Rechtssatz RS0121776
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121776
Entscheidungsdatum
18.01.2007
Rechtssatz
Ein Verlag haftet Käufern eines Druckwerks gegenüber für Schäden, die durch dessen inhaltliche Unrichtigkeit verursacht wurden, (nur) dann, wenn inhaltliche Richtigkeit zugesichert war - diese Zusicherung kann sich bei einer Anleitung schon aus der besonderen Art des Druckwerks und dem von beiden Vertragsteilen bei Kaufabschluss als selbstverständlich zugrunde gelegten Verwendungszweck ergeben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 256/06z
Entscheidungstext OGH 18.01.2007 6 Ob 256/06z
Beisatz: Hier: In concreto liegt eine derartige (konkludente) Zusicherung wegen des Hinweises, dass alle Angaben ohne Gewähr erfolgten, nicht vor. (T1); Veröff: SZ 2007/3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121776
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2009
Dokumentnummer
JJR_20070118_OGH0002_0060OB00256_06Z0000_002