogen habe, der ihm die Eignung für den vorgesehen Zweck zugesagt habe, hätte er sich angesichts der Tatsache, dass die Verschraubungen schon äußerlich erkennbar farbliche Abweichungen von den Behältern aufgewiesen hätten, beim Erzeuger wegen deren Lebensmitteltauglichkeit erkundigen oder eigene Untersuchungen dahin anstellen müssen, ob die ihm gelieferte Ware der Bestellung der Klägerin entsprochen habe. Weitere Erkundigungen oder andernfalls eine nähere Untersuchung wären dem Beklagten aufgrund des Umstandes, dass eine optische Kontrolle den Verdacht auf die Verwendung anderer, nicht lebensmitteltauglicher Materialien für die Verschraubungen aufkommen habe lassen, geboten und auch zumutbar gewesen. In diesem Fall habe der Beklagte nicht auf die Zusicherung seiner Lieferantin vertrauen dürfen; vielmehr habe ihn die Verpflichtung getroffen, sich durch eigene Nachforschungen, allenfalls auch Untersuchungen von der Tauglichkeit der von ihm bezogenen Waren für den bedungenen Zweck zu überzeugen. Da der Beklagte seine vertraglich begründete Leistungspflicht schuldhaft verletzt habe, habe er der Klägerin den aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultierenden Schaden zu ersetzen.Das Erstgericht sprach der Klägerin den begehrten Schadenersatz (abgesehen von einem Zinsenmehrbegehren) zu. Der Beklagte habe feststellen können, dass die Blindverschraubungen matter als die Behälter gewesen seien, weshalb er davon ausgehen habe müssen, dass diese aus einem anderen Material gefertigt gewesen seien. Als sorgfältiger Händler sei er zur Abklärung angehalten gewesen, ob das mattere Material auch die vertraglich bedungene Eigenschaft der Lebensmitteltauglichkeit erfülle. Da es bei Vertragsverhältnissen zu einer Erhöhung des Sorgfaltsmaßstabes komme, sei dem Beklagten vorzuwerfen, dass er sich trotz Bemerkens des Materialunterschiedes auf den Prospekt der Lieferfirma verlassen habe, obwohl es nahe liegend und zumutbar gewesen wäre, dort Erkundigungen über die Materialeigenschaft der Blindverschraubungen einzuholen. Den Beklagten treffe daher ein Verschulden am Verderb der Edelbrände, weshalb dem Klagebegehren stattzugeben gewesen sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Dem Beklagten sei der ihm gemäß Paragraph 1298, ABGB obliegende Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen. Auch wenn er seinerseits die Waren bei einem italienischen Erzeuger bezogen habe, der ihm die Eignung für den vorgesehen Zweck zugesagt habe, hätte er sich angesichts der Tatsache, dass die Verschraubungen schon äußerlich erkennbar farbliche Abweichungen von den Behältern aufgewiesen hätten, beim Erzeuger wegen deren Lebensmitteltauglichkeit erkundigen oder eigene Untersuchungen dahin anstellen müssen, ob die ihm gelieferte Ware der Bestellung der Klägerin entsprochen habe. Weitere Erkundigungen oder andernfalls eine nähere Untersuchung wären dem Beklagten aufgrund des Umstandes, dass eine optische Kontrolle den Verdacht auf die Verwendung anderer, nicht lebensmitteltauglicher Materialien für die Verschraubungen aufkommen habe lassen, geboten und auch zumutbar gewesen. In diesem Fall habe der Beklagte nicht auf die Zusicherung seiner Lieferantin vertrauen dürfen; vielmehr habe ihn die Verpflichtung getroffen, sich durch eigene Nachforschungen, allenfalls auch Untersuchungen von der Tauglichkeit der von ihm bezogenen Waren für den bedungenen Zweck zu überzeugen. Da der Beklagte seine vertraglich begründete Leistungspflicht schuldhaft verletzt habe, habe er der Klägerin den aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache resultierenden Schaden zu ersetzen.
Aufgrund eines Antrages des Beklagten nach § 508 ZPO änderte das Berufungsgericht seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO doch für zulässig erklärt wurde, weil die Frage, ob schon eine Farbabweichung der gelieferten Ware, die den Verdacht auf die Verwendung unterschiedlicher Metalle zulasse, eine Prüfpflicht des (Zwischen-)Händlers auslöse und bei Unterlassung einer Überprüfung zum Ersatz des Mangelfolgeschadens führe, in der bisherigen Judikatur nicht behandelt worden sei.Aufgrund eines Antrages des Beklagten nach Paragraph 508, ZPO änderte das Berufungsgericht seinen ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision dahin ab, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO doch für zulässig erklärt wurde, weil die Frage, ob schon eine Farbabweichung der gelieferten Ware, die den Verdacht auf die Verwendung unterschiedlicher Metalle zulasse, eine Prüfpflicht des (Zwischen-)Händlers auslöse und bei Unterlassung einer Überprüfung zum Ersatz des Mangelfolgeschadens führe, in der bisherigen Judikatur nicht behandelt worden sei.