Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0121819×

Rechtssatz RS0121819

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121819

Geschäftszahl

7Ob242/06y

Entscheidungsdatum

31.01.2007

Rechtssatz

Eine falsa demonstratio kann nur dann vorliegen, wenn objektiv für den Versicherungsnehmer erkennbar gewesen wäre, dass der Versicherer seinen Antrag unverändert annehmen wollte und eben bloß der Versicherungsschein dies unrichtig beurkundet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 242/06y
    Entscheidungstext OGH 31.01.2007 7 Ob 242/06y
    Beisatz: Der objektive Erklärungswert der Polizze ist, dass die Beklagte an die Klägerin ein neues Anbot zum Abschluss eines Versicherungsvertrages stellte, bei dem die Einschränkung der versicherten Risken unterbleiben und die Versicherungsdauer gegen Erhöhung der Prämie verlängert werden sollte. Die Klägerin konnte nach den äußeren Umständen nicht annehmen, dass der Beklagten diese Abänderungen bloß irrtümlich unterlaufen sein könnten, ist doch vom objektiven Empfängerhorizont aus gesehen ein Schreibfehler im herkömmlichen Sinn bei dieser Fülle von (in sich folgerichtigen) Abweichungen nicht zu vermuten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121819

Dokumentnummer

JJR_20070131_OGH0002_0070OB00242_06Y0000_001