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Rechtssatz RS0122021

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0122021

Geschäftszahl

6Ob64/07s; 9Ob72/15a

Entscheidungsdatum

21.12.2015

Rechtssatz

Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 64/07s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
    Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtige leidet an bipolarer Störung, nimmt dagegen aber keine Medikamente. (T1)
  • 9 Ob 72/15a
    Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
    Ähnlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122021

Im RIS seit

19.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Dokumentnummer

JJR_20070419_OGH0002_0060OB00064_07S0000_001