Rechtssatz RS0121890
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121890
Entscheidungsdatum
27.07.2022
Rechtssatz
Verliest der Obmann der Geschworenen entgegen § 340 Abs 2 StPO nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung, kann diese Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben, wenn eine Verwechslung der Fragen und Antworten auszuschließen ist.Verliest der Obmann der Geschworenen entgegen Paragraph 340, Absatz 2, StPO nicht die an diese gerichteten Fragen, sondern bloß deren Bezeichnung, kann diese Formverletzung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluss auf die Entscheidung üben, wenn eine Verwechslung der Fragen und Antworten auszuschließen ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 23/07b
Entscheidungstext OGH 27.03.2007 11 Os 23/07b
Beisatz: Hier: Nur eine Haupt- und eine Zusatzfrage. (T1)
- 13 Os 34/16y
Entscheidungstext OGH 27.06.2016 13 Os 34/16y
Auch
- 11 Os 95/20k
Entscheidungstext OGH 20.10.2020 11 Os 95/20k
Vgl aber; Beisatz: Gegenteilig unter Betonung der Kontrollfunktion der Öffentlichkeit. (T2)
- 13 Os 48/21i
Entscheidungstext OGH 07.06.2021 13 Os 48/21i
Vgl aber; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: § 340 Abs 2 StPO dient primär dazu, die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit (§ 12 Abs 1 StPO, Art 6 Abs 1 MRK) sicherzustellen und schützt solcherart per se weder die Anklage noch den Angeklagten. Demnach ist unter dem Aspekt einer Verletzung des § 340 Abs 3 StPO auch die Regelung des § 345 Abs 2 StPO aus dem Blickwinkel dieses Schutzzwecks zu betrachten, weil andernfalls die Nichtigkeitssanktion durch deren Relativität ad absurdum geführt würde. (T3)
- 15 Os 37/22p
Entscheidungstext OGH 27.07.2022 15 Os 37/22p
Vgl; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121890
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2022
Dokumentnummer
JJR_20070327_OGH0002_0110OS00023_07B0000_001