Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Gertraud A*****:
Die Verfahrensrüge (Z 5) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie, Spezialgebiet „Neonatizid sowie Störungen vor, während und nach der Geburt", der lediglich damit begründet worden war, dass „im gegenständlichen Fall die Entscheidung des Gerichtes wesentlich von der subjektiven Beurteilung des Beweiswertes der dem Sachverständigen vorliegenden Verfahrensergebnisse abhängt und daher die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen notwendig ist" (S 445/V). Der Schwurgerichtshof durfte dieses Begehren schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ablehnen, weil der Antrag weder ein Beweisthema enthielt noch darlegte, weshalb das vom Sachverständigen Dr. Friedrich R***** in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit seinen schriftlichen Expertisen (ON 100, 130) erstattete Gutachten (S 400 bis 445/V) über die Beschwerdeführerin (zum Neonatizid: S 414 ff/V) Mängel aufweise (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 373).Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Einholung eines weiteren Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie, Spezialgebiet „Neonatizid sowie Störungen vor, während und nach der Geburt", der lediglich damit begründet worden war, dass „im gegenständlichen Fall die Entscheidung des Gerichtes wesentlich von der subjektiven Beurteilung des Beweiswertes der dem Sachverständigen vorliegenden Verfahrensergebnisse abhängt und daher die Zuziehung eines weiteren Sachverständigen notwendig ist" (S 445/V). Der Schwurgerichtshof durfte dieses Begehren schon deshalb ohne Verletzung von Verteidigungsrechten ablehnen, weil der Antrag weder ein Beweisthema enthielt noch darlegte, weshalb das vom Sachverständigen Dr. Friedrich R***** in der Hauptverhandlung in Übereinstimmung mit seinen schriftlichen Expertisen (ON 100, 130) erstattete Gutachten (S 400 bis 445/V) über die Beschwerdeführerin (zum Neonatizid: S 414 ff/V) Mängel aufweise vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 373).
Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zwischen der gutächtlichen Aussage des Sachverständigen, er sehe bei der Beschwerdeführerin weder eine Psychose noch einen „entschuldigenden Umstand" (S 442/V), und dessen Ausführung, das Abklingen des Ausnahmezustandes iSd § 79 StGB könne nicht auf die Minute genau zeitlich festgelegt werden (S 444, 448/V), liegt nicht vor, hat doch der Gutachter in der Hauptverhandlung seine Auffassung aufrechterhalten, die Einwirkung des Geburtsvorgangs auf die Tötungshandlung könne der Angeklagten nur für die erste Kindestötung zugebilligt werden (S 497/III, 442/V, 447 letzte Zeile/V), sodass sich seine Aussage über das Fehlen eines Ausnahmezustandes unmissverständlich auf die weiteren Kindestötungen bezieht. Die genaue Dauer des psychischen Einflusses des Geburtsvorganges auf die Beschwerdeführerin erweist sich demnach als nicht entscheidungswesentlich.Der von der Beschwerde behauptete Widerspruch zwischen der gutächtlichen Aussage des Sachverständigen, er sehe bei der Beschwerdeführerin weder eine Psychose noch einen „entschuldigenden Umstand" (S 442/V), und dessen Ausführung, das Abklingen des Ausnahmezustandes iSd Paragraph 79, StGB könne nicht auf die Minute genau zeitlich festgelegt werden (S 444, 448/V), liegt nicht vor, hat doch der Gutachter in der Hauptverhandlung seine Auffassung aufrechterhalten, die Einwirkung des Geburtsvorgangs auf die Tötungshandlung könne der Angeklagten nur für die erste Kindestötung zugebilligt werden (S 497/III, 442/V, 447 letzte Zeile/V), sodass sich seine Aussage über das Fehlen eines Ausnahmezustandes unmissverständlich auf die weiteren Kindestötungen bezieht. Die genaue Dauer des psychischen Einflusses des Geburtsvorganges auf die Beschwerdeführerin erweist sich demnach als nicht entscheidungswesentlich.
Soweit die Beschwerde behauptet, der Sachverständige Dr. R***** hätte aufgrund der in seinen schriftlichen Gutachten geäußerten beweiswürdigenden Ansichten, die die Geschworenen „unrichtig" beeinflusst haben könnten, in Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin infolge Befangenheit enthoben werden müssen (S 394, 398/V), genügt der Hinweis auf die zutreffende Erwägung des Schwurgerichtshofes, dass die bloße Kritik an jenen (zulässigen, weil zum Aufgabenbereich eines Sachverständigen gehörenden und demnach keine „vorgreifende Beweiswürdigung" darstellenden - vgl Hinterhofer, WK-StPO Vor §§ 116 ff Rz 10) Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die sich zum Nachteil der Angeklagten auswirken könnten, nicht geeignet ist, substantielle Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit zu wecken (S 399/V).Soweit die Beschwerde behauptet, der Sachverständige Dr. R***** hätte aufgrund der in seinen schriftlichen Gutachten geäußerten beweiswürdigenden Ansichten, die die Geschworenen „unrichtig" beeinflusst haben könnten, in Stattgebung des Antrags der Beschwerdeführerin infolge Befangenheit enthoben werden müssen (S 394, 398/V), genügt der Hinweis auf die zutreffende Erwägung des Schwurgerichtshofes, dass die bloße Kritik an jenen (zulässigen, weil zum Aufgabenbereich eines Sachverständigen gehörenden und demnach keine „vorgreifende Beweiswürdigung" darstellenden - vergleiche Hinterhofer, WK-StPO Vor Paragraphen 116, ff Rz 10) Schlussfolgerungen des Sachverständigen, die sich zum Nachteil der Angeklagten auswirken könnten, nicht geeignet ist, substantielle Zweifel an seiner vollen Unbefangenheit zu wecken (S 399/V).
Soweit die Beschwerdeführerin die Abbrechung der Vernehmung der Zeugin Dr. Claudia K***** rügt, bezieht sie sich nicht auf einen von ihr in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, der allein Gegenstand des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nach § 345 Abs 1 Z 5 StPO sein kann.Soweit die Beschwerdeführerin die Abbrechung der Vernehmung der Zeugin Dr. Claudia K***** rügt, bezieht sie sich nicht auf einen von ihr in der Hauptverhandlung gestellten Antrag, der allein Gegenstand des in Anspruch genommenen Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, StPO sein kann.
Schließlich wurden auch durch die Ablehnung (S 446 letzter Absatz/V) der Verlesung des Privatgutachtens ON 127 Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil auch diesem Antrag (S 445 dritter Absatz/V) ein Beweisthema nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen dienen Privatgutachten in erster Linie dazu, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über bestimmte Umstände des Strafverfahrens Aufklärung zu verschaffen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351; RIS-Justiz RS0115646), und es kann nur dem Befund, nicht aber den daraus gezogenen Schlussfolgerungen des privaten Experten beweismäßiger Stellenwert zukommen (13 Os 135/03). Dazu räumt aber selbst die Rüge ein, dass der Sachverständige Dr. R***** zum Privatgutachten Dris. K***** Stellung genommen hat (S 427 ff/IV, 429 ff/V), womit die Ausführungen der Expertisenverfasserin ohnehin in das Beweisverfahren eingeflossen sind.Schließlich wurden auch durch die Ablehnung (S 446 letzter Absatz/V) der Verlesung des Privatgutachtens ON 127 Verteidigungsrechte nicht beeinträchtigt, weil auch diesem Antrag (S 445 dritter Absatz/V) ein Beweisthema nicht zu entnehmen ist. Im Übrigen dienen Privatgutachten in erster Linie dazu, dem Angeklagten oder seinem Verteidiger über bestimmte Umstände des Strafverfahrens Aufklärung zu verschaffen vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351; RIS-Justiz RS0115646), und es kann nur dem Befund, nicht aber den daraus gezogenen Schlussfolgerungen des privaten Experten beweismäßiger Stellenwert zukommen (13 Os 135/03). Dazu räumt aber selbst die Rüge ein, dass der Sachverständige Dr. R***** zum Privatgutachten Dris. K***** Stellung genommen hat (S 427 ff/IV, 429 ff/V), womit die Ausführungen der Expertisenverfasserin ohnehin in das Beweisverfahren eingeflossen sind.
Die Fragenrüge (Z 6) vermisst, gestützt auf die Verantwortung der Angeklagten, die Kinder „nicht bewusst" getötet und daran keine Erinnerung zu haben (S 87/V) sowie auch an die „Babyklappe" gedacht zu haben (S 90/V), die Stellung von Eventualfragen nach Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach § 81 Abs 1 Z 1 StGB. Solche durften jedoch zu Recht unterbleiben, denn zum einen indiziert die Verantwortung „fehlenden Bewusstseins" zu den Tatzeitpunkten nur die ohnehin gestellten Zusatzfragen in Richtung § 11 StGB, zum anderen bilden das bloße Leugnen der subjektiven Tatseite, das Behaupten fehlender Erinnerung und das Denken an die „Babyklappe" kein geeignetes Substrat für die Stellung von Eventualfragen in Richtung § 81 Abs 1 Z 1 StGB (vgl Schindler, WK-StPO § 313 Rz 10).Die Fragenrüge (Ziffer 6,) vermisst, gestützt auf die Verantwortung der Angeklagten, die Kinder „nicht bewusst" getötet und daran keine Erinnerung zu haben (S 87/V) sowie auch an die „Babyklappe" gedacht zu haben (S 90/V), die Stellung von Eventualfragen nach Vergehen der fahrlässigen Tötung unter besonders gefährlichen Verhältnissen nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB. Solche durften jedoch zu Recht unterbleiben, denn zum einen indiziert die Verantwortung „fehlenden Bewusstseins" zu den Tatzeitpunkten nur die ohnehin gestellten Zusatzfragen in Richtung Paragraph 11, StGB, zum anderen bilden das bloße Leugnen der subjektiven Tatseite, das Behaupten fehlender Erinnerung und das Denken an die „Babyklappe" kein geeignetes Substrat für die Stellung von Eventualfragen in Richtung Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, StGB vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 313, Rz 10).
Die Instruktionsrüge (Z 8) vernachlässigt mit der Behauptung, bei der Umschreibung des Tatbildes der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach § 79 StGB fehle ein Hinweis darauf, dass der Ausnahmezustand der Kindesmutter eine „bestimmte Zeitspanne" andauern könne, die den Geschworenen in diesem Sinn erteilte Belehrung, wonach die Dauer der Einwirkung des Geburtsvorganges von Fall zu Fall verschieden und im Einzelfall festzustellen ist (S 31 der Rechtsbelehrung). Die erfolgte Belehrung, bei dieser Dauer würden Konstitution der Täterin und Schwere der Geburt eine Rolle spielen, steht - entgegen der Rüge - nicht in Widerspruch zum Gesetz und kann demnach nicht als unrichtig im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bezeichnet werden (vgl Fabrizy, StPO9 § 345 Rz 11).Die Instruktionsrüge (Ziffer 8,) vernachlässigt mit der Behauptung, bei der Umschreibung des Tatbildes der Tötung eines Kindes bei der Geburt nach Paragraph 79, StGB fehle ein Hinweis darauf, dass der Ausnahmezustand der Kindesmutter eine „bestimmte Zeitspanne" andauern könne, die den Geschworenen in diesem Sinn erteilte Belehrung, wonach die Dauer der Einwirkung des Geburtsvorganges von Fall zu Fall verschieden und im Einzelfall festzustellen ist (S 31 der Rechtsbelehrung). Die erfolgte Belehrung, bei dieser Dauer würden Konstitution der Täterin und Schwere der Geburt eine Rolle spielen, steht - entgegen der Rüge - nicht in Widerspruch zum Gesetz und kann demnach nicht als unrichtig im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes bezeichnet werden vergleiche Fabrizy, StPO9 Paragraph 345, Rz 11).
Die Tatsachenrüge (Z 10a) nimmt Bezug auf die gutächtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. R*****, er habe den Zeitpunkt des Abklingens des „gesetzlich angenommenen Ausnahmezustandes" nicht ermitteln können (S 444/V), stellt ihr die Deposition des in der Hauptverhandlung zeitlich vor Dr. R***** abgehörten weiteren Sachverständigen Dr. Peter H*****, die Angeklagte sei vor und nach der Geburt ein bis zwei Stunden in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen (S 303/V), entgegen und versucht daraus Bedenken gegen die Überzeugung der Geschworenen abzuleiten, dass der Angeklagten in drei Fällen die Privilegierung nach § 79 StGB zu verweigern sei. Sie übersieht, dass der psychiatrische Sachverständige Dr. R***** in seinem Gutachten ausdrücklich auf die Aussagen des geburtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H***** eingegangen ist und ausgeführt hat, bei der ersten Geburt sei der Angeklagten über den Geburtszeitpunkt hinaus ein Ausnahmezustand zuzugestehen (S 440/V), wegen des Lernprozesses bei den weiteren Geburten allerdings nicht (S 497/III, 442/V).Die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) nimmt Bezug auf die gutächtliche Äußerung des Sachverständigen Dr. R*****, er habe den Zeitpunkt des Abklingens des „gesetzlich angenommenen Ausnahmezustandes" nicht ermitteln können (S 444/V), stellt ihr die Deposition des in der Hauptverhandlung zeitlich vor Dr. R***** abgehörten weiteren Sachverständigen Dr. Peter H*****, die Angeklagte sei vor und nach der Geburt ein bis zwei Stunden in einem psychischen Ausnahmezustand gewesen (S 303/V), entgegen und versucht daraus Bedenken gegen die Überzeugung der Geschworenen abzuleiten, dass der Angeklagten in drei Fällen die Privilegierung nach Paragraph 79, StGB zu verweigern sei. Sie übersieht, dass der psychiatrische Sachverständige Dr. R***** in seinem Gutachten ausdrücklich auf die Aussagen des geburtsmedizinischen Sachverständigen Dr. H***** eingegangen ist und ausgeführt hat, bei der ersten Geburt sei der Angeklagten über den Geburtszeitpunkt hinaus ein Ausnahmezustand zuzugestehen (S 440/V), wegen des Lernprozesses bei den weiteren Geburten allerdings nicht (S 497/III, 442/V).
Wenn der Sachverständige darlegt, in Deutschland sei die dem § 79 öStGB vergleichbare Regelung vor einigen Jahren aufgehoben worden und jüngste Publikationen würden die generelle Annahme einer psychischen Ausnahmesituation für jede gebärende Frau aus psychiatrischer Sicht in Frage stellen (S 425/IV, 439 ff/V), referiert er den aktuellen wissenschaftlichen Diskussionsstand; daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, er habe contra legem den Ausnahmezustand auf den Geburtsvorgang selbst beschränkt (vgl S 440/V).Wenn der Sachverständige darlegt, in Deutschland sei die dem Paragraph 79, öStGB vergleichbare Regelung vor einigen Jahren aufgehoben worden und jüngste Publikationen würden die generelle Annahme einer psychischen Ausnahmesituation für jede gebärende Frau aus psychiatrischer Sicht in Frage stellen (S 425/IV, 439 ff/V), referiert er den aktuellen wissenschaftlichen Diskussionsstand; daraus lässt sich jedoch nicht ableiten, er habe contra legem den Ausnahmezustand auf den Geburtsvorgang selbst beschränkt vergleiche S 440/V).
Letztlich vermag auch die spekulative Erwägung, die Beschwerdeführerin hätte bei Bewusstsein ihrer Schuld die Kindesleichen zwischen erster Vernehmung und Verhaftung entfernt, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofes im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auszulösen, entspricht doch ein aus nachträglicher Sicht unvorsichtiges oder unkluges Verhalten des Rechtsbrechers forensischer Erfahrung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Johannes G*****:
Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof gemäß §§ 290 Abs 1, 344 StPO von Amts wegen, dass dem Schuldspruch betreffend den Angeklagten Johannes G***** Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO anhaftet:Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerden überzeugte sich der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO von Amts wegen, dass dem Schuldspruch betreffend den Angeklagten Johannes G***** Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO anhaftet:
Bei sogenannten gemischten Verhaltensweisen, nämlich solchen, bei denen Tun und Unterlassungshandlungen miteinander verwoben sind, muss eine Bewertung des Sachverhalts dahingehend erfolgen, ob aktives Tun oder Unterlassen als Ausschnitt herauszugreifen ist, der letztlich für die Bestrafung ausschlaggebend ist (Hilf in WK2 § 2 Rz 22 f). Während in Fällen eines einheitlichen, dh - idR aufgrund zeitlichen Zusammenfallens - nicht sinnvoll in Einzelhandlungen zu zerlegenden Gesamtgeschehens (Beispiele in WK2 § 2 Rz 25) der Grundsatz vom Primat des strafbarkeitsausschöpfenden Tuns zielführend ist, bedürfen einzelne Akte eines Geschehensablaufs, die - idR auf Grund einer erkennbaren zeitlichen Abfolge - einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, einer gesonderten Prüfung. Ergibt sich dabei, dass zwei oder mehr Akte des Geschehens je für sich als tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft zu beurteilen sind und zum strafrechtlich missbilligten Erfolg geführt haben, so hat anschließend eine Wertungsentscheidung nach den Regeln der Konkurrenz stattzufinden (WK2 § 2 Rz 25 mwN).Bei sogenannten gemischten Verhaltensweisen, nämlich solchen, bei denen Tun und Unterlassungshandlungen miteinander verwoben sind, muss eine Bewertung des Sachverhalts dahingehend erfolgen, ob aktives Tun oder Unterlassen als Ausschnitt herauszugreifen ist, der letztlich für die Bestrafung ausschlaggebend ist (Hilf in WK2 Paragraph 2, Rz 22 f). Während in Fällen eines einheitlichen, dh - idR aufgrund zeitlichen Zusammenfallens - nicht sinnvoll in Einzelhandlungen zu zerlegenden Gesamtgeschehens (Beispiele in WK2 Paragraph 2, Rz 25) der Grundsatz vom Primat des strafbarkeitsausschöpfenden Tuns zielführend ist, bedürfen einzelne Akte eines Geschehensablaufs, die - idR auf Grund einer erkennbaren zeitlichen Abfolge - einer selbständigen Bewertung zugänglich sind, einer gesonderten Prüfung. Ergibt sich dabei, dass zwei oder mehr Akte des Geschehens je für sich als tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft zu beurteilen sind und zum strafrechtlich missbilligten Erfolg geführt haben, so hat anschließend eine Wertungsentscheidung nach den Regeln der Konkurrenz stattzufinden (WK2 Paragraph 2, Rz 25 mwN).
Ergibt sich bei einem mehrphasigen Geschehen eine Erfolgsherbeiführung durch auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhendes aktives Tun gefolgt von anschließendem Unterlassen, tritt infolge materieller Subsidiarität eine auf dem Ingerenzprinzip beruhende strafbare Handlung durch Unterlassen hinter jene durch aktives Tun - ungeachtet der jeweiligen Beteiligungsform iSd § 12 StGB - zurück. Zur Strafbarkeit wegen Unterlassens aufgrund des Ingerenzprinzips kann es dann kommen, wenn das aktive Tun mangels Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld straflos bleibt (WK2 § 2 Rz 28 mwN).Ergibt sich bei einem mehrphasigen Geschehen eine Erfolgsherbeiführung durch auf einem einheitlichen Willensentschluss beruhendes aktives Tun gefolgt von anschließendem Unterlassen, tritt infolge materieller Subsidiarität eine auf dem Ingerenzprinzip beruhende strafbare Handlung durch Unterlassen hinter jene durch aktives Tun - ungeachtet der jeweiligen Beteiligungsform iSd Paragraph 12, StGB - zurück. Zur Strafbarkeit wegen Unterlassens aufgrund des Ingerenzprinzips kann es dann kommen, wenn das aktive Tun mangels Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit oder Schuld straflos bleibt (WK2 Paragraph 2, Rz 28 mwN).
Dem vorliegenden Wahrspruch zufolge hat der Angeklagte vor der Geburt der Kinder die Mutter bestärkt, nach der Geburt die Kinder zu töten; zugleich mit der Bejahung dieses - tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften - aktiven Tuns geht der Wahrspruch von der Garantenstellung des Angeklagten in Hinsicht auf die nachfolgende Unterlassung der Erfolgsabwendung aus. Beides ist den vorstehenden Ausführungen zufolge miteinander nicht vereinbar. Solcherart einander widersprechende Feststellungen weisen kein zur Subsumtion geeignetes Sachverhaltssubstrat auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 570, 616). Der den Angeklagten Johannes G***** betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten waren daher wegen Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 11 lit a StPO aufzuheben. Bei der demzufolge gebotenen Neudurchführung des Verfahrens wird zu beachten sein:Dem vorliegenden Wahrspruch zufolge hat der Angeklagte vor der Geburt der Kinder die Mutter bestärkt, nach der Geburt die Kinder zu töten; zugleich mit der Bejahung dieses - tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen und schuldhaften - aktiven Tuns geht der Wahrspruch von der Garantenstellung des Angeklagten in Hinsicht auf die nachfolgende Unterlassung der Erfolgsabwendung aus. Beides ist den vorstehenden Ausführungen zufolge miteinander nicht vereinbar. Solcherart einander widersprechende Feststellungen weisen kein zur Subsumtion geeignetes Sachverhaltssubstrat auf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 570, 616). Der den Angeklagten Johannes G***** betreffende Wahrspruch und das darauf beruhende Urteil hinsichtlich dieses Angeklagten waren daher wegen Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 11, Litera a, StPO aufzuheben. Bei der demzufolge gebotenen Neudurchführung des Verfahrens wird zu beachten sein:
Bei der Fragestellung wird entsprechend dem vorstehend zum amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofes Dargelegten darauf zu achten sein, dass gesondert nach aktivem Tun und gegebenenfalls (in Form von Eventualfragen) nach Unterlassen gefragt wird. Die Hauptfragen haben sich auf Beitrag zum Mord in den in Rede stehenden Fällen zu richten (§§ 12 dritter Fall, 75 StGB). Denn maßgebliche Grundlage für die Fragenformulierung ist der Inhalt der Anklageschrift einschließlich der Begründung (s insbes S 50 f in ON 134), wobei es auf den der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt ankommt, während die dort vorgenommene rechtliche Beurteilung den Schwurgerichtshof bei Abfassung der Fragen nicht bindet (vgl Schindler, WK-StPO § 312 Rz 10 ff). Die fraglichen Äußerungen werden in den Fragen entsprechend zu spezifizieren sein.Bei der Fragestellung wird entsprechend dem vorstehend zum amtswegigen Vorgehen des Obersten Gerichtshofes Dargelegten darauf zu achten sein, dass gesondert nach aktivem Tun und gegebenenfalls (in Form von Eventualfragen) nach Unterlassen gefragt wird. Die Hauptfragen haben sich auf Beitrag zum Mord in den in Rede stehenden Fällen zu richten (Paragraphen 12, dritter Fall, 75 StGB). Denn maßgebliche Grundlage für die Fragenformulierung ist der Inhalt der Anklageschrift einschließlich der Begründung (s insbes S 50 f in ON 134), wobei es auf den der Anklage zugrunde gelegten Sachverhalt ankommt, während die dort vorgenommene rechtliche Beurteilung den Schwurgerichtshof bei Abfassung der Fragen nicht bindet vergleiche Schindler, WK-StPO Paragraph 312, Rz 10 ff). Die fraglichen Äußerungen werden in den Fragen entsprechend zu spezifizieren sein.
Mittels Eventualfragen wird, wenn entsprechende Sachverhaltshinweise in der Hauptverhandlung vorkommen, in Richtung Unterlassungsstrafbarkeit nach § 2 iVm § 75 StGB zu fragen sein (vgl WK-StPO § 312 Rz 21). Dabei ist zu beachten:Mittels Eventualfragen wird, wenn entsprechende Sachverhaltshinweise in der Hauptverhandlung vorkommen, in Richtung Unterlassungsstrafbarkeit nach Paragraph 2, in Verbindung mit Paragraph 75, StGB zu fragen sein vergleiche WK-StPO Paragraph 312, Rz 21). Dabei ist zu beachten:
a) Gemäß § 2 StGB ist auch strafbar, wer es unterlässt, einen strafgesetzwidrigen Erfolg abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist. Strafbarkeit einer Begehung durch Unterlassung setzt somit eine aus der Rechtsordnung abgeleitete Rechtspflicht des Täters voraus, die dessen Garantenstellung begründet; moralische, sittliche, vom Anstand gebotene, übliche, gesellschaftliche oder religiöse Pflichten genügen hingegen nicht (Hilf in WK2 § 2 Rz 71 f). Den Vater eines minderjährigen Kindes trifft die aus §§ 137, 144, 146 ABGB abgeleitete Personenfürsorgepflicht. Vater eines Kindes im Rechtssinn ist jedoch nur derjenige Mann, der mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet war oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor Geburt des Kindes verstorben ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (§ 138 Abs 1 ABGB). Außereheliche nicht festgestellte und nicht anerkannte Vaterschaft vermag daher keine Garantenstellung iSd § 2 StGB zu begründen (vgl Jerabek in WK2 § 72 Rz 4; Triffterer SbgK § 72 Rz 7; Schmoller, WK-StPO § 5 Rz 18). Eine eigenständige Garantenpflicht des (bloß) biologischen Vaters aus enger natürlicher Verbundenheit ist mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht gegeben (vgl Hilf in WK2 § 2 Rz 73).a) Gemäß Paragraph 2, StGB ist auch strafbar, wer es unterlässt, einen strafgesetzwidrigen Erfolg abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist. Strafbarkeit einer Begehung durch Unterlassung setzt somit eine aus der Rechtsordnung abgeleitete Rechtspflicht des Täters voraus, die dessen Garantenstellung begründet; moralische, sittliche, vom Anstand gebotene, übliche, gesellschaftliche oder religiöse Pflichten genügen hingegen nicht (Hilf in WK2 Paragraph 2, Rz 71 f). Den Vater eines minderjährigen Kindes trifft die aus Paragraphen 137, 144, 146, ABGB abgeleitete Personenfürsorgepflicht. Vater eines Kindes im Rechtssinn ist jedoch nur derjenige Mann, der mit der Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet war oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor Geburt des Kindes verstorben ist oder der die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist (Paragraph 138, Absatz eins, ABGB). Außereheliche nicht festgestellte und nicht anerkannte Vaterschaft vermag daher keine Garantenstellung iSd Paragraph 2, StGB zu begründen vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 72, Rz 4; Triffterer SbgK Paragraph 72, Rz 7; Schmoller, WK-StPO Paragraph 5, Rz 18). Eine eigenständige Garantenpflicht des (bloß) biologischen Vaters aus enger natürlicher Verbundenheit ist mangels planwidriger Gesetzeslücke nicht gegeben vergleiche Hilf in WK2 Paragraph 2, Rz 73).
b) Die Bewirkung einer Garantenstellung aus gefahrenbegründendem Vorverhalten (Ingerenzprinzip) wiederum setzt voraus, dass dieses Verhalten eine nahe und adäquate Gefahr eines speziellen Erfolgseintritts geschaffen hat, dh das Vorverhalten muss die Realisierung einer typischerweise damit verbundenen Gefahr wahrscheinlich gemacht haben (WK2 § 2 Rz 111). Dieses Vorverhalten kann durchaus durch Äußerungen des Angeklagten verwirklicht werden, wenn diese - infolge dadurch bewirkter Bestärkung der unmittelbaren Täterin in ihrem Willensentschluss zu töten - die Gefahrenlage für das jeweilige qualifiziert schutzbedürftige Opfer geschaffen haben (sofern - wie oben ausgeführt - das aktive Tun als solches straflos ist). Zur Beurteilung der Eignung der Äußerungen als nahe und adäquate Gefahr bedarf es allerdings einer Klärung der näheren Umstände (insb der Intensität und Zeitpunkte der Äußerungen in Bezug auf die Tötungshandlungen), die in der jeweiligen Eventualfrage zu konkretisieren sind; eine entsprechende Rechtsbelehrung ist zu erteilen.b) Die Bewirkung einer Garantenstellung aus gefahrenbegründendem Vorverhalten (Ingerenzprinzip) wiederum setzt voraus, dass dieses Verhalten eine nahe und adäquate Gefahr eines speziellen Erfolgseintritts geschaffen hat, dh das Vorverhalten muss die Realisierung einer typischerweise damit verbundenen Gefahr wahrscheinlich gemacht haben (WK2 Paragraph 2, Rz 111). Dieses Vorverhalten kann durchaus durch Äußerungen des Angeklagten verwirklicht werden, wenn diese - infolge dadurch bewirkter Bestärkung der unmittelbaren Täterin in ihrem Willensentschluss zu töten - die Gefahrenlage für das jeweilige qualifiziert schutzbedürftige Opfer geschaffen haben (sofern - wie oben ausgeführt - das aktive Tun als solches straflos ist). Zur Beurteilung der Eignung der Äußerungen als nahe und adäquate Gefahr bedarf es allerdings einer Klärung der näheren Umstände (insb der Intensität und Zeitpunkte der Äußerungen in Bezug auf die Tötungshandlungen), die in der jeweiligen Eventualfrage zu konkretisieren sind; eine entsprechende Rechtsbelehrung ist zu erteilen.
Eventualiter wird auch nach dem echten Unterlassungsdelikt der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB zu fragen sein.Eventualiter wird auch nach dem echten Unterlassungsdelikt der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 286, Absatz eins, StGB zu fragen sein.
Zur Frage eines allfälligen Entschlagungsrechtes der im zweiten Rechtsgang als Zeugin zu vernehmenden Gertraud A***** ist zu beachten:
Selbstbezichtigungsgefahr iSd § 152 Abs 1 Z 1 StPO ist nicht anzunehmen, wenn die Selbstbezichtigung (hier: das grundsätzliche Zugestehen der Kindestötungen) im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage bereits geschehen ist, weil mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden ist (RIS-Justiz RS0114130), weiters auch dann nicht, wenn eine Einschränkung des Befragungsgegenstands auf die (hier: zeitlich different von den der Zeugin angelasteten Tötungshandlungen gesetzten) dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen möglich ist (§ 152 Abs 4 letzter Satz StPO). Da der Angehörigenbegriff nach § 72 StGB (§ 152 Abs 1 Z 2 StPO) aus personenstandsrechtlicher Sicht zu verstehen ist, setzt eine rechtswirksam fassbare Vaterschaft zu einem unehelichen Kind die entsprechende Feststellung durch Gerichtsurteil oder durch verbindliches Anerkenntnis voraus (RS0114130).Selbstbezichtigungsgefahr iSd Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO ist nicht anzunehmen, wenn die Selbstbezichtigung (hier: das grundsätzliche Zugestehen der Kindestötungen) im Rahmen einer vor Gericht abgelegten Aussage bereits geschehen ist, weil mit deren bloßer Wiederholung grundsätzlich keine Gefahr mehr verbunden ist (RIS-Justiz RS0114130), weiters auch dann nicht, wenn eine Einschränkung des Befragungsgegenstands auf die (hier: zeitlich different von den der Zeugin angelasteten Tötungshandlungen gesetzten) dem Angeklagten vorgeworfenen Handlungen möglich ist (Paragraph 152, Absatz 4, letzter Satz StPO). Da der Angehörigenbegriff nach Paragraph 72, StGB (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) aus personenstandsrechtlicher Sicht zu verstehen ist, setzt eine rechtswirksam fassbare Vaterschaft zu einem unehelichen Kind die entsprechende Feststellung durch Gerichtsurteil oder durch verbindliches Anerkenntnis voraus (RS0114130).
Nach Auflösung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht zwischen früheren Lebensgefährten kein faktisches, den geschützten verwandtschaftlichen Gefühlen gleichzusetzendes Verpflichtungsverhältnis mehr (RS0105913). Das Angehörigenverhältnis ist damit beendet; ein Entschlagungsrecht kommt dem früheren Lebensgefährten nicht zu. Eine bloß kurzfristige Unterbrechung der faktischen Gemeinsamkeit für eine bestimmte Zeit, etwa für eine auswärtige Arbeit, einen Spitalsaufenthalt oder eine Haftverbüßung eines der Partner, sofern beiderseits eine spätere Fortsetzung der Beziehung beabsichtigt ist, hebt zwar die Lebensgemeinschaft nicht auf (vgl Jerabek in WK2 § 72 Rz 17), im Fall der faktischen Trennung für viele Jahre (hier: aufgrund Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) ist jedoch eine zuvor bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls als beendet anzusehen.Nach Auflösung der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft besteht zwischen früheren Lebensgefährten kein faktisches, den geschützten verwandtschaftlichen Gefühlen gleichzusetzendes Verpflichtungsverhältnis mehr (RS0105913). Das Angehörigenverhältnis ist damit beendet; ein Entschlagungsrecht kommt dem früheren Lebensgefährten nicht zu. Eine bloß kurzfristige Unterbrechung der faktischen Gemeinsamkeit für eine bestimmte Zeit, etwa für eine auswärtige Arbeit, einen Spitalsaufenthalt oder eine Haftverbüßung eines der Partner, sofern beiderseits eine spätere Fortsetzung der Beziehung beabsichtigt ist, hebt zwar die Lebensgemeinschaft nicht auf vergleiche Jerabek in WK2 Paragraph 72, Rz 17), im Fall der faktischen Trennung für viele Jahre (hier: aufgrund Verbüßung einer lebenslangen Freiheitsstrafe) ist jedoch eine zuvor bestehende Lebensgemeinschaft jedenfalls als beendet anzusehen.
Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde war der Angeklagte G***** auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Das Geschworenengericht verurteilte die Angeklagte A***** nach § 75 StGB unter Bedachtnahme auf § 28 StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.Das Geschworenengericht verurteilte die Angeklagte A***** nach Paragraph 75, StGB unter Bedachtnahme auf Paragraph 28, StGB zu lebenslanger Freiheitsstrafe.
Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Verbrechen, die dreifache Begehung von strafbaren Handlungen derselben Art, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit. Die Angeklagte A***** bekämpft den Strafausspruch mit Strafherabsetzung begehrender Berufung.
Ihr zuwider lag eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung nach dem - nicht mit Beziehung auf Totschlag erfolgten - Wahrspruch der Geschworenen nicht vor (vgl Ebner in WK² § 34 Rz 20). Eine „emotionale Störung" begründet - der Berufung zuwider - weder den Milderungsgrund der Z 1 noch jenen der Z 11 des § 34 Abs 1 StGB. Der außerordentlich hohe Unrechts- und Schuldgehalt der der Angeklagten A***** zur Last liegenden Tötungsdelikte in ihrer Mehrzahl erfordert trotz ihres zuvor untadeligen Lebenswandels die gesetzliche Höchststrafe, sodass deren Reduktion in Richtung einer zeitlich befristeten Sanktion nicht möglich ist.Ihr zuwider lag eine allgemein begreifliche heftige Gemütsbewegung nach dem - nicht mit Beziehung auf Totschlag erfolgten - Wahrspruch der Geschworenen nicht vor vergleiche Ebner in WK² Paragraph 34, Rz 20). Eine „emotionale Störung" begründet - der Berufung zuwider - weder den Milderungsgrund der Ziffer eins, noch jenen der Ziffer 11, des Paragraph 34, Absatz eins, StGB. Der außerordentlich hohe Unrechts- und Schuldgehalt der der Angeklagten A***** zur Last liegenden Tötungsdelikte in ihrer Mehrzahl erfordert trotz ihres zuvor untadeligen Lebenswandels die gesetzliche Höchststrafe, sodass deren Reduktion in Richtung einer zeitlich befristeten Sanktion nicht möglich ist.
Mit ihren den Strafausspruch des Angeklagten G***** bekämpfenden Berufungen waren dieser Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.