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Rechtssatz RS0121925

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0121925

Geschäftszahl

7Ob53/07f

Entscheidungsdatum

28.03.2007

Rechtssatz

Der Versicherungsnehmer ist bei einer Versicherung für fremde Rechnung gegenüber dem Versicherer im eigenen Namen allein verfügungsberechtigt. Dies gilt auch für einen durch eine von einem Elternteil abgeschlossene Unfallversicherung für fremde Rechnung nach Paragraph 176, Absatz 2, VersVG (mit-)versicherten Minderjährigen, für den bei einer Versicherung für fremde Rechnung keine Besonderheiten bestehen. Für die vom Versicherungsnehmer vorgenommene Verpfändung oder Änderung des Bezugsrechtes zu Gunsten der Pfandgläubigerin ist daher eine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung im Sinne des Paragraph 154, Absatz 3, ABGB nicht erforderlich.

Als Verfügung im Sinne des Paragraph 76, Absatz eins, VersVG ist jeder Rechtsakt anzusehen, durch den unmittelbar oder mittelbar auf den Bestand oder die Ausgestaltung der Forderung eingewirkt wird. Auch in der Versicherung für fremde Rechnung kann der Versicherungsnehmer daher einem Kreditgeber seinen Anspruch gegen den Versicherer verpfänden, zur Sicherung abtreten oder - in der Lebens- und Unfallversicherung - seinen Gläubiger auch als Begünstigten einsetzen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 53/07f
    Entscheidungstext OGH 28.03.2007 7 Ob 53/07f
    Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat daher die beabsichtigte Klagsführung eines bei einer Unfallversicherung mitversicherten Minderjährigen gegen den Versicherer - der die Versicherungsleistung aufgrund einer vom Vater als Versicherungsnehmer vorgenommenen Verpfändung an einen Kreditgeber auszahlte - zu Recht nicht genehmigt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121925

Dokumentnummer

JJR_20070328_OGH0002_0070OB00053_07F0000_001