Der Revisionsrekurs des Vaters ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig; er ist auch im Sinne einer Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen berechtigt.
Die Revisionsausführungen des Vaters lassen sich kurz dahin zusammenfassen, dass das Rekursverfahren mangelhaft geblieben sei, weil das Rekursgericht nicht von Amts wegen den Umstand aufgegriffen habe, dass der Vater in erster Instanz nicht zu einem Vorbringen in Richtung steuerlicher Entlastung (infolge Anrechnung der von der Mutter bezogenen Familienbeihilfe) angeleitet worden sei. Außerdem werde unter Bedachtnahme auf das niedrige Alter der Kinder mit einem Abzug von bloß 15 % (und nicht 30 %) das ausgedehnte Besuchsrecht des Vaters nicht genügend berücksichtigt. Das Ausmaß des Besuchsrechts mache letztlich eine Ganztagsbeschäftigung des um das Wohl seiner Kinder bemühten rechtschaffenen Vaters unzumutbar.
Dazu wurde erwogen:
1. Auszugehen ist davon, dass die Vorinstanzen die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht aufgrund eines wirklich vom Vater erzielten Einkommens, sondern auf der Grundlage des Anspannungsgrundsatzes nach dem erzielbaren Einkommen ermittelt haben.
1.1. Die vom Vater angestrebte teilweise Anrechnung des Bezugs der Familienbeihilfe durch die Mutter auf die Geldunterhaltspflicht des Vaters ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch dann vorzunehmen, wenn die Unterhaltsbemessungsgrundlage nach dem Anspannungsgrundsatz ermittelt wird (3 Ob 40/02g ua). Einen ausdrücklich darauf abzielenden Antrag setzt die gesetzlich gebotene steuerliche Entlastung nicht voraus (1 Ob 208/03z = RIS-Justiz RS0117800 [T1]).
1.2. Allerdings hat der Vater die Minderung seiner Unterhaltspflicht infolge des Bezugs von Transferleistungen durch die Mutter nicht in seinem Rekurs gegen die erstinstanzliche Entscheidung geltend gemacht. Nach der Rechtsprechung kann auch im Außerstreitverfahren ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, welcher im Rekurs nicht beanstandet wurde, im Revisionsrekurs nicht mehr nachgetragen werden (1 Ob 186/08x; RIS-Justiz RS0043111 [T18, T22]).
1.3. Inwieweit allerdings ein im Rekurs nicht geltend gemachter und vom Rekursgericht nicht behandelter Verfahrensmangel erster Instanz einen Verfahrensmangel des Rekursverfahrens darstellen kann, hängt davon ab, ob das Rekursgericht diesen Verfahrensmangel von Amts wegen hätte aufgreifen müssen (Fucik/Kloiber, AußStrG, § 66 Rz 3). Infolge des im Außerstreitverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (§ 16 AußStrG) sind über die in § 55 Abs 3 AußStrG genannten hinaus alle Rechtsmittelgründe von Amts wegen aufzugreifen, sofern dafür gewisse Anhaltspunkte erkennbar werden und sie die Richtigkeit der Entscheidung potenziell zu hindern geeignet sind (Klicka in Rechberger, AußStrG, § 55 Rz 3).1.3. Inwieweit allerdings ein im Rekurs nicht geltend gemachter und vom Rekursgericht nicht behandelter Verfahrensmangel erster Instanz einen Verfahrensmangel des Rekursverfahrens darstellen kann, hängt davon ab, ob das Rekursgericht diesen Verfahrensmangel von Amts wegen hätte aufgreifen müssen (Fucik/Kloiber, AußStrG, Paragraph 66, Rz 3). Infolge des im Außerstreitverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (Paragraph 16, AußStrG) sind über die in Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG genannten hinaus alle Rechtsmittelgründe von Amts wegen aufzugreifen, sofern dafür gewisse Anhaltspunkte erkennbar werden und sie die Richtigkeit der Entscheidung potenziell zu hindern geeignet sind (Klicka in Rechberger, AußStrG, Paragraph 55, Rz 3).
1.4. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Vater ab 1. 11. 2007 (als Kellner) ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR, 12 mal jährlich, erzielen könnte. Da in diesem Fall das Bruttojahreseinkommen über 10.000 EUR liegt, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Anrechnung der öffentlichrechtlichen Transferleistungen (Familienbeihilfe) zu einer Reduktion des vom Vater zu leistenden Geldunterhalts führt (vgl 6 Ob 44/07z = RIS-Justiz RS0121799 [T3] = RS0117084 [T10] = RS0117015 [T18]). Diesen Umstand hätten die Vorinstanzen im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von Amts wegen wahrzunehmen gehabt (siehe oben 1.1.).1.4. Das Erstgericht hat festgestellt, dass der Vater ab 1. 11. 2007 (als Kellner) ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 EUR, 12 mal jährlich, erzielen könnte. Da in diesem Fall das Bruttojahreseinkommen über 10.000 EUR liegt, ist nicht ausgeschlossen, dass eine Anrechnung der öffentlichrechtlichen Transferleistungen (Familienbeihilfe) zu einer Reduktion des vom Vater zu leistenden Geldunterhalts führt vergleiche 6 Ob 44/07z = RIS-Justiz RS0121799 [T3] = RS0117084 [T10] = RS0117015 [T18]). Diesen Umstand hätten die Vorinstanzen im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung von Amts wegen wahrzunehmen gehabt (siehe oben 1.1.).
2. Ob die Voraussetzungen für eine Anspannung des Unterhaltspflichtigen vorliegen, ist immer aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (RIS-Justiz RS0007096; RS0113751 [T9]). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, der Vater sei im Rahmen der Anspannung zur Aufnahme einer Ganztagsbeschäftigung gehalten und könne diese auch mit dem ausgedehnten Besuchsrecht vereinbaren, steht in Einklang mit der höchstgerichtlichen Judikatur (2 Ob 79/05i).
3. Da Unterhaltsentscheidungen grundsätzlich Ermessensentscheidungen sind (1 Ob 88/09m = RIS-Justiz RS0047419 [T23]), ist es nicht möglich, allgemein verbindliche Prozentsätze für Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils festzulegen (8 Ob 62/04g). Im Rahmen des Ermessens neigt die Rechtsprechung dazu, in der Regel den Unterhaltsanspruch altersunabhängig um 10 % pro wöchentlichem Betreuungstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgeht, zu reduzieren (8 Ob 62/04g, 10 Ob 11/04x; RIS-Justiz RS0047452). Zu 7 Ob 178/06m wurde eine Reduktion der Geldunterhaltspflicht des Vaters um 20 % gebilligt, wenn die Kinder insgesamt in etwa 1/3 der Zeit vom Vater betreut werden. Die vom Erstgericht vorgenommene, vom Rekursgericht bestätigte Reduktion um 15 % hält sich innerhalb des der Rechtsprechung offen stehenden Ermessensspielraums. Das Rekursgericht hat im Übrigen bereits darauf hingewiesen, dass bei der Berechnung des über das übliche Maß hinausgehenden Ausmaßes des Besuchsrechts auch das Ferienbesuchsrecht zu bedenken ist. Die Entscheidung der Vorinstanzen zur Reduktion der Geldunterhaltspflicht hält sich im Rahmen der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
4. Da es zur Frage der Anrechnung von Transferleistungen auf den Unterhaltsanspruch der Kinder (Punkt 1.) noch ergänzender Feststellungen bedarf, sind die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben; die Pflegschaftssache ist zur neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.