Rechtssatz RS0121883
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121883
Entscheidungsdatum
21.03.2007
Rechtssatz
Jedes zulässige Rechtsmittel setzt eine Beschwer voraus; dies gilt auch für Rekurse von Amtsparteien im Kartellverfahren. Werden durch eine kartellgerichtliche Entscheidung öffentliche Interessen in Angelegenheiten des Wettbewerbsrechts berührt, sind die Amtsparteien grundsätzlich befugt, diese Entscheidung mit Rekurs zu bekämpfen, sofern nicht ausnahmsweise kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.
Entscheidungstexte
- 16 Ok 1/07
Entscheidungstext OGH 21.03.2007 16 Ok 1/07
Beisatz: Hier: Durch den bekämpften Teil der Entscheidung, der antragsgemäß feststellt, dass der Abschluss der Zusatzvereinbarung zwischen den Antragstellern zu 1., 2. und 4. dem Kartellgesetz als Zusammenschluss im Sinne des § 7 Abs 1 Z 5 KartG 2005 unterliegt, sind öffentliche Interessen insoweit berührt, als damit verbindlich festgeschrieben wird, dass dieser Sachverhalt dem Bereich der Kartellkontrolle entzogen ist. Es ist daher das Rechtsschutzbedürfnis der Bundeswettbewerbsbehörde zu bejahen, diesen Teil der Entscheidung in Wahrnehmung ihres gesetzlichen Auftrags mit einem Rechtsmittel zu bekämpfen. (T1); Veröff: SZ 2007/46
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121883
Zuletzt aktualisiert am
10.12.2009
Dokumentnummer
JJR_20070321_OGH0002_0160OK00001_0700000_001