1. Nach herrschender Auffassung muss der Unterhaltsschuldner alle Kräfte anspannen, um seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommen zu können; er muss alle persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft, so gut wie möglich einsetzen. Tut er dies nicht, so wird er im Rahmen der sogenannten „Anspannungstheorie" so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können (SZ 63/74 = EvBl 1990/128; RIS-Justiz RS0047686). Je umfangreicher die Sorgepflichten sind, desto strengere Anforderungen sind an die Anspannung des Unterhaltspflichtigen zu stellen (RIS-Justiz RS0047568). Allerdings darf eine Anspannung auf tatsächlich nicht erzieltes Einkommen nur dann erfolgen, wenn den Unterhaltsschuldner ein Verschulden daran trifft, dass er keine Erwerbstätigkeit ausübt (RIS-Justiz RS0047495); Maßstab hiefür ist stets das Verhalten eines pflichtgemäßen rechtschaffenen Familienvaters (10 Ob 2184/96s; RIS-Justiz RS0047495).
2. Wenngleich die Anwendung der Anspannungstheorie grundsätzlich eine Frage des Einzelfalles darstellt (RIS-Justiz RS0007096), betrifft der vorliegende Fall doch die Grundsatzfrage, ob im Rahmen der Anspannungstheorie den Unterhaltsschuldner eine Obliegenheit trifft, sich einer Behandlung einer der Ausübung von Erwerbstätigkeit entgegenstehenden Erkrankung zu unterziehen.
3.1. In der österreichischen Lehre und Rechtsprechung wurde - soweit ersichtlich - diese Frage noch nicht näher behandelt. Zum Sozialversicherungsrecht judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherte die Interessen der Sozialversicherungsanstalt und damit auch der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren. Zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherten etwa die Durchführung von - allenfalls auch mehrmaligen - Operationen zumutbar (10 ObS 331/92 = SSV-NF 7/8; 10 ObS 5/00h; RIS-Justiz RS0084876; vgl auch RS0087360 und RS0085035). Gleiches wurde auch für eine unterlassene psychotherapeutische (10 ObS 253/94) oder antidepressive (10 ObS 193/94) Behandlung ausgesprochen.3.1. In der österreichischen Lehre und Rechtsprechung wurde - soweit ersichtlich - diese Frage noch nicht näher behandelt. Zum Sozialversicherungsrecht judiziert der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherte die Interessen der Sozialversicherungsanstalt und damit auch der anderen Versicherten in zumutbarer Weise zu wahren hat, will er seine Ansprüche nicht verlieren. Zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit ist dem Versicherten etwa die Durchführung von - allenfalls auch mehrmaligen - Operationen zumutbar (10 ObS 331/92 = SSV-NF 7/8; 10 ObS 5/00h; RIS-Justiz RS0084876; vergleiche auch RS0087360 und RS0085035). Gleiches wurde auch für eine unterlassene psychotherapeutische (10 ObS 253/94) oder antidepressive (10 ObS 193/94) Behandlung ausgesprochen.
3.2. In diesem Sinne würde auch eine unterlassene Heilbehandlung von beherrschbarem Alkoholismus eine Obliegenheitsverletzung darstellen (SZ 61/84 = JBl 1988, 601 = SSV-NF 2/33; RIS-Justiz RS0084912). Dies gilt freilich dann nicht, wenn die notwendige Krankenbehandlung mit unzumutbaren Gefahren verbunden ist (SZ 69/66). Außerdem betont der Oberste Gerichtshof in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung, dass eine Obliegenheitsverletzung nur dann vorliege,
wenn der Alkoholismus noch beherrschbar sei (so bereits SZ 61/84 =
JBl 1988, 601 = SSV-NF 2/33; RIS-Justiz RS0084912). In diesem Sinne
kann eine Alkoholentziehungskur nur beim noch beherrschbaren Fall von Alkoholabusus verlangt werden, wenn also dem Versicherten noch die erforderliche Willenskraft zur Alkoholabstinenz psychisch möglich und zumutbar ist (10 ObS 27/03y).
4. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt die herrschende Lehre und Rechtsprechung in Deutschland auch im Unterhaltsrecht. Demnach ist ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger zwar aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln (Engler/Kaiser in Staudinger [2000] § 1603 BGB Rz 208 mwN).4. Zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt die herrschende Lehre und Rechtsprechung in Deutschland auch im Unterhaltsrecht. Demnach ist ein suchtkranker Unterhaltspflichtiger zwar aufgrund seiner Erwerbsobliegenheit gehalten, seine Sucht mit allen Kräften zu bekämpfen und sich der notwendigen Entziehungsbehandlung zu unterziehen. Eine Verletzung dieser Obliegenheit kann dem Unterhaltspflichtigen aber nur dann zugerechnet werden, wenn er die Notwendigkeit der Behandlung erkennt und die Fähigkeit besitzt, nach dieser Einsicht zu handeln (Engler/Kaiser in Staudinger [2000] Paragraph 1603, BGB Rz 208 mwN).
5. Diese Überlegungen sind nach Auffassung des erkennenden Senates auch auf geistige Störungen und Erkrankungen zu übertragen. Damit erweist sich aber der Fall als noch nicht spruchreif, ist doch nicht geklärt, ob die Weigerung der Kindesmutter, sich einer - nach Ansicht des Sachverständigen jedenfalls möglichen und nicht die Gefahr einer Sucht bewirkenden - medikamentösen Therapie zu unterziehen, Folge einer gerade durch die Krankheit bzw geistige Störung bedingten zumindest insoweit fehlenden oder verminderten Einsichtsfähigkeit ist, oder ob die Kindesmutter in der Lage wäre, die Notwendigkeit der Behandlung zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Im fortgesetzten Verfahren wird das Erstgericht daher Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu treffen haben.