Rechtssatz RS0126182
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126182
Entscheidungsdatum
08.10.2013
Rechtssatz
Infolge des im Außerstreitverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (§ 16 AußStrG) sind über die in § 55 Abs 3 AußStrG genannten hinaus alle Rechtsmittelgründe von Amts wegen aufzugreifen, sofern dafür gewisse Anhaltspunkte erkennbar werden und sie die Richtigkeit der Entscheidung potenziell zu hindern geeignet sind.Infolge des im Außerstreitverfahren allgemein geltenden Untersuchungsgrundsatzes bei der Sammlung der Entscheidungsgrundlagen (Paragraph 16, AußStrG) sind über die in Paragraph 55, Absatz 3, AußStrG genannten hinaus alle Rechtsmittelgründe von Amts wegen aufzugreifen, sofern dafür gewisse Anhaltspunkte erkennbar werden und sie die Richtigkeit der Entscheidung potenziell zu hindern geeignet sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126182
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2017
Dokumentnummer
JJR_20100817_OGH0002_0100OB00049_10V0000_001