Rechtssatz RS0121799
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121799
Entscheidungsdatum
17.08.2010
Norm
ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bb
FamLAG §12a
EStG 1988 §33 Abs1
EStG 1988 §33 Abs4 Z3 litb
Rechtssatz
Hinter den in § 33 Abs 1 EStG seit 1. 1. 2005 enthaltenen Formeln stehen nach wie vor Grenzsteuersätze, die sich lediglich in anderer mathematischer Form (Bruchrechnung) und unter Hinzurechnung der (summierten Höchst-)Steuer aus den darunter liegenden Klassen ergeben.Hinter den in Paragraph 33, Absatz eins, EStG seit 1. 1. 2005 enthaltenen Formeln stehen nach wie vor Grenzsteuersätze, die sich lediglich in anderer mathematischer Form (Bruchrechnung) und unter Hinzurechnung der (summierten Höchst-)Steuer aus den darunter liegenden Klassen ergeben.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 44/07z
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 44/07z
Beisatz: Die vom Obersten Gerichtshof entwickelte konkrete Ermittlung der steuerlichen Entlastung lässt sich mathematisch auf die Formel „Unterhaltsanspruch = Prozentunterhalt - (Prozentunterhalt x Grenzsteuersatz x 0,004) + Unterhaltsabsetzbetrag" zusammenfassen. (T1); Beisatz: Die früheren Berechnungsmethoden lassen sich - mit etwas veränderten Prozentsätzen - auch auf Zeiträume nach dem 1. 1. 2005 anwenden. (T2); Beisatz: Die „veränderten Prozentsätze" („Grenzsteuersätze") betragen seit 1. 1. 2005 bei einem Jahreseinkommen zwischen 10.001 und 25.000 EUR 38,3 %, zwischen 25.001 und 51.000 EUR 43,6 % und über 51.000EUR 50%. (T3)
- 10 Ob 49/10v
Entscheidungstext OGH 17.08.2010 10 Ob 49/10v
Auch; Vgl Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121799
Zuletzt aktualisiert am
27.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20070316_OGH0002_0060OB00044_07Z0000_001