Rechtssatz RS0121780
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121780
Entscheidungsdatum
12.12.2006
Rechtssatz
Einander widersprechende Feststellungen weisen kein zur Subsumtion geeignetes Sachverhaltssubstrat auf.
Entscheidungstexte
- 15 Os 69/06w
Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 69/06w
Beisatz: Hier: Vorliegend hat der Angeklagte dem Wahrspruch zufolge vor der Geburt der Kinder die Mutter bestärkt, die Kinder nach der Geburt zu töten; zugleich mit der Bejahung dieses - tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften - aktiven Tuns geht der Wahrspruch von der Garantenstellung des Angeklagten in Hinsicht auf die nachfolgende Unterlassung der Erfolgsabwendung aus. Beides ist miteinander nicht vereinbar, weil Strafbarkeit wegen Unterlassens aufgrund des Ingerenzprinzips nur dann in Frage kommt, wenn das aktive Tun mangels Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld straflos bleibt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121780
Dokumentnummer
JJR_20061212_OGH0002_0150OS00069_06W0000_004