Rechtssatz RS0122013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122013
Entscheidungsdatum
17.02.2022
Norm
ÖNorm A 2060 Pkt2.17.2
ÖNorm B 2110 Pkt5.29.2
Rechtssatz
Mündliche Erklärungen sind kein wirksamer Vorbehalt im Sinn des Punktes 2.17.2 der Ö-Norm A 2060 bzw. des Punktes 5.29.2 der Ö-Norm B 2110. Die Anforderungen an den Vorbehalt dürfen allerdings nicht überspannt werden. Es reicht aus, wenn die vorbehaltenen Ansprüche in erkennbarer Weise individualisiert werden und der Standpunkt des Werkunternehmers zumindest schlagwortartig erkennbar ist. Es kann auch auf frühere dem Erklärungsempfänger bekannte schriftliche Unterlagen Bezug genommen werden; die Bezugnahme auf - nicht wiedergegebene - Erklärungen oder Besprechungsergebnisse, die in keinem Protokoll festgehalten sind, reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 111/06y
Entscheidungstext OGH 09.05.2007 9 Ob 111/06y
- 9 Ob 76/21y
Entscheidungstext OGH 17.02.2022 9 Ob 76/21y
Vgl; Beisatz: Hier: Ausführliche Besprechung der Schlussrechnung mit Bauleiter unter Erstellung einer Liste mit begründeten Vorbehalten. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122013
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2022
Dokumentnummer
JJR_20070509_OGH0002_0090OB00111_06Y0000_001