Rechtssatz RS0122021
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122021
Entscheidungsdatum
21.12.2015
Rechtssatz
Ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger ist aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln. Diese Überlegungen sind auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 64/07s
Entscheidungstext OGH 19.04.2007 6 Ob 64/07s
Beisatz: Hier: Unterhaltspflichtige leidet an bipolarer Störung, nimmt dagegen aber keine Medikamente. (T1)
- 9 Ob 72/15a
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 9 Ob 72/15a
Ähnlich
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122021
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
JJR_20070419_OGH0002_0060OB00064_07S0000_001