Begründung:
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage restlichen Werklohn für über Auftrag der Beklagten erbrachte Trockenbauarbeiten beim Bau einer Wohnhausanlage.
Gegenstand des Rekursverfahrens ist ausschließlich der Einwand der Beklagten, die Klägerin sei zur Erhebung der noch strittigen Forderungen im Hinblick auf den Punkt 5.19.2 der dem Vertrag zugrunde gelegten Ö-NORM A 2060 (richtig: Punkt 2.17.2 der Ö-NORM A 2060 bzw Punkt 5.29.2 der Ö-NORM B 2110; s S 35 der Berufungsentscheidung) nicht mehr berechtigt.
Punkt 2.17.2 („Annahme der Zahlung, Vorbehalt") der Ö-NORM A 2060 (in der für die Zeit vom 1. 3. 1995 bis 31. 5. 2002 geltenden Fassung) hat folgenden Wortlaut:
„Die Annahme der Schlusszahlung aufgrund einer Schluss- oder Teilschlussrechnung schließt nachträgliche Forderungen für die vertragsgemäß erbrachten Leistungen aus, wenn nicht ein Vorbehalt in der Rechnung enthalten ist oder binnen drei Monaten nach Erhalt der Zahlung schriftlich erhoben wird. Der Vorbehalt ist schriftlich zu begründen.
Weicht die Schlusszahlung vom Rechnungsbetrag ab, beginnt die Frist von drei Monaten frühestens mit schriftlicher Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages."
Diese Bestimmung entspricht wortgleich Punkt 5.29.2 der Ö-NORM 2110 („Annahme der Zahlung, Vorbehalt") in der hier anzuwendenden Fassung ab 1. 3. 2000.
Die Klägerin brachte dazu vor, dass die in der Ö-Norm festgesetzte Dreimonatsfrist frühestens mit der schriftlichen Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung der Abzüge von der Schlussrechnung zu laufen beginne. Die Rechnungskorrekturen durch die Beklagte seien aber nie nachvollziehbar gewesen und nicht detailliert begründet worden. Die Klägerin habe der Korrektur der Schlussrechnung schriftlich widersprochen.
Die Beklagte hielt dem entgegen, dass ihre Korrekturen der Schlussrechnung für den Geschäftsführer der Klägerin nachvollziehbar gewesen seien. Deren Einspruch gegen die Korrekturen sei verspätet und nicht nachvollziehbar gewesen. Die Klägerin sei daher iSd Ö-NORM von weiteren Ansprüchen ausgeschlossen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang vom EUR 22.299,55 sA statt und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren der Klägerin ab. Dem Einwand der Verfristung der Klageforderung folgte es nicht. Die Klägerin habe ihren Standpunkt nicht nur mündlich vor und nach der am 18. 12. 2002 erfolgten Zahlung mehrmals dargelegt, sondern am 3. 3. 2003 auch einen schriftlichen Einwand gegen die nur teilweise Zahlung der Schlussrechnung erhoben. Dieser sei im Hinblick auf die ohnehin beiden Streitteilen bekannten unterschiedlichen Positionen als ausreichend präzise anzusehen.
Mit dem angefochtenen Beschluss hob das Berufungsgericht den stattgebenden Teil des Ersturteils auf und verwies die Sache in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Erstgericht habe den Zeitpunkt der Ingangsetzung der Dreimonatsfrist nicht geprüft, weil es der Rechtsauffassung sei, dass die Klägerin ihre aus der Ö-Norm abzuleitenden Obliegenheiten ohnedies erfüllt habe. Dies könne aber in Wahrheit noch nicht beurteilt werden.
Nach den erstgerichtlichen Feststellungen habe die Klägerin schon vor der Zahlung der Beklagten vom 18. 12. 2002 mündlich gegen den Standpunkt der Beklagten, der sich schon in Abstrichen von der ersten Teilrechnung niedergeschlagen hatte, protestiert. Es sei mehrfach über die Auffassungsunterschiede diskutiert und - vergeblich - versucht worden, eine Einigung zu erzielen. Nach der Zahlung vom 18. 12. 2002 - nämlich am 13. 1. 2003 - seien die unterschiedlichen Standpunkte noch einmal besprochen worden; es sei jedoch zu keiner Einigung gekommen. Mit Schreiben vom 3. 3. 2003 habe die Klägerin mitgeteilt, dass sie mit den von der Beklagten vorgenommenen Abstrichen von der Schlussrechnung nicht einverstanden sei. Als einzige schriftliche Erklärung der Klägerin nach der Teilzahlung der Beklagten stehe daher das Schreiben vom 3. 3. 2003 fest, dem zwar der von der Ö-Norm verlangte Vorbehalt (also die Erklärung, trotz Annahme der Minderzahlung auch noch den Differenzbetrag fordern zu wollen), nicht aber die von der Ö-Norm verlangte Begründung hiefür zu entnehmen sei. In diesem Schreiben liege daher kein „begründeter Vorbehalt" iSd Ö-Norm.
Schriftliche Erklärungen, die schon vor Erhalt der Teilzahlung abgegeben worden seien, könnten den von der Ö-Norm geforderten schriftlichen Vorbehalt nicht ersetzen. Auch mündliche Erklärungen seien nicht ausreichend. Die wesentliche Funktion der zitierten Bestimmungen bestehe darin, darauf hinzuwirken, dass strittige Forderungen bei Bauprojekten mit zumeist hohen Auftragssummen möglichst innerhalb kurzer Zeit geklärt werden und der Auftraggeber innerhalb eines überschaubaren Zeitraums das gesamte Ausmaß seiner Verpflichtungen überschauen und erfahren könne. Nach dem Wortlaut der Norm - die Vereinbarung eines abweichenden Bedeutungsinhalts sei nicht vorgebracht worden - sei unzweifelhaft ein schriftlich begründeter Vorbehalt nach Erhalt der Teilzahlung mit einer schriftlichen Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages zu erheben. Maßgebend seien daher nur Erklärungen frühestens ab Erhalt der Minderzahlung. Äußerungen davor haben jedenfalls dann keine Relevanz, wenn sie nicht konkret zum Inhalt der nach dem relevanten Zeitpunkt abgegebenen schriftlichen Erklärung gemacht werden. Daher haben hier die festgestellten Proteste der Klägerin und die Gespräche zwischen den Parteien vor der Teilzahlung vom 18. 12. 2002 unbeachtet zu bleiben, zumal darauf im Schreiben vom 3. 3. 2003 inhaltlich nicht Bezug genommen worden sei. Auch das Darlegen der wechselseitigen Standpunkte bei der Besprechung vom 13. 1. 2003 könne die notwendige schriftliche Begründung des Vorbehaltes nicht ersetzen. Dem widerspreche, dass die Ö-Norm ausdrücklich die Schriftlichkeit der Begründung verlange. Dabei handle es sich nicht nur um eine Ordnungsvorschrift, sondern um eine Voraussetzung zur Verhinderung des Eintritts des Anspruchsverlustes. Allerdings habe sich die Klägerin in erster Instanz - wenn auch ohne zeitliche und inhaltliche Präzisierung - darauf berufen, dass sie den Abstrichen nicht nur mit dem Schreiben vom 3. 3. 2003, sondern vielfach auch in anderer Form widersprochen habe. Ausgehend von seiner Rechtsauffassung habe es das Erstgericht aber - trotz verschiedener Hinweis in den Beweisergebnissen - unterlassen, dieses Vorbringen der Klägerin mit dem Ziel einer Präzisierung zu erörtern bzw festzustellen, ob nach dem Erhalt der Teilzahlungen weitere schriftliche Erklärungen der Klägerin abgegeben wurden. Da somit noch nicht geklärt sei, ob bzw wann eine schriftliche Erklärung der Klägerin erfolgte, die als „begründeter Vorbehalt" zu werten wäre, sei auch die Frage zu prüfen, ob bzw wann die Beklagte die Vorbehaltsfrist von drei Monaten durch die „schriftliche Bekanntgabe der nachvollziehbaren Herleitung des Differenzbetrages" in Gang gesetzt habe. Auch das könne noch nicht beurteilt werden. Nach der Rechtsprechung stelle auch die Übermittlung einer mit Korrekturen versehenen Rechnung eine solche nachvollziehbare Herleitung dar. Hingegen haben auch in diesem Zusammenhang mündliche Erklärungen sowie (wenn auch schriftliche) Erklärungen vor der Schlussrechnung außer Betracht zu bleiben.
Das Erstgericht habe allerdings nur Feststellungen zu den Korrekturen der von der Klägerin gelegten Teilrechnungen getroffen, nicht aber Feststellungen zum Zugang der Korrekturen der Schlussrechnung an die Klägerin. Ebenso fehlten Feststellungen zu einem von der Klägerin selbst in ihrem Vorbringen erwähnten Schreiben vom 3. 2. 2003, das die Klägerin als nicht ausreichend detailliert bezeichnet habe. Es könne derzeit daher noch nicht beurteilt werden, ob die Beklagte die Frist zur Erhebung eines anspruchswahrenden Vorbehalts der Klägerin iS der zitierten Bestimmungen der Ö-Norm überhaupt in Gang gesetzt habe. Zu dieser Frage, aber auch zur Frage, ob bzw wann die Klägerin einen schriftlichen begründeten Vorbehalt erhoben hat, erweise sich das Verfahren daher als ergänzungsbedürftig. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zuzulassen, weil Rechtsprechung des Höchstgerichtes zur Frage der Rechtsnatur des Schriftlichkeitsgebotes des Punktes 2.17.2 der Ö-Norm A 2060 fehle. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem Antrag, ihn iSd Bestätigung des Ersturteils abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag (?) gestellt.
Die Beklagte beantragt, den Rekurs zurückzuweisen, hilfsweise, ihm nicht Folge zu geben.