Die Rechtsmittel sind - wie sich aus dem Folgenden ergeben wird - zulässig. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht, der Rekurs hingegen teilweise - wenn auch in einem anderen Sinn als im Rechtsmittel angestrebt - berechtigt. Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG 1854, das im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht es nämlich, in der Hauptsache selbst zu entscheiden, wobei das Verschlechterungsverbot nicht gilt (2 Ob 70/00h; 6 Ob 168/98v).Die Rechtsmittel sind - wie sich aus dem Folgenden ergeben wird - zulässig. Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht, der Rekurs hingegen teilweise - wenn auch in einem anderen Sinn als im Rechtsmittel angestrebt - berechtigt. Die unter Hinweis auf das Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG 1854, das im vorliegenden Fall noch anzuwenden ist, ausgesprochene Zulassung des Rekurses ermöglicht es nämlich, in der Hauptsache selbst zu entscheiden, wobei das Verschlechterungsverbot nicht gilt (2 Ob 70/00h; 6 Ob 168/98v).
Der Rechtsmittelwerber macht zusammengefasst im Wesentlichen geltend:
Das Rekursgericht habe ebensowenig wie das Erstgericht Feststellungen über die von ihm zur Deckung des Sachaufwands seiner Tochter erbrachten Leistungen getroffen. Er kaufe Kleidung, Sportausrüstung und Schulsachen und zahle die Hälfte der Hortkosten, die Kosten des Klavierunterrichts, die Straßenbahnzusatzkarte, den Elternvereinsbeitrag und Behandlungsbeiträge der BVA für seine Tochter. Es sei von einer völligen Bedarfsdeckung des Kindes durch Naturalleistungen beider Elternteile auszugehen, weil sich diese Betreuung und Sachaufwendungen im gleichen Ausmaß teilten, wodurch der Unterhalt des Kindes entsprechend den Lebensverhältnissen seiner Eltern gesichert sei. Deshalb bestehe keine Geldunterhaltspflicht des Rechtsmittelwerbers. Selbst wenn eine solche Pflicht bestünde, seien die ersparten Aufwendungen der obsorgeberechtigten Mutter zu berücksichtigen. Die umfassende Versorgung des Kindes durch den Rechtsmittelwerber führe tatsächlich zu einer wesentlich größeren Ersparnis als der vom Rekursgericht gewährte Abschlag von 40 % des bemessenen Unterhalts. Bei der Festsetzung des zukünftigen Geldunterhalts seien im vorliegenden Fall die vom Rechtsmittelwerber im Einvernehmen mit der Mutter getragene Hälfte der Hortkosten und die Kosten des Klavierunterrichts als geldunterhaltsmindernd zu berücksichtigen. Die Mutter sei auch grundsätzlich mit dem Klavierunterricht einverstanden. Zu Unrecht habe das Rekursgericht die Anrechnung der Familienbeihilfe abgelehnt. Der Rechtsmittelwerber habe nur mangels Belehrung im erstinstanzlichen Verfahren den Antrag auf Anrechnung der Familienbeihilfe nicht gestellt.
Hiezu wurde erwogen:
1. Zu Recht rügt der Rechtsmittelwerber, dass das Rekursgericht die Anrechnung der Familienbeihilfe ablehnte, die nach der Aktenlage von der Mutter der Minderjährigen bezogen wird (s die Korrespondenz zwischen den Rechtsvertretern der Mutter und des Vaters in der vom Vater zum Protokoll ON 11 vorgelegten „Aufstellung"). Die Anrechnung der Transferleistung von Amts wegen durch das Erstgericht entsprach der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 208/03z ua).
2. Festsetzung des Unterhalts ab 1. 9. 2003:
Für das uneheliche Kind gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt (§ 166 Satz 2 ABGB). Gemäß § 140 Abs 2 ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag; der andere Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ist geldunterhaltspflichtig (6 Ob 182/02m = JBl 2003, 510). Der im Rechtsmittel relevierte Fall einer gemeinsamen Obsorge liegt nicht vor, weil die Mutter allein obsorgeberechtigt ist. Der Obsorgeberechtigte kann die Betreuung an Dritte übertragen ("außerhäusliche Betreuung"), etwa Kindergarten oder Hort, ohne dadurch selbst geldunterhaltspflichtig zu werden, wenn er in den Restzeiten eigene Betreuungsleistungen erbringt; Dritter in diesem Sinn kann grundsätzlich auch der geldunterhaltspflichtige Elternteil sein (6 Ob 182/02m mwN). Nach den Feststellungen erbringt die Mutter eigene Betreuungsleistungen im Sinn des § 140 Abs 2 ABGB und leistet dadurch ihren Unterhaltsbeitrag. Der Vater ist geldunterhaltspflichtig, auch wenn das zeitliche Ausmaß Betreuung seiner Tochter im Rahmen seines Besuchsrechts fast gleich jenem der Mutter ist:Für das uneheliche Kind gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, die das eheliche Kind betreffenden Bestimmungen über den Unterhalt (Paragraph 166, Satz 2 ABGB). Gemäß Paragraph 140, Absatz 2, ABGB leistet der Elternteil, der den Haushalt führt, in dem er das Kind betreut, dadurch seinen Unterhaltsbeitrag; der andere Elternteil, der mit dem Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt, ist geldunterhaltspflichtig (6 Ob 182/02m = JBl 2003, 510). Der im Rechtsmittel relevierte Fall einer gemeinsamen Obsorge liegt nicht vor, weil die Mutter allein obsorgeberechtigt ist. Der Obsorgeberechtigte kann die Betreuung an Dritte übertragen ("außerhäusliche Betreuung"), etwa Kindergarten oder Hort, ohne dadurch selbst geldunterhaltspflichtig zu werden, wenn er in den Restzeiten eigene Betreuungsleistungen erbringt; Dritter in diesem Sinn kann grundsätzlich auch der geldunterhaltspflichtige Elternteil sein (6 Ob 182/02m mwN). Nach den Feststellungen erbringt die Mutter eigene Betreuungsleistungen im Sinn des Paragraph 140, Absatz 2, ABGB und leistet dadurch ihren Unterhaltsbeitrag. Der Vater ist geldunterhaltspflichtig, auch wenn das zeitliche Ausmaß Betreuung seiner Tochter im Rahmen seines Besuchsrechts fast gleich jenem der Mutter ist:
Zur Frage der Berücksichtigung der verstärkten Betreuung durch den Vater im Rahmen eines ausgedehnteren Besuchsrechts ist auf die ständige Rechtsprechung zu verweisen, wonach Aufwendungen im Rahmen eines üblichen Besuchsrechts auf die Unterhaltsverpflichtung keine Auswirkungen haben, ein über das übliche Ausmaß hinausgehendes Besuchsrecht aber zu einer Reduzierung der Unterhaltspflicht führen kann. Dabei ist nicht von den Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen, sondern ausschließlich von den ersparten Aufwendungen des anderen Elternteils auszugehen (2 Ob 293/03g; 4 Ob 4/04y; 8 Ob 62/04g; RIS-Justiz RS0047452; zur Auseinandersetzung mit der Kritik im Schrifttum - insb Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 46, Deixler-Hübner, Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt, ecolex 2001, 110 ff - auch 6 Ob 182/02m). Üblich ist die Betreuung im Rahmen eines Besuchsrechts von zwei Tagen alle zwei Wochen sowie von vier Wochen in den Ferien (6 Ob 20/97b; 10 Ob 2018/96d). Keinesfalls ist der nach der Prozentjudikatur zustehende Unterhaltsanspruch gleich zweimal zu kürzen, einmal durch aliquote Kürzung wegen der teilweisen Betreung und ein zweites Mal durch Anrechnung konkreter Naturalleistungen (3 Ob 222/02x). Auch Kosten des Vaters für Wohnungsraum sind nicht zu berücksichtigen (3 Ob 222/02x).
Das Rekursgericht nahm die Ersparnis der Mutter pauschal mit 40 % des Geldunterhaltsbetrags an. Hiezu kann es sich auf die Entscheidung 6 Ob 182/02m jedoch nicht berufen, weil dort die Ersparnis in einem bestimmten Betrag feststand.
Eine Ermittlung der konkreten Ersparnis ist jedoch nicht notwendig:
Die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs billigt nämlich bei fast gleicher Betreungszeit der Eltern eine pauschalierte Anrechnung der Ersparnis durch eine vereinfachende und schematisierende Ermittlung.
In der Entscheidung 3 Ob 222/02x wurde die Auffassung vertreten, es bestehe kein Einwand gegen die Reduzierung des Geldunterhalts auf 4/7 des bei alleiniger Betreuung durch die Mutter zustehenden Geldunterhalts, wenn das Kind zu etwa 3/7 der Zeit vom Vater betreut wird und von ihm Naturalunterhalt bezieht, in der übrigen Zeit aber bei der Mutter wohnt und von ihr betreut wird. Der 7. Senat lehnte die in dieser Entscheidung vertretene Rechtsansicht, wonach die "Ersparnisse des anderen Elternteils" bei einer derartigen zeitlichen Aufteilung der Betreuung (erst) mit einer Reduzierung des Geldunterhalts um 3/7 (mehr als 40 %) vollständig berücksichtigt wären, ab (7 Ob 277/03s). Er billigte jedoch die Rechtsauffassung des Gerichts zweiter Instanz, dass sich der Geldunterhaltsanspruch pro Tag, an dem sich das Kind über das übliche Besuchsrechtsausmaß hinaus beim geldunterhaltspflichtigen Elternteil befinde, um 10 % vermindere, sodass bei einer Betreuung an drei Tagen während der Woche - unter Berücksichtigung eines als unterhaltsneutral anzusehenden "Besuchstags" die Reduktion etwa 20 % betrage. Die Entscheidung 8 Ob 62/04g betont, dass dem Gesetz ein bestimmtes System für die Berechnung eines Unterhaltsanspruchs, insbesondere die Berücksichtigung einer über das übliche Ausmaß hinausgehenden Betreuungsleistung des nicht obsorgeberechtigten Elternteils, nicht zu entnehmen ist und der Oberste Gerichtshof daher nicht allgemein verbindliche Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung bzw Abschläge für übermäßige Betreuungsleistungen festzulegen habe, hätten doch solche Werte bei der Bemessung des konkreten Unterhaltsanspruchs nur die Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle zu gewährleisten und Prozentsätze nur den Charakter einer Orientierungshilfe (RIS-Justiz RS0047419). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sei eine Reduktion des Unterhaltsanspruchs um 10% pro wöchentlichem Besuchstag, der über ein übliches Ausmaß hinausgehe, nicht zu beanstanden.
Dieser Rechtsprechung des 7. und 8. Senats schließt sich der erkennende Senat an. Im vorliegenden Fall ist die zeitliche Betreuung des Kindes zwischen Mutter und Vater im Verhältnis von ca 11 zu 10, also annährend 4 zu 3 aufgeteilt, sodass auch hier der Geldunterhaltsanspruch lediglich um 20 % zu reduzieren ist. Diese Verschlechterung ist möglich, weil infolge des aufhebenden Teils der Rekursentscheidung der Unterhaltsanspruch für die Zeit ab 1. 9. 2003 auch über 180 EUR hinaus nicht rechtskräftig ist, auch wenn das Kind keinen Revisionsrekurs erhoben hat, und der Aufhebungsbeschluss angefochten wurde.
Das Rekursgericht hat den ungeschmälerten Geldunterhaltsanspruch nach den Grundsätzen der Prozentwertmethode und des - vorläufig - zugundezulegenden Einkommens des Vaters zutreffend mit rund 298 EUR monatlich ermittelt. Nach Abzug von 20 % verbleiben rund 238 EUR rechnerisch an Geldunterhalt. Dieser Betrag ist wegen der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Vaters nach den vom Erstgericht wiedergegeben, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu entwickelten Grundsätzen (RIS-Justiz RS0117016), auf die verwiesen wird, zu kürzen. Den vom Dienstgeber des Vaters vorgelegten Belegen über dessen Bezüge im Jahr 2002 (ON 23) ist ein zu versteuerndes Jahreseinkommen, auf das der Steuertarif des § 33 Abs 1 EStG - in Hinblick auf den Tag der Beschlussfassung erster Instanz - idF vor der Steuerreform 2005 anzuwenden ist, dh ohne Werbungskosten (§ 16 EStG) und unter Ausklammerung der begünstigt besteuerten Sonderzahlungen in Höhe von zwei Monatsbezügen (zB 7 Ob 26/03d; 3 Ob 40/02g), von rund 15.770 EUR zu entnehmen. Das vom Rekursgericht herangezogene monatliche Nettoeinkommen des Vaters berücksichtigt entsprechend der vom Vater vorgelegten Bestätigung seiner Steuerberaterin (ON 52) ein zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 11.892,43 EUR. Der Unterhalt wird daher aus einem Einkommensteil (zwischen 21.801 EUR und 50.870 EUR) geleistet, der dem Grenzsteuersatz von 41 % unterliegt. Diesem Grenzsteuersatz entspricht im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 225/02w uva) ein Kürzungsfaktor von 0,165 (= die Hälfte des um 20 % verminderten Grenzsteuersatzes). Die in der Rechtsprechung entwickelte Berechnung des auf Grund der Anrechnung der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) gekürzten Unterhalts, die das Erstgericht ausführlich darstellte (vgl auch die Formel bei Schwimann³, Unterhaltsrecht 34), ergibt im vorliegenden Fall einen gekürzten Unterhalt von 224 EUR monatlich (238 EUR - 0,165 x 238 EUR + 25,50 EUR [Unterhaltsabsetzbetrag] = 224,23 EUR).Das Rekursgericht hat den ungeschmälerten Geldunterhaltsanspruch nach den Grundsätzen der Prozentwertmethode und des - vorläufig - zugundezulegenden Einkommens des Vaters zutreffend mit rund 298 EUR monatlich ermittelt. Nach Abzug von 20 % verbleiben rund 238 EUR rechnerisch an Geldunterhalt. Dieser Betrag ist wegen der verfassungsrechtlich gebotenen steuerlichen Entlastung des geldunterhaltspflichtigen Vaters nach den vom Erstgericht wiedergegeben, in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu entwickelten Grundsätzen (RIS-Justiz RS0117016), auf die verwiesen wird, zu kürzen. Den vom Dienstgeber des Vaters vorgelegten Belegen über dessen Bezüge im Jahr 2002 (ON 23) ist ein zu versteuerndes Jahreseinkommen, auf das der Steuertarif des Paragraph 33, Absatz eins, EStG - in Hinblick auf den Tag der Beschlussfassung erster Instanz - in der Fassung vor der Steuerreform 2005 anzuwenden ist, dh ohne Werbungskosten (Paragraph 16, EStG) und unter Ausklammerung der begünstigt besteuerten Sonderzahlungen in Höhe von zwei Monatsbezügen (zB 7 Ob 26/03d; 3 Ob 40/02g), von rund 15.770 EUR zu entnehmen. Das vom Rekursgericht herangezogene monatliche Nettoeinkommen des Vaters berücksichtigt entsprechend der vom Vater vorgelegten Bestätigung seiner Steuerberaterin (ON 52) ein zu versteuerndes Einkommen aus selbständiger Tätigkeit von 11.892,43 EUR. Der Unterhalt wird daher aus einem Einkommensteil (zwischen 21.801 EUR und 50.870 EUR) geleistet, der dem Grenzsteuersatz von 41 % unterliegt. Diesem Grenzsteuersatz entspricht im Sinn der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (4 Ob 225/02w uva) ein Kürzungsfaktor von 0,165 (= die Hälfte des um 20 % verminderten Grenzsteuersatzes). Die in der Rechtsprechung entwickelte Berechnung des auf Grund der Anrechnung der Transferleistungen (Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag) gekürzten Unterhalts, die das Erstgericht ausführlich darstellte vergleiche auch die Formel bei Schwimann³, Unterhaltsrecht 34), ergibt im vorliegenden Fall einen gekürzten Unterhalt von 224 EUR monatlich (238 EUR - 0,165 x 238 EUR + 25,50 EUR [Unterhaltsabsetzbetrag] = 224,23 EUR).
Bei der Bemessung künftigen Geldunterhalts sind regelmäßige Naturalleistungen mit Unterhaltscharakter als Teilunterhalt geldunterhaltsmindernd nur mit Zustimmung des obsorgeberechtigten, für die Naturalversorgung primär verantwortlichen Elternteils anrechenbar (6 Ob 20/97b). Die Mutter ist zwar grundsätzlich mit einem Klavierunterricht des Kinds, nicht aber mit dem vom Vater gewählten einverstanden. Einer Versorgung des Kinds mit Bekleidung etc hat sie nicht zugestimmt (ON 16). Ein Anrechnung kommt daher nicht in Betracht. Nach den Angaben der Mutter hat der Vater bis zuletzt laufend seinen Beitrag zu den Hortkosten geleistet (ON 48). Dass diese eine Unterhaltsleistung darstellen und künftig darstellen würden, hat das Rekursgericht zutreffend erkannt. Zu Unrecht begehrt der Vater deren Berücksichtigung beim Geldunterhalt für die Zukunft, weil der Unterhaltsfestsetzungantrag seinem Inhalt so zu verstehen ist, dass die Mutter künftig eine direkte Zahlung des Vaters an den Hort ablehnt und den geschuldeten Geldunterhalt ungeschmälert will. Im Übrigen fallen die Hortkosten nach der Aktenlage (ON 16, 48) nur zehnmal im Jahr an und variieren jeden Monat. Eine gesonderte betragsmäßige Ausweisung künftiger Zahlungen dieser Art im Spruch der Entscheidung, die zur Bestimmtheit des Exekutionstitels notwendig ist, ist daher nicht möglich. Einfacher ist es, wenn der Vater die Hortkosten nicht direkt an den Hort zahlt, sondern der Mutter den geschuldeten Kindesunterhalt in Geld entrichtet und sie die Hortkosten zur Gänze trägt.
3. Zu den weiteren Darlegungen des Rekursgerichts zur Begründung des Aufhebungsbeschlusses enthält die Rechtsmittelschrift keine Ausführungen.