Rechtssatz RS0121837
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121837
Entscheidungsdatum
15.12.2021
Rechtssatz
Aus dem in § 65 Abs 1 StGB verankerten Prinzip beiderseitiger Strafbarkeit ergibt sich für das Geschworenenverfahren das Erfordernis, die Hauptfrage an den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung auszurichten und die Laienrichter über all diese Elemente zu instruieren. Demnach sind dann, wenn die ausländische Norm für die Strafbarkeit im Tatortstaat auf ein zusätzliches, dem inländischen Strafgesetz fremdes Deliktsmerkmal abstellt, Fragestellung und Rechtsbelehrung auch darauf zu erstrecken.Aus dem in Paragraph 65, Absatz eins, StGB verankerten Prinzip beiderseitiger Strafbarkeit ergibt sich für das Geschworenenverfahren das Erfordernis, die Hauptfrage an den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung auszurichten und die Laienrichter über all diese Elemente zu instruieren. Demnach sind dann, wenn die ausländische Norm für die Strafbarkeit im Tatortstaat auf ein zusätzliches, dem inländischen Strafgesetz fremdes Deliktsmerkmal abstellt, Fragestellung und Rechtsbelehrung auch darauf zu erstrecken.
Entscheidungstexte
- 15 Os 20/06i
Entscheidungstext OGH 15.02.2007 15 Os 20/06i
- 14 Os 88/16x
Entscheidungstext OGH 29.11.2016 14 Os 88/16x
Vgl
- 15 Os 143/16t
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 15 Os 143/16t
Auch; Beisatz: Auch zur beiderseitigen Strafbarkeit nach § 65 Abs 1 StGB ist daher nicht die Rechtsfrage zu stellen, ob die Tat „durch die Gesetze des Tatorts mit Strafe bedroht“ oder ob das konkret nach einer bestimmten gesetzlichen Norm der Fall sei, vielmehr hat lediglich die den Geschworenen gestellte Frage das erforderliche Tatsachensubstrat zu den Elementen sowohl der inländischen als auch der ausländischen Strafbestimmung zu enthalten. (T1)
- 14 Os 32/17p
Entscheidungstext OGH 05.09.2017 14 Os 32/17p
Vgl; Beis ähnlich wie T1
- 11 Os 84/17p
Entscheidungstext OGH 12.12.2017 11 Os 84/17p
auch
- 13 Os 130/18v
Entscheidungstext OGH 19.12.2018 13 Os 130/18v
Beis wie T1; Beisatz: Hier: § 3g VG. (T2)
- 11 Os 49/20w
Entscheidungstext OGH 08.01.2021 11 Os 49/20w
Vgl
- 12 Os 134/20b
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 12 Os 134/20b
Vgl
- 11 Os 111/21i
Entscheidungstext OGH 15.12.2021 11 Os 111/21i
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121837
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2022
Dokumentnummer
JJR_20070215_OGH0002_0150OS00020_06I0000_003