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Rechtssatz RS0121780

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0121780

Geschäftszahl

15Os69/06w

Entscheidungsdatum

12.12.2006

Rechtssatz

Einander widersprechende Feststellungen weisen kein zur Subsumtion geeignetes Sachverhaltssubstrat auf.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 69/06w
    Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 69/06w
    Beisatz: Hier: Vorliegend hat der Angeklagte dem Wahrspruch zufolge vor der Geburt der Kinder die Mutter bestärkt, die Kinder nach der Geburt zu töten; zugleich mit der Bejahung dieses - tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften - aktiven Tuns geht der Wahrspruch von der Garantenstellung des Angeklagten in Hinsicht auf die nachfolgende Unterlassung der Erfolgsabwendung aus. Beides ist miteinander nicht vereinbar, weil Strafbarkeit wegen Unterlassens aufgrund des Ingerenzprinzips nur dann in Frage kommt, wenn das aktive Tun mangels Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld straflos bleibt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121780

Dokumentnummer

JJR_20061212_OGH0002_0150OS00069_06W0000_004