Rechtssatz RS0089131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0089131
Entscheidungsdatum
12.12.2006
Rechtssatz
Das Ingerenzprinzip verpflichtet denjenigen, der (schuldhaft oder schuldlos, rechtswidrig oder rechtmäßig) eine konkrete Gefahrensituation herbeiführte, nur zur Abwehr einer der geschaffenen Gefahrenlage adäquaten (sohin damit typischerweise verbundenen) Gefahr.
Entscheidungstexte
- 11 Os 23/83
Entscheidungstext OGH 14.03.1983 11 Os 23/83
Veröff: JBl 1983,494 = SSt 54/21
- 15 Os 69/06w
Entscheidungstext OGH 12.12.2006 15 Os 69/06w
Auch; Beisatz: Die Bewirkung einer Garantenstellung aus gefahrbegründendem Vorverhalten (Ingerenzprinzip) setzt voraus, dass dieses Verhalten eine nahe und adäquate Gefahr eines speziellen Erfolgseintritts geschaffen hat, das heißt das Vorverhalten muss die Realisierung einer typischerweise damit verbundenen Gefahr wahrscheinlich gemacht haben. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0089131
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017
Dokumentnummer
JJR_19830314_OGH0002_0110OS00023_8300000_001