Die Revision ist aus den dafür herangezogenen Gründen zulässig, jedoch nicht berechtigt:
1. Eingangs ist die Rechtslage darzustellen.
1.1. Die Schaffung von Wohnungseigentum bedeutet keine Trennung durch Schaffung von Alleineigentum an getrennten Rechtsobjekten, weil bei der Begründung von Wohnungseigentum die Miteigentumsgemeinschaft nicht aufgehoben, sondern nur in anderer Form fortgesetzt wird (RIS-Justiz RS0101771 [T6], RS0013256). Bei den sogenannten Mischhäusern besteht die Miteigentumsgemeinschaft daher zum einen an einem einzigen ungeteilten Objekt, das eine wirtschaftliche Einheit darstellt, und zum anderen sowohl aus den schlichten Mit- als auch den Mit- und Wohnungseigentümern.
1.2. § 830 ABGB gestattet zwar jedem Teilhaber, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen; die Frage gegen wen dieses Begehren zu richten ist, muss aber aus der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstands gelöst werden (RIS-Justiz RS0035468). Das Wesen der Miteigentumsgemeinschaft besteht darin, dass mehreren Personen Eigentum ungeteilt zusteht (Sailer in KBB² § 825 ABGB Rz 5 mwN). Dabei steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65 = EvBl 1966/213, 262 = JBl 1966, 320). Am Teilungsprozess müssen daher sämtliche Miteigentümer, sei es als Kläger oder Beklagte beteiligt sein. Die Teilungsklage ist - selbst wenn Teilhaber außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben - gegen alle Teilhaber zu richten; mehrere klagende oder beklagte Miteigentümer sind notwendige Streitgenossen im Sinne des § 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert (RIS-Justiz RS0013245).1.2. Paragraph 830, ABGB gestattet zwar jedem Teilhaber, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen; die Frage gegen wen dieses Begehren zu richten ist, muss aber aus der materiellrechtlichen Beurteilung des Streitgegenstands gelöst werden (RIS-Justiz RS0035468). Das Wesen der Miteigentumsgemeinschaft besteht darin, dass mehreren Personen Eigentum ungeteilt zusteht (Sailer in KBB² Paragraph 825, ABGB Rz 5 mwN). Dabei steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65 = EvBl 1966/213, 262 = JBl 1966, 320). Am Teilungsprozess müssen daher sämtliche Miteigentümer, sei es als Kläger oder Beklagte beteiligt sein. Die Teilungsklage ist - selbst wenn Teilhaber außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben - gegen alle Teilhaber zu richten; mehrere klagende oder beklagte Miteigentümer sind notwendige Streitgenossen im Sinne des Paragraph 14, ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert (RIS-Justiz RS0013245).
Ob die Feilbietung der Miteigentumsanteile der Streitteile im Ergebnis einer Veräußerung entspricht, die keiner Zustimmung der Wohnungseigentümerin bedarf, ist angesichts des erhobenen Klagebegehrens und der daraus folgenden materiellrechtlichen Konsequenz unerheblich.
1.3. Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung (RIS-Justiz RS0013240 [T1, T3 und T4], 5 Ob 89/99w mwN; Eggelmaier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ § 843 ABGB Rz 16; Sailer in KBB² § 843 ABGB Rz 6). Demnach wird sowohl die Einschränkung der realen Teilungsmasse als auch ihre Verschiedenbehandlung anerkannt; die Zulässigkeit der Aufhebung eines ideellen Teils der Gemeinschaft, bestehend aus den ideellen Anteilen nur einzelner Mitglieder, lässt sich daraus aber nicht ableiten.1.3. Es ist anerkannt, auch die teilweise Aufhebung der Gemeinschaft durch Realteilung zuzulassen, sofern dadurch keine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. Das Nebeneinander von Real- und Zivilteilung ist daher möglich, bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung (RIS-Justiz RS0013240 [T1, T3 und T4], 5 Ob 89/99w mwN; Eggelmaier/Gruber/Sprohar in Schwimann³ Paragraph 843, ABGB Rz 16; Sailer in KBB² Paragraph 843, ABGB Rz 6). Demnach wird sowohl die Einschränkung der realen Teilungsmasse als auch ihre Verschiedenbehandlung anerkannt; die Zulässigkeit der Aufhebung eines ideellen Teils der Gemeinschaft, bestehend aus den ideellen Anteilen nur einzelner Mitglieder, lässt sich daraus aber nicht ableiten.
1.4. Auch die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. § 35 Abs 2 WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen (RIS-Justiz RS0121971 = 5 Ob 68/07x = wobl 2008/37 [Oberhofer]).1.4. Auch die „Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft" durch Begründung von Wohnungseigentum nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 beseitigt die Gemeinschaft des Eigentums an der Liegenschaft nicht, sondern befestigt sie in anderer Form. Paragraph 35, Absatz 2, WEG steht der Teilung durch Begründung weiteren Wohnungseigentums an den schlichten Miteigentumsanteilen bei einem Mischhaus nicht entgegen (RIS-Justiz RS0121971 = 5 Ob 68/07x = wobl 2008/37 [Oberhofer]).
2.1. Einem Erfolg der hier primär zu beurteilenden, auf Zivilteilung der ideellen Anteile nicht aller Miteigentümer gerichtete Teilungsklage (Hauptbegehren) steht daher nach den dargestellten Grundsätzen vorweg entgegen, dass es nicht möglich ist, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist (so schon 7 Ob 384, 385/65 = EvBl 1966/213, 262 = JBl 1966, 320); ob die Voraussetzungen des (nachrangigen) Zivilteilungsanspruchs überhaupt gegeben wären, braucht daher nicht untersucht zu werden. Den Entscheidungen der Vorinstanzen haften deshalb auch keine sekundären Feststellungsmängel an.
Es ist auch nicht weiter darauf einzugehen, dass in einen Teilungsprozess alle Teilhaber der Miteigentumsgemeinschaft einzubeziehen wären, also auch die Mit- und Wohnungseigentümer. Dem Beklagten alleine würde es an der Passivlegitimation mangeln.
2.2. Die Klägerin unterstellt in ihrer Argumentation stillschweigend, dass wegen der teilweisen Begründung von Wohnungseigentum bereits von real geteiltem Eigentum der schlichten Miteigentümer einerseits und der Mit- und Wohnungseigentümer andererseits auszugehen sei. Das ist aber - wie bereits dargestellt - ungeachtet der Behandlung der durch § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 eingeräumten Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Naturalteilung (RIS-Justiz RS0106352, RS0101771 [T5]) nicht der Fall.2.2. Die Klägerin unterstellt in ihrer Argumentation stillschweigend, dass wegen der teilweisen Begründung von Wohnungseigentum bereits von real geteiltem Eigentum der schlichten Miteigentümer einerseits und der Mit- und Wohnungseigentümer andererseits auszugehen sei. Das ist aber - wie bereits dargestellt - ungeachtet der Behandlung der durch Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 eingeräumten Möglichkeit der Begründung von Wohnungseigentum als Sonderform der Naturalteilung (RIS-Justiz RS0106352, RS0101771 [T5]) nicht der Fall.
Daher überzeugt auch die dogmatische Rechtfertigung für eine Zulässigkeit der Zivilteilung durch Versteigerung sämtlicher schlichter Miteigentumsanteile mangels Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung am Rest der Liegenschaft (wenn nämlich ein Nebeneinander von Zivil- und Realteilung bei einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft von vornherein zulässig sei, müsste dies erst recht für den Fall gelten, in dem bereits der erste Schritt dieses Gedankens - in Form der einen Sonderfall der Realteilung darstellenden Teilung durch [teilweise] Begründung von Wohnungseigentum - in die Tat umgesetzt worden sei [T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht § 3 WEG Rz 65]) nicht: Bei Weiterbestehen der Miteigentumsgemeinschaft (wenn auch in anderer rechtlicher Gestalt) wird nämlich nur die richterliche Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsprozess als Sonderform der Naturalteilung qualifiziert.Daher überzeugt auch die dogmatische Rechtfertigung für eine Zulässigkeit der Zivilteilung durch Versteigerung sämtlicher schlichter Miteigentumsanteile mangels Möglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung am Rest der Liegenschaft (wenn nämlich ein Nebeneinander von Zivil- und Realteilung bei einer schlichten Miteigentumsgemeinschaft von vornherein zulässig sei, müsste dies erst recht für den Fall gelten, in dem bereits der erste Schritt dieses Gedankens - in Form der einen Sonderfall der Realteilung darstellenden Teilung durch [teilweise] Begründung von Wohnungseigentum - in die Tat umgesetzt worden sei [T. Hausmann in Hausmann/Vonkilch, Österreichisches Wohnrecht Paragraph 3, WEG Rz 65]) nicht: Bei Weiterbestehen der Miteigentumsgemeinschaft (wenn auch in anderer rechtlicher Gestalt) wird nämlich nur die richterliche Begründung von Wohnungseigentum im Teilungsprozess als Sonderform der Naturalteilung qualifiziert.
2.3. Nichts Gegenteiliges lässt sich der Entscheidung des erkennenden Senats zu 5 Ob 68/07x entnehmen. Diese hatte sich (nur) mit einem Begehren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß § 3 Abs 1 Z 3 WEG zu beschäftigen, wobei die Streitteile je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft und nicht nur schlichte Miteigentümer, sondern jeweils zu einer Wohnung auch Wohnungseigentümer waren. Fragen zur Zulässigkeit eines Zivilteilungsbegehrens hinsichtlich der schlichten Miteigentumsanteile waren daher ebenso wenig zu beantworten wie Fragen zur Beteiligung aller Teilhaber am Prozess.2.3. Nichts Gegenteiliges lässt sich der Entscheidung des erkennenden Senats zu 5 Ob 68/07x entnehmen. Diese hatte sich (nur) mit einem Begehren auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft durch Begründung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG zu beschäftigen, wobei die Streitteile je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft und nicht nur schlichte Miteigentümer, sondern jeweils zu einer Wohnung auch Wohnungseigentümer waren. Fragen zur Zulässigkeit eines Zivilteilungsbegehrens hinsichtlich der schlichten Miteigentumsanteile waren daher ebenso wenig zu beantworten wie Fragen zur Beteiligung aller Teilhaber am Prozess.
2.4. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach § 830 ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht § 35 Abs 2 WEG 2002 entgegen (5 Ob 68/07x). Daraus folgt bei Unmöglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wegen der Unzulässigkeit der Teilung der schlichten Miteigentumsanteile für Mischhäuser, dass einem schlichten Miteigentümer gar kein Teilungsanspruch offen steht. Er muss daher diesfalls auf die Ausschlussklage nach § 36 WEG 2002 verwiesen werden. Allein der von der Klägerin ins Treffen geführte Zweck des WEG 2002, Mischhäuser zu eliminieren, rechtfertigt es nicht, die bestehende Rechtslage zu ignorieren. Die (allfällige) Beseitigung dieses (vielfach als unbefriedigend empfundenen) Ergebnisses obliegt daher dem Gesetzgeber.2.4. Einer wirklichen und gänzlichen Aufhebung der Gemeinschaft durch Zivilteilung nach Paragraph 830, ABGB bei gemischten Anlagen, also einer Aufhebung auch des bereits vorhandenen Wohnungseigentums, steht Paragraph 35, Absatz 2, WEG 2002 entgegen (5 Ob 68/07x). Daraus folgt bei Unmöglichkeit der Wohnungseigentumsbegründung wegen der Unzulässigkeit der Teilung der schlichten Miteigentumsanteile für Mischhäuser, dass einem schlichten Miteigentümer gar kein Teilungsanspruch offen steht. Er muss daher diesfalls auf die Ausschlussklage nach Paragraph 36, WEG 2002 verwiesen werden. Allein der von der Klägerin ins Treffen geführte Zweck des WEG 2002, Mischhäuser zu eliminieren, rechtfertigt es nicht, die bestehende Rechtslage zu ignorieren. Die (allfällige) Beseitigung dieses (vielfach als unbefriedigend empfundenen) Ergebnisses obliegt daher dem Gesetzgeber.
3. Das Eventualbegehren auf Begründung von Wohnungseigentum an den schlichten Miteigentumsanteilen nach § 3 Abs 1 Z 3 WEG 2002 erweist sich zwar nach jüngster Judikatur als grundsätzlich zulässig; die Klägerin räumt aber zutreffend selbst ein, dass es (auch) für dieses Verfahren der Beiziehung der Wohnungseigentümerin bedurft hätte. Das ergibt sich - ungeachtet des Umstands, dass das bestehende Wohnungseigentum nicht tangiert wird, das heißt anlässlich dieses Verfahrens nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden kann - schon aus dem Umstand, dass sie Teilhaberin jener Gemeinschaft ist, deren Rechtsqualität geändert werden soll, und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer einheitlichen und bindenden Entscheidung allen Teilhabern gegenüber.3. Das Eventualbegehren auf Begründung von Wohnungseigentum an den schlichten Miteigentumsanteilen nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, WEG 2002 erweist sich zwar nach jüngster Judikatur als grundsätzlich zulässig; die Klägerin räumt aber zutreffend selbst ein, dass es (auch) für dieses Verfahren der Beiziehung der Wohnungseigentümerin bedurft hätte. Das ergibt sich - ungeachtet des Umstands, dass das bestehende Wohnungseigentum nicht tangiert wird, das heißt anlässlich dieses Verfahrens nicht aufgehoben oder eingeschränkt werden kann - schon aus dem Umstand, dass sie Teilhaberin jener Gemeinschaft ist, deren Rechtsqualität geändert werden soll, und der daraus resultierenden Notwendigkeit einer einheitlichen und bindenden Entscheidung allen Teilhabern gegenüber.
4. Die Erfolglosigkeit der Revision bedingt die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (§§ 41, 50 ZPO).4. Die Erfolglosigkeit der Revision bedingt die Verpflichtung der Klägerin, der Beklagten die richtig verzeichneten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen (Paragraphen 41, 50, ZPO).