Rechtssatz RS0121971
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121971
Entscheidungsdatum
23.09.2025
Rechtssatz
Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen steht aber § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen.Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Paragraph 35, Absatz 2, WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums bei einem „Mischhaus" nicht entgegen. Das bestehende Wohnungseigentum wird nicht tangiert, kommt es auf dem Weg der „unechten" Teilungsklage doch nur zur Wohnungseigentumsbegründung am noch bestehenden schlichten Miteigentum. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach Paragraph 830, ABGB bei gemischten Anlagen steht aber Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 entgegen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 68/07x
Entscheidungstext OGH 03.04.2007 5 Ob 68/07x
Veröff: SZ 2007/54
- 5 Ob 12/09i
Entscheidungstext OGH 07.07.2009 5 Ob 12/09i
nur: Die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentumes an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. (T1)
Beisatz: § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen. (T2)
Beisatz: Dennoch bedarf es der Beiziehung der Wohnungseigentümer im Verfahren über die „unechte" Teilungsklage bei Mischhäusern. (T3)
Veröff: SZ 2009/89
- 5 Ob 63/10s
Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 63/10s
nur T1; Veröff: SZ 2010/104
- 5 Ob 94/10z
Entscheidungstext OGH 21.10.2010 5 Ob 94/10z
Auch; Beisatz: Die Umstände, die im Fall der „Realteilung“ durch weitere Wohnungseigentumsbegründung eine teleologische Reduktion des § 35 Abs 2 WEG 2002 rechtfertigen, liegen aber im Fall der Zivilteilung der schlichten Miteigentumsanteile im Mischhaus nicht vor. (T4)
Beisatz: Siehe auch RS0126321. (T5)
Veröff: SZ 2010/135
- 3 Ob 170/14t
Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 170/14t
Auch; nur T1
- 5 Ob 100/16s
Entscheidungstext OGH 11.07.2016 5 Ob 100/16s
Auch
- 5 Ob 60/22t
Entscheidungstext OGH 11.08.2022 5 Ob 60/22t
nur T1
- 5 Ob 114/22h
Entscheidungstext OGH 12.10.2022 5 Ob 114/22h
nur T1
- 5 Ob 25/25z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 23.09.2025 5 Ob 25/25z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121971
Zuletzt aktualisiert am
06.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20070403_OGH0002_0050OB00068_07X0000_001